Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 34/12

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 27. Juli 2012 (VK.102/12) zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 29. August 2012 (VII-Verg 34/12) ist gegenstandslos.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Gericht eine etwaige Auftragserteilung unverzüglich und unter Beifügung von Belegen mitzuteilen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 30. Oktober 2012 zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.


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