Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 20/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.907,50 € zu zahlen nebst Zinsen

a) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.440,98 € vom 10.07. bis 06.09.2009 und vom 10.08. bis 06.09.2009

b) sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.990,83 € seit dem 10.10.2009 und aus je weiteren 2.051,25 € seit dem 10.11.2009, 10.12.2009, 10.1.2010, 10.02.2010, 10.03.2010, 10.04.2010, 10.05.2010, 10.06.2010, 10.07.2010, 10.08.2010, 10.09.2010, 10.10.2010 und 10.11.2010.

In Höhe weiterer 5749,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.184,58 € ab 01.01.2011 und von weiteren 4.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, die Beklagte in Höhe von 1.192,00 € von Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß ihrer mit Schriftsatz vom 28.06.2010 erteilten Rechnung freizustellen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4 %, die Beklagte zu 96 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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