Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 28/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juni 2012 (VK – 39/2011-L) aufgehoben.

 

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nebst den außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen des Antragsgegners.

 

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.018.909,- Euro festgesetzt.


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