Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 RVs 140/12

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch des Urteils vom 15. Juni 2012 klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Nichtangabe der Staatsangehörigkeit verurteilt ist.

In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ersetzt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).


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