Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 90/12

Tenor

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das am 16.05.2012 ver­kün­de­te Ur­teil des Landgerichts Düsseldorf (12 O 231/09) wird als unzulässig verworfen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den dem Kläger auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 30.000,-- EUR fest­ge­setzt.


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