Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 27/09

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 wird zurückgewiesen

 

mit der Klarstellung, dass der Unterlassungsausspruch (Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Tenors) aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents am 31.05.2009 gegenstandslos ist,

 

mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer I. 2. und III. des landgerichtlichen Tenors) auf Benutzungshandlungen der Beklagten bis zum 31.05.2009 beschränkt sind, und

 

mit der Maßgabe, dass sich der Vernichtungsausspruch (Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils) nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die sich bereits vor dem 01.06.2009 im Besitz und/oder Eigentum der Beklagten zu 1) befanden.

 

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

 

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.