Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 29/11

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

 

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

III. Dieses Urteil ist ebenso wie das zu I. bezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

V. Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 500.000,00 Euro festgesetzt.


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