Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 14/12

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 08. März 2012 (VK-36/2011-L) ist gegenstandslos.

Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Ihre im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Ver-fahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 556.800 EUR festgesetzt.


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