Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 124/11

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 22.07.2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.501,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag vom 13./20. Mai 1994 nicht durch Kündigung der Beklagten vom 18. September 2009 fristlos mit sofortiger Wirkung, sondern durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom 15. Oktober 2009 beendet worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 88% und der Klä-ger zu 12% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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