Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-19 U 6/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 419/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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I-19 U 6/123 O 419/11Landgericht Wuppertal |
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Verkündet lt. Protokoll am 31.10.2012 P…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4In dem Rechtsstreit
5pp.
6hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Q., den Richter am Oberlandesgericht N. und die Richterin am Oberlandesgericht U.
7für R e c h t erkannt:
8Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 419/11 - wird zurückgewiesen.
9Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
10Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
11I.
12Die Klägerin macht unter Berufung auf § 116 SGB X übergegangene Regressansprüche aus einem Arbeitsunfall des bei ihr gesetzlich Versicherten N.L. geltend. Der Unfall ereignete sich am 02.01.2008 gegen 11.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten in X.
13Als Mitarbeiter einer Silotransportfirma befuhr der Versicherte L. zum vorgenannten Zeitpunkt das Betriebsgelände der Beklagten in X., um dort Kalk zu laden. Beim Eintreffen des Versicherten war die Verladestation noch durch einen anderen Lkw besetzt. Herr L. stieg sodann aus und öffnete den Domdeckel seines Lkw. Hierzu begab er sich an das Heck seines Fahrzeuges und kletterte über eine Leiter hinauf.
14Bevor es zum Beladen seines Lkw kam, stürzte der Versicherte L. auf dem Betriebsgelände auf einer dort befindlichen Eisfläche. Dies geschah entweder, nachdem er von dem Siloaufbau seines Fahrzeugs heruntergeklettert war oder, nachdem er die auf dem Betriebsgelände befindliche Toilette aufgesucht hatte und zu seinem Fahrzeug zurückging. Die Einzelheiten des Hergangs sind insoweit streitig.
15Infolge des Sturzes zog sich der Versicherte L. jedenfalls verschiedene Verletzungen zu, aufgrund der er in der Folgezeit u.a. längere Zeit arbeitsunfähig war und sich mehrfach in stationärer und ambulanter medizinischer Behandlung befand. Insgesamt tätigte die Klägerin bislang unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 €.
16Mit der Klage macht die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 30 % aus übergegangenem Recht die Erstattung von 70 % der von ihr getätigten Aufwendungen geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche übergegangenen, ihr aus dem Arbeitsunfall noch entstehenden Schäden zu 70 % zu ersetzen.
17Sie hat behauptet, der Versicherte L. sei auf dem vereisten Betriebsgelände der Beklagten gestürzt, als er sich auf dem Rückweg von der Toilette befunden habe. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei er ca. 50 m von seinem LKW entfernt gewesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 72 ff GA) Bezug genommen.
19In einem dem Versicherten L. und der Beklagten geführten Vorprozess hatte der Erstgenannte den Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher aus dem Unfallereignis vom 02.01.2008 resultierender Schäden verlangt. Seine Klage wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wuppertal - 5 O 240/08 - vom 24.04.2009 abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung des Versicherten wurde durch Urteil des Senats vom 17.02.2010 - 19 U 11/09 - zurückgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch der Senat bejahten einen Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und sahen einen Haftungsausschluss nach §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für gegeben an.
20Das Landgericht hat die streitgegenständliche Klage durch Urteil vom 28.03.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin scheiterten schon deshalb, weil die Kammer an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten L. und der Beklagten geführten Rechtsstreit gebunden sei. Das Landgericht habe in dem vorgenannten Rechtsstreit rechtskräftig über den Feststellungsantrag der Klägerin entschieden. Dem Urteil habe derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen. Jedenfalls scheide ein Anspruch aufgrund des Haftungsausschlusses aus §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 Satz SGB VII aus. Der Unfall habe sich während der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Spätestens mit dem Öffnen des Domdeckels habe der Versicherte L. mit der verknüpften Tätigkeit begonnen, denn das Öffnen sei Voraussetzung für das Befüllen des Lkw und stelle damit das erste Glied in der Kette dar. Selbst wenn die Kette durch einen unterstellten Toilettengang unterbrochen worden sei, so dürfe dies an der Beurteilung nichts ändern, da es sonst zu einer Aufspaltung der Geschehnisse käme, die letztlich dem gesetzgeberischen Zweck des Haftungsprivilegs nicht gerecht würde.
21Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
22Die Klägerin richtet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
23Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht sei zum einen rechtsirrig davon ausgegangen, an die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess gebunden zu sein, da dort nur die Ansprüche des Versicherten L. rechtskräftig abgewiesen worden seien. Die Ansprüche des Versicherten L. seien aber bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weshalb diese berechtigt sei, die Ansprüche weiter geltend zu machen. Zum anderen habe das Landgericht den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte zu weit ausgelegt und verkannt, dass die jüngere BGH-Rechtsprechung das Vorliegen der Haftungsprivilegierung wieder restriktiver fasse. Insofern sei eine wechselseitige Gefährdungslage erforderlich. Die Beteiligten müssten in konkreten Unfallsituationen miteinander verbunden sein, woran es vorliegend fehle.
24Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil, das sowohl hinsichtlich der Frage der Gebundenheit an das Urteil des vorangegangenen Rechtsstreits als auch hinsichtlich der Ausführungen zur Haftungsprivilegierung zutreffend sei.
25II.
26Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
27Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihr verlangte Erstattung von getätigten Aufwendungen und geltend gemachte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden beanspruchen.
28Ein etwaiger, allein aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommender Anspruch auf Ersatz bestehender oder künftiger materieller Schäden steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
29Dahingestellt bleiben kann insoweit zunächst, ob die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten der Klägerin und der Beklagten geführten Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung entfaltet und der Senat bei der Frage der Haftung der Beklagten aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft aus dem Vorprozess an einer abweichenden Entscheidung gehindert wäre (vgl. verneinend OLG Koblenz, VersR 2006, 1382).
30Jedenfalls ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz bestehender und künftiger Schäden aufgrund der Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 3. Alt., 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen.
31Danach sind alle auf unerlaubte Handlungen gestützte Ansprüche, soweit sie auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind, ausgeschlossen, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
32Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
33Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ereignete sich der Unfall während der Verrichtung einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit des Versicherten L. auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend auch durch bloßes Tun erfolgte (BGH ZfSch 2010, 492 f. m.w.N.; auch Urteil des Senats vom 17.02.2010 - 19 U 11/09 -).
34Die beiderseitigen Aktivitäten des Versicherten der Klägerin und der Mitarbeiter der Beklagten waren so miteinander verknüpft, dass sie sich als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellen. Der Versicherte L. hatte als Fahrer eines zu beladenden Lkw diesen auf dem Betriebsgelände in der Weise zu bewegen, wie es zur Erlangung eines gemeinsamen Ergebnisses – hier das Befüllen seines leeren Lkw mit Kalk – sinnvoll war. Insbesondere bei Befüllung des Lkw griffen die Tätigkeiten von L. und der Mitarbeiter der Beklagten bewusst und gewollt so ineinander, dass nur durch die gemeinsame Tätigkeit beider das von beiden gewünschte Arbeitsergebnis erzielt werden konnte. Der Versicherte L. hatte zunächst zur Zielerreichung die Aufgabe, seinen leeren Lkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten so an die Befüllstation zu manövrieren, dass der Befüllvorgang ordnungsgemäß abgewickelt werden konnte. Hierzu gehörte es insbesondere, die Domklappe des eigenen Silotransporters zu öffnen. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten dann die Aufgabe, anschließend die Befülleinrichtung so in Gang zu setzen, dass der Transporter des Versicherten L. beladen werden konnte. Im Anschluss daran war es dann wiederum seine Sache, sein Fahrzeug vor Verlassen des Betriebsgeländes der Beklagten zu verschließen und in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen.
35Für die Bejahung eines aufeinander bezogenen Zusammenwirkens im vorgenannten Sinne kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall ereignete unmittelbar, nachdem der Versicherte L. den Domdeckel geöffnet und dann wieder von seinem Fahrzeug heruntergeklettert war oder aber, ob der Versicherte L. erst stützte, als er sich auf dem Rückweg von der auf dem Betriebsgelände befindlichen Toilette in einer Entfernung von 50 m zum Lkw befand.
36Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begann die verknüpfte Tätigkeit des Versicherten bereits spätestens mit dem Öffnen des Domdeckels seines eigenen Lkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dabei handelte es sich keineswegs um eine reine Vorbereitungshandlung, sondern vielmehr um eine Tätigkeit, mit der die Gefahr der gegenseitigen Schädigung also der wechselseitigen Gefährdungslage im konkreten Arbeitsvorgang, spätestens begonnen hatte. Mit dem Öffnen des Domdeckels war spätestens das erste Glied der Kette der miteinander verknüpften Tätigkeiten des Versicherten L. einerseits und der Mitarbeiter der Beklagten andererseits geschaffen worden, das Voraussetzung für das eigentliche Befüllen durch Mitarbeiter der Beklagten war. Daran änderte auch ein unterstellter Toilettengang des Versicherten L. nichts. Anderenfalls käme es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zu einer Aufspaltung der Geschehnisse mit der Folge, dass ein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte durch vom Unternehmer nicht zu beeinflussende Einzelereignisse, Kleinigkeiten und Zufälligkeiten, unterbrochen werden könnte mit der Folge eines ständigen Wechsels zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs. Dies wäre indes mit dem gesetzgeberischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht vereinbar, wonach das versicherungspflichtige Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung erfahren soll und widerspräche dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
37Dieser Beurteilung steht die von der Klägerin zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließlich nicht entgegen. Den herangezogenen Entscheidungen liegen sämtlich Fallgestaltungen zugrunde, die sich vom streitgegenständlichen Fall in wesentlichen Punkten unterscheiden.
38In dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2010 (VI ZR 147/09) zugrunde liegenden Fall befand sich der versicherte Testfahrer lediglich zu Fuß auf dem Weg zu seinem Arbeitsraum und rutschte auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin aus, wobei er sein Arbeitsgerät, das Testfahrzeug, vor dem Gelände zurückgelassen hatte. Eine betriebliche Aktivität, die mit einer betrieblichen Maßnahme des beklagten Winterdienstes bewusst und gewollt ineinandergreifen sollte bzw. würde, gab es – jedenfalls im Zeitpunkt des Sturzes – nicht. Anders als im vorliegenden Fall fehlte es gerade an einer wechselseitigen Tätigkeit, da der Weg des dortigen Versicherten zu seinem Arbeitsraum in keiner Weise auf die Tätigkeit des Winterdienstes bezogen war.
39Auch der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.05.2011 (VI ZR 152/10) zugrunde liegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem streitgegenständlichen. Auch hier fehlt es an einer wechselseitigen Tätigkeit. Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht lediglich um das Bereitstellung einer gekauften Ware zur Abholung auf einer frei zugänglichen Ladezone eines Baumarktes, sondern war das Öffnen des Domdeckels eine Maßnahme des Versicherten, welche Voraussetzung für die dann auf dem Betriebsgelände der Beklagten vorzunehmende Befüllungshandlung war und konnte der gesamte Befüllvorgang angesichts der Art der Transportfahrzeuge sowie des Befüllvorgangs als solchem und der sich daraus ergebenden Gefahren nicht ohne Absprache und Fachkenntnis der Beteiligten erfolgen.
40Schließlich ist auch der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2011(VI ZR 248/10) zugrunde liegende Fall nicht einschlägig. In dem zitierten Fall scheiterte eine Haftungsprivilegierung deshalb, weil - im Unterschied zu dem vorliegenden Fall - im konkreten Arbeitsvorgang ein Zusammenwirken der Parteien nicht gegeben war. Vielmehr waren die Tätigkeiten ohne wechselseitigen Bezug und jeweils voneinander unabhängig. Der klagende (angestellte) Schiffsbauer hatte zum selben Zeitpunkt zwar Arbeiten auf dem Schiff des beklagten Eigners verrichtet, die aber standen nicht in einem konkreten Arbeitszusammenhang mit den dort getätigten Arbeiten des Beklagten und der von diesem vorgenommenen Schließung des Lukendeckels, durch den der dortige Kläger Verletzungen erlitten hatte.
41III.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
43Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
44Der Gesamtgegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 29.060,29 € (Zahlungsantrag: 24.060,29 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).
45Q. N. U.
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