Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 26/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 10 O 383/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die in der jeweiligen Instanz vertretenden Gesellschafter der Klägerin als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin setzt sich aus einem Geschädigten-Pool zusammen, der sich mit dem Ziel gebildet hat, seinen Mitgliedern angeblich entstandene Schadensersatzforderungen wegen fehlgeschlagener Geldanlagen in nicht börsennotierte Aktien der in England registrierten D. S. E. p. (nachfolgend: D.), deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen die Suche und Bergung auf dem Meeresgrund liegender Schiffsfracks und die Vermarktung dabei gehobener Schätze war, geltend zu machen. Im Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. eröffnet.
3Der Beklagte zu 1) war Direktor der D.. Diese betrieb in Ratingen eine Zweigniederlassung (G. B.), als deren Direktor er im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen war. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf (014 KLs – 130 Js 42/06 – 1/11) vom 18.06.2012 ist er rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Wegen der Begründung des Strafurteils wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 704 ff. d.A.) verwiesen.
4Für die Durchführung der Aktiengeschäfte hatte die D. am 18.12.2000 unter den Nummern und zwei Konten bei der Beklagten zu 2) eröffnet. Auf dem Konto mit den Endziffern gingen Einlagen von Anlegern für den Erwerb von Aktien ein. Diese wurden auf ein Konto bei der M. B. in London weitergebucht.
5Die Klägerin hat behauptet, die im Rubrum zur Klageschrift (Bl. 2 ff. d.A.) aufgeführten Personen hätten sich ihr angeschlossen, wie sich exemplarisch (Bl. 343 d. A.) aus dem zur Akte gereichten „Poolvertrag über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ (Anlage K 5) des Herrn M. N. ergebe und sie durch Vorlage sämtlicher Pool-Vereinbarungen unter Beweis stelle (Bl. 22. d. A.). Eine gegenseitige rechtliche Beratung von Pool-Mitgliedern sei nicht erfolgt; die rechtliche Betreuung und Beratung „des Pools“ erfolge allein durch ihren Prozessbevollmächtigten (Bl. 22 d. A.).
6In der Sache hat die Klägerin behauptet und durch Zeugnis des Herrn A. W. aus B. und K. B. unter Beweis gestellt (Bl. 24 ff. d. A.), eine Aufklärung über die spezifischen Risiken und die wirtschaftlichen Hintergründe des Vertriebs der Aktien der E. sei nicht erfolgt. „Das Aufklärungsmaterial der D. sei bewusst irreführend gewesen (Bl. 23 f. d. A.). Sämtliche Anleger seien mit dem Argument eines baldigen und höchst gewinnversprechenden Börsengangs zum Kauf von Aktien animiert worden. Alle hätten geglaubt, „sinnvolle, gewinnbringende und seriöse Anlagegeschäfte“ (Bl. 23 d. A.) zu tätigen. Wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt und vor allem über die tatsächlichen Hintergründe der „Geschäftsdurchführung“ und Struktur der D.informiert gewesen, hätte „kein Mitglied des Pools irgendwelche Gelder“ zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt (Bl. 24 f. d. A.). Ohne das aus der Bekanntheit und Namhaftigkeit der Beklagten zu 2) erwachsene Vertrauen hätten ihre Mitglieder die Anlagegeschäfte nicht getätigt und keine Zahlungen auf die Konten der D. überwiesen, wie sie zusätzlich durch Zeugnis „der jeweiligen Lebens-/ Ehepartner der Mitglieder des Klägerpools“ unter Beweis stelle (Bl. 26 d. A.).
7Die einzelnen geleisteten Einlagen entsprächen der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 28 ff. d.A.), wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und den Sonderheften 10 ff. der Strafakte sowie den „Unterlagen“ ihrer Gesellschafter ergebe; die „ergänzende“ Vorlage von Zeichnungsscheinen, Überweisungsträgern, Kontoauszügen und Geldeingangsbestätigungen der DSE behalte sie sich vor (Bl. 27 d. A.). Im Jahr 2000 seien die in der Klageschrift (Bl. 27 d. A.) aufgeführten Beträge, insgesamt 64.792,53 EUR, an die C., in der Zeit ab 17.01.2001 auf das Konto der D, bei der Beklagten zu 2) die auf Bl. 28 bis 44 aufgelisteten Beträge, insgesamt 5.642.845,87 EUR, überwiesen worden. Zudem seien 53.000,00 EUR von Herrn W. und 60.000,00 EUR von Herrn F. bar auf das Konto der D. eingezahlt worden (Bl. 107 d. A.); Herr W. habe am 29.06.2005 2.250,00 EUR auf ein Auslandskonto der D, überwiesen und Herr E. 29.000,00 EUR bar an „an die D.“ gezahlt (Bl. 107 d. A.).
8Der Beklagten zu 2) habe sich aufgrund zahlreicher Indizien (vgl. Bl. 121 ff. d. A.) aufdrängen müssen, dass die bei ihr geführten Konten in strafrechtlich relevanter Weise zur Schädigung von Anlegern genutzt wurden. Sie habe es unterlassen, eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten und die Anleger zu warnen.
9Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung einer Summe in Höhe von 6.017.213,20 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen, wobei die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch in Höhe eines Betrages von 5.850.123,07 EUR zuzüglich Zinsen hafte. Zudem hat sie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72.298,45 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
10Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben das Zustandekommen und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Zudem sei die Klage in der Sache unbegründet. Es fehle an einer substantiierten Darlegung der jeweils anspruchsbegründenden Sachverhalte. Die Darlegungen zur Schadenshöhe seien widersprüchlich und lückenhaft. Nachweise für den Beitritt der in der Klageschrift aufgeführten Gesellschafter habe die Klägerin ebenso wenig vorgelegt, wie Belege für die einzelnen, angeblich geleisteten Zahlungen.
11Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 381 ff. d. A.) verwiesen.
12Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, die sie auf eine Hauptforderung von 4.762.202,90 EUR beschränkt hat.
13Sie rügt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und Vorlage von Abtretungsvereinbarungen von Hausbanken ihrer Gesellschafter (Anlagenkonvolut BK 1), des Herrn A. W. an Frau B.-K. und der Frau M. B. an den Herrn M. B. (Anlagen BK 2), das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und unzutreffend gewürdigt. Da nicht alle Mitglieder der Klägerin über die finanziellen Mittel verfügten, seien lediglich noch die im Rubrum der Berufungsbegründung (Bl. 572 – 574 d.A.) die ihr verbliebenen Mitglieder, so dass sich die Berufungssumme auf 4.762.202,90 EUR reduziere. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 589 f. d.A.) verwiesen.
14Die Klägerin beantragt,
155 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.406,51 seit 15.02.00
165 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.914,36 seit 22.08.00
175 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.074,15 seit 22.09.00
185 Prozentpunkten über Basiszins aus 25.552,16 seit 12.01.01
195 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 08.02.01
205 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 13.02.01
215 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 16.02.01
225 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 20.02.01
235 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 22.02.01
245 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 27.02.01
255 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.788,81 seit 28.02.01
265 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.790,30 seit 20.03.01
275 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 05.03.01
285 Prozentpunkten über Basiszins aus 51.129,00 seit 14.03.01
295 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 16.03.01
305 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 16.03.01
315 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 21.03.01
325 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 22.03.01
335 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 26.03.01
345 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 06.04.01
355 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 09.04.01
365 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 10.04.01
375 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 11.04.01
385 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.400,00 seit 18.04.01
395 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.249,90 seit 25.04.01
405 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 02.05.01
415 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 08.05.01
425 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 16.05.01
435 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 21.05.01
445 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 13.06.01
455 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 15.06.01
465 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.750,00 seit 22.06.01
475 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.06.01
485 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 26.06.01
495 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.06.01
505 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 02.07.01
515 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 04.07.01
525 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 05.07.01
535 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.531,94 seit 10.07.01
545 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 11.07.01
555 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.750,00 seit 16.07.01
565 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.000,00 seit 18.07.01
575 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 19.07.01
585 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 23.07.01
595 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 26.07.01
605 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 31.07.01
615 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.150,00 seit 02.08.01
625 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.350,00 seit 03.08.01
635 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 09.08.01
645 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 16.08.01
655 Prozentpunkten über Basiszins aus 26.250,00 seit 20.08.01
665 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 29.08.01
675 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 30.08.01
685 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 05.09.01
695 Prozentpunkten über Basiszins aus 26.250,00 seit 12.09.01
705 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.499,97 seit 24.09.01
715 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 26.09.01
725 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 27.09.01
735 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 09.10.01
745 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 10.10.01
755 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 11.10.01
765 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 16.10.01
775 Prozentpunkten über Basiszins aus 140.000,00 seit 19.10.01
785 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.950,00 seit 23.10.01
795 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 24.10.01
805 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 25.10.01
815 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 26.10.01
825 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 29.10.01
835 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 07.11.01
845 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 13.11.01
855 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 14.11.01
865 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 21.11.01
875 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 22.11.01
885 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 23.11.01
895 Prozentpunkten über Basiszins aus 49.000,00 seit 27.11.01
905 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.11.01
915 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.375,00 seit 29.11.01
925 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.11.01
935 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 03.12.01
945 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 04.12.01
955 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 05.12.01
965 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 10.12.01
975 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 11.12.01
985 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 12.12.01
995 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 13.12.01
1005 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 18.12.01
1015 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 19.12.01
1025 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 19.12.01
1035 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 21.12.01
1045 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 27.12.01
1055 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 02.01.02
1065 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 10.01.02
1075 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.850,00 seit 16.01.02
1085 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 22.01.02
1095 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 29.01.02
1105 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.01.02
1115 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 30.01.02
1125 Prozentpunkten über Basiszins aus 51.500,00 seit 31.01.02
1135 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.000,00 seit 04.02.02
1145 Prozentpunkten über Basiszins aus 215.250,00 seit 06.02.02
1155 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 07.02.02
1165 Prozentpunkten über Basiszins aus 500,00 seit 14.02.02
1175 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 25.02.02
1185 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 26.02.02
1195 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 04.03.02
1205 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 08.03.02
1215 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 08.03.02
1225 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 11.03.02
1235 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.450,00 seit 12.03.02
1245 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 13.03.02
1255 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 15.03.02
1265 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.150,00 seit 15.03.02
1275 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 18.03.02
1285 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 19.03.02
1295 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 19.03.02
1305 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.03.02
1315 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.03.02
1325 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 28.03.02
1335 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.04.02
1345 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.800,00 seit 02.04.02
1355 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 04.04.02
1365 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 08.04.02
1375 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 11.04.02
1385 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 15.04.02
1395 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 17.04.02
1405 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 23.04.02
1415 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 23.04.02
1425 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 24.04.02
1435 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 24.04.02
1445 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 24.04.02
1455 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 24.04.02
1465 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 24.04.02
1475 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 25.04.02
1485 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 29.04.02
1495 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.04.02
1505 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 30.04.02
1515 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.05.02
1525 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 02.05.02
1535 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 07.05.02
1545 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 13.05.02
1555 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 16.05.02
1565 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 21.05.02
1575 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.500,00 seit 21.05.02
1585 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 27.05.02
1595 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 27.05.02
1605 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.250,00 seit 27.05.02
1615 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.05.02
1625 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 03.06.02
1635 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 04.06.02
1645 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.150,00 seit 07.06.02
1655 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 10.06.02
1665 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 11.06.02
1675 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 12.06.02
1685 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 13.06.02
1695 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 17.06.02
1705 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 18.06.02
1715 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.250,00 seit 19.06.02
1725 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.250,00 seit 20.06.02
1735 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.250,00 seit 21.06.02
1745 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 24.06.02
1755 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 26.06.02
1765 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.06.02
1775 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.250,00 seit 01.07.02
1785 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 02.07.02
1795 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 08.07.02
1805 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.800,00 seit 09.07.02
1815 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 10.07.02
1825 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 15.07.02
1835 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 12.07.02
1845 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 16.07.02
1855 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 17.07.02
1865 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 18.07.02
1875 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 19.07.02
1885 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 23.07.02
1895 Prozentpunkten über Basiszins aus 38.500,00 seit 24.07.02
1905 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.07.07
1915 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.900,00 seit 29.07.02
1925 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 30.07.02
1935 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.600,00 seit 31.07.02
1945 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 01.08.02
1955 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 08.08.02
1965 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 09.08.02
1975 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 13.08.02
1985 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.250,00 seit 16.08.02
1995 Prozentpunkten über Basiszins aus 31.500,00 seit 19.08.02
2005 Prozentpunkten über Basiszins aus 31.500,00 seit 20.08.02
2015 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 27.08.02
2025 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.08.02
2035 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 02.09.02
2045 Prozentpunkten über Basiszins aus 43.750,00 seit 03.09.02
2055 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 06.09.02
2065 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 12.09.02
2075 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 13.09.02
2085 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 23.09.02
2095 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 26.09.02
2105 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.09.02
2115 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 26.09.02
2125 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 30.09.02
2135 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 01.10.02
2145 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 07.10.02
2155 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 09.10.02
2165 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.620,00 seit 15.10.02
2175 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.380,00 seit 18.10.02
2185 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 28.10.02
2195 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 29.10.02
2205 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.450,00 seit 30.10.02
2215 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 31.10.02
2225 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 08.11.02
2235 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 18.11.02
2245 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 21.11.02
2255 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 22.11.02
2265 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 25.11.02
2275 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 26.11.02
2285 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 27.11.02
2295 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 28.11.02
2305 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.12.02
2315 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 04.12.02
2325 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.450,00 seit 06.12.02
2335 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.950,00 seit 09.12.02
2345 Prozentpunkten über Basiszins aus 32.200,00 seit 10.12.02
2355 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.900,00 seit 16.12.02
2365 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 18.12.02
2375 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 20.12.02
2385 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 14.01.03
2395 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 15.01.03
2405 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.500,00 seit 21.01.03
2415 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.500,00 seit 23.01.03
2425 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 27.01.03
2435 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 26.02.03
2445 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 28.02.03
2455 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 14.03.03
2465 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.314,54 seit 17.03.03
2475 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.000,00 seit 01.04.03
2485 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 04.04.03
2495 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 08.04.03
2505 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 11.04.03
2515 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 15.04.03
2525 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.000,00 seit 23.04.03
2535 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 24.04.03
2545 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 25.04.03
2555 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 30.04.03
2565 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 05.05.03
2575 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 07.05.03
2585 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.200,00 seit 08.05.03
2595 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 13.05.03
2605 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.000,00 seit 14.05.03
2615 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.200,00 seit 15.05.03
2625 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.800,00 seit 16.05.03
2635 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 21.05.03
2645 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.700,00 seit 23.05.03
2655 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 26.05.03
2665 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.000,00 seit 27.05.03
2675 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 30.05.03
2685 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 02.06.03
2695 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 05.06.03
2705 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 04.06.03
2715 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.850,00 seit 12.06.03
2725 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.900,00 seit 13.06.03
2735 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.700,00 seit 18.06.03
2745 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.280,00 seit 20.06.03
2755 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.650,00 seit 24.06.03
2765 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 25.06.03
2775 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 27.06.03
2785 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.07.03
2795 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.800,00 seit 02.07.03
2805 Prozentpunkten über Basiszins aus 780,00 seit 07.07.03
2815 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.500,00 seit 07.07.03
2825 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.500,00 seit 08.07.03
2835 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 09.07.03
2845 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 11.07.03
2855 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 14.07.03
2865 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 18.07.03
2875 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.600,00 seit 24.07.03
2885 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.600,00 seit 23.07.03
2895 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 24.07.03
2905 Prozentpunkten über Basiszins aus 28.700,00 seit 28.07.03
2915 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.680,00 seit 29.07.03
2925 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.300,00 seit 30.07.03
2935 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.000,00 seit 31.07.03
2945 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.300,00 seit 01.08.03
2955 Prozentpunkten über Basiszins aus 32.000,00 seit 05.08.03
2965 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 11.08.03
2975 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.700,00 seit 12.08.03
2985 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.500,00 seit 13.08.03
2995 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.200,00 seit 14.08.03
3005 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 18.08.03
3015 Prozentpunkten über Basiszins aus 64.500,00 seit 20.08.03
3025 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 25.08.03
3035 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.200,00 seit 26.08.03
3045 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.180,00 seit 28.08.03
3055 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 01.09.03
3065 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.000,00 seit 05.09.03
3075 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 15.09.03
3085 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.660,00 seit 16.09.03
3095 Prozentpunkten über Basiszins aus 38.250,00 seit 18.09.03
3105 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.000,00 seit 20.10.03
3115 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.480,00 seit 22.10.03
3125 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.100,00 seit 27.10.03
3135 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 28.10.03
3145 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.100,00 seit 29.10.03
3155 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.300,00 seit 30.10.03
3165 Prozentpunkten über Basiszins aus 200,00 seit 07.11.03
3175 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 10.11.03
3185 Prozentpunkten über Basiszins aus 100,00 seit 17.11.03
3195 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.936,00 seit 01.12.03
3205 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 03.12.03
3215 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 10.12.03
3225 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 16.12.03
3235 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.499,00 seit 22.12.03
3245 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 23.12.03
3255 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 30.12.03
3265 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 09.01.04
3275 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 14.01.04
3285 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 15.01.04
3295 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 16.01.04
3305 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.000,00 seit 19.01.04
3315 Prozentpunkten über Basiszins aus 55.200,00 seit 20.01.04
3325 Prozentpunkten über Basiszins aus 23.280,00 seit 21.01.04
3335 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.600,00 seit 22.01.04
3345 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 26.01.04
3355 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.600,00 seit 27.01.04
3365 Prozentpunkten über Basiszins aus 57.600,00 seit 28.01.04
3375 Prozentpunkten über Basiszins aus 25.200,00 seit 06.02.04
3385 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.080,00 seit 09.02.04
3395 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 10.02.04
3405 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.400,00 seit 11.02.04
3415 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.800,00 seit 12.02.04
3425 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.960,00 seit 13.02.04
3435 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.996,80 seit 16.02.04
3445 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 17.02.04
3455 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 23.02.04
3465 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.420,00 seit 24.02.04
3475 Prozentpunkten über Basiszins aus 100,00 seit 26.02.04
3485 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 02.03.04
3495 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 04.03.04
3505 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 05.03.04
3515 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 10.03.04
3525 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.240,00 seit 11.03.04
3535 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.880,00 seit 12.03.04
3545 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.260,00 seit 16.03.04
3555 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 17.03.04
3565 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.439,20 seit 18.03.04
3575 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 24.03.04
3585 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 25.03.04
3595 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.600,00 seit 29.03.04
3605 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.040,00 seit 30.03.04
3615 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 02.04.04
3625 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 05.04.04
3635 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 13.04.04
3645 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 14.04.04
3655 Prozentpunkten über Basiszins aus 23.400,00 seit 19.04.04
3665 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.436,00 seit 22.04.04
3675 Prozentpunkten über Basiszins aus 37.800,00 seit 26.04.04
3685 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 30.04.04
3695 Prozentpunkten über Basiszins aus 91.998,00 seit 04.05.04
3705 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 07.05.04
3715 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.00,00 seit 11.05.04
3725 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 12.05.04
3735 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 13.05.04
3745 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.336,00 seit 19.05.04
3755 Prozentpunkten über Basiszins aus 22.500,00 seit 21.05.04
3765 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.000,00 seit 24.05.04
3775 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 26.05.04
3785 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 01.06.04
3795 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.100,00 seit 03.06.04
3805 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.200,00 seit 04.06.04
3815 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 07.06.04
3825 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.100,00 seit 14.06.04
3835 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.500,00 seit 16.06.04
3845 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.400,00 seit 22.06.04
3855 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 23.06.04
3865 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.150,00 seit 24.06.04
3875 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 29.06.04
3885 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.500,00 seit 30.06.04
3895 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.000,00 seit 01.07.04
3905 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.500,00 seit 05.07.04
3915 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 07.07.04
3925 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.380,00 seit 08.07.04
3935 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.800,00 seit 08.07.04
3945 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 13.07.04
3955 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 14.07.04
3965 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.138,20 seit 22.07.04
3975 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.877,20 seit 27.07.04
3985 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.400,00 seit 28.07.04
3995 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 29.07.04
4005 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.075,60 seit 02.08.04
4015 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.300,00 seit 06.08.04
4025 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 11.08.04
4035 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.100,00 seit 12.08.04
4045 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.600,00 seit 13.08.04
4055 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 16.08.04
4065 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.300,00 seit 17.08.04
4075 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 18.08.04
4085 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 19.08.04
4095 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 23.08.04
4105 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.116,40 seit 27.08.04
4115 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 30.08.04
4125 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 31.08.04
4135 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.400,00 seit 01.09.04
4145 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.439,60 seit 02.09.04
4155 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 06.09.04
4165 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 07.09.04
4175 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 08.09.04
4185 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.000,i00 seit 10.09.04
4195 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.460,00 seit 13.09.04
4205 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.200,00 seit 14.09.04
4215 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.154,40 seit 15.09.04
4225 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.300,00 seit 16.09.04
4235 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.150,40 seit 20.09.04
4245 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.109,00 seit 21.09.04
4255 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.000,00 seit 23.09.04
4265 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.015,00 seit 27.09.04
4275 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.856,00 seit 28.09.04
4285 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.400,00 seit 01.10.04
4295 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 12.10.04
4305 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.600,00 seit 13.10.04
4315 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 18.10.04
4325 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.657,40 seit 22.10.04
4335 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 25.10.04
4345 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.520,00 seit 26.10.04
4355 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.900,00 seit 27.10.04
4365 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 28.10.04
4375 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.11.04
4385 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.194,40 seit 04.11.04
4395 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.340,00 seit 15.11.04
4405 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.886,40 seit 19.11.04
4415 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.900,00 seit 24.11.04
4425 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 26.11.04
4435 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 01.12.04
4445 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 06.12.04
4455 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.060,00 seit 07.12.04
4465 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 14.12.04
4475 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.740,00 seit 21.12.04
4485 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 28.12.04
4495 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 28.01.05
4505 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.300,00 seit 08.02.05
4515 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.700,00 seit 10.02.05
4525 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 11.02.05
4535 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.700,00 seit 14.02.05
4545 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.500,00 seit 28.02.05
4555 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.03.05
4565 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.000,00 seit 02.03.05
4575 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 18.03.05
4585 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.250,00 seit 29.06.05
4595 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 05.07.05
460Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
461die Berufung zurückzuweisen.
462Sie stellen weiter die Zulässigkeit der Klage und Aktivlegitimation der Klägerin in Frage, wobei der Beklagte zu 1) darauf hinweist, dass die Beitreibung der bislang angefallenen Prozesskosten fruchtlos verlaufen und der Gesellschafterbestand der Klägerin offenbar einem ständigen unkontrollierbaren Wechsel unterworfen sei. Bei dieser Sachlage sei zu befürchten, dass die Klägerin mit Blick auf das Kostenrisiko des Rechtsstreits zielgerichtet keinen Geschäftsführer bestellt habe. In der Sache verteidigen die Beklagten angefochtene Entscheidung.
463Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
464Entscheidungsgründe:
465I.
466Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Frage steht, auch in der Rechtsmittelinstanz zur Klärung dieser Prozessvoraussetzung als parteifähig zu behandeln ist, und zwar auch dann, wenn sie eine andere für sie günstigere Sachentscheidung erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2010, II ZB 9/09 m. w. N.).
467II.
468In der Sache bleibt die Berufung indes ohne Erfolg.
469Es kann dahinstehen, ob die Klägerin – was zweifelhaft ist - als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, zitiert aus JURIS) teilrechtsfähige Außen-GbR gegründet worden und als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr fähig sein könnte. Denn vorliegend ist bereits der dem Zusammenschluss der einzelnen Gesellschafter zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag gemäß § 134 BGB deshalb in seiner Gesamtheit nichtig, weil er gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bzw. § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und damit ein gesetzliches Verbot verstößt.
470Die Klage ist deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO ist.
471Im Einzelnen:
4721.
473Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch im Berufungsrechtszug, von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO) und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (vgl. BGHZ 159, 94, 98; 134, 116, 118).
474Vorliegend sind – durchgreifende - Anhaltspunkte für das Fehlen der Parteifähigkeit der Klägerin gegeben aufgrund der Ausführungen zum Gesellschaftszweck in der Klageschrift (vgl. Bl. 22 d. A.) und den – nunmehr vollständig zur Akte gereichten - Poolverträgen über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Anlage K 5 und Anlagenkonvolut BK 6). Die danach vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Klägerin die Parteifähigkeit im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO fehlt.
475a)
476Wie zu Beginn der Klageschrift dargelegt, wurde die Klägerin zu dem Zweck gegründet, die einzelnen Poolmitgliedern entstandenen Schäden aus dem Erwerb von nicht börsennotierten Aktien der D. gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) „geltend zu machen“ (Bl. 22 d. A.). Im Einklang damit ist nach dem dritten Absatz der Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 13.07.2006 (Anlage K 5) beabsichtigt, „die eingebrachten Schadensersatzansprüche zusammenzufassen und – bei Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen auch im Wege der gerichtlichen Durchsetzung („Sammelklage“) – zu realisieren“, wobei der Pool unter der Bezeichnung „D.-H.-G.-P. G.“ auftrete.
477b)
478Danach kann schon dem Wortlaut nach nicht angenommen werden, der Zweck des Zusammenschlusses der Pool-Mitglieder habe sich vorliegend auf eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die einmalige gerichtliche Geltendmachung der Forderungen beschränkt. Überdies setzt die wirksame Gründung - und damit zugleich die Existenz – einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB voraus, dass sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Dementsprechend sieht § 1 des in Rede stehenden Gesellschaftsvertrags die Verpflichtung jedes beitretenden Poolmitglieds vor, (1.) durch Übersendung von Ablichtungen entsprechender Unterlagen (Überweisungsauftrag, Kontoauszug oder schriftliche Bestätigung der D.) nachzuweisen, Geldbeträge auf das bei der Beklagten zu 2) geführte Konto der DSE eingezahlt zu haben, (2.) die anteilig auf ihn entfallenden Kostenvorschüsse für Rechtsanwaltshonorar und Gerichtskosten zu entrichten, (3.) die Interessen des Pools nach Kräften zu fördern und - insbesondere – (4.) jegliche Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Forderungen zu unterlassen. Schließlich (5.) sieht § 2 des Vertrags die Verpflichtung aller beitretenden Gesellschafter vor, ihre Schadensersatzforderungen in das Gesamtheitsvermögen der Klägerin im Wege dinglicher Übertragung einzubringen bzw. abzutreten. Diese Verpflichtungen gehen klar über eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die gebündelte Geltendmachung der Forderungen hinaus; sie sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, der Durchsetzung sämtlicher Einzelforderungen in ihrer Gesamtheit zum Erfolg zu verhelfen.
479c)
480Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der zuvor gebündelten Schadensersatzforderungen, aufgrund derer die Klägerin die angeblichen Ansprüche geltend macht, verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bzw. § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Sie ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.
481aa)
482Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 3 RDG darf geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen nur besorgen, wem die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat. Die Vorschrift gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung und bezweckt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat schützen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS m. w. N.). Die „Durchsetzung von Schadensersatzforderungen“ ist ein typischer Fall der Besorgung von Rechtsangelegenheiten; auch die Klageerhebung fällt zweifelsfrei darunter. Dass die Klägerin hierzu eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, trägt sie nicht vor.
483bb)
484Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass – wie es eingangs der Klageschrift (Bl. 22 d. A.) heißt – die Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche ausschließlich ihrem Prozessbevollmächtigten obliege, allein durch ihn eine rechtliche Betreuung und Beratung „des Pools“ und eine gegenseitige rechtliche Beratung von Poolmitgliedern nicht erfolge.
485(1)
486Es stellt eine allenfalls theoretisch denkbare, aber durch keinerlei Tatsachen gestützte Annahme dar, dass die Entscheidung für den Beitritt zur Gesellschaft und zum Vollzug des Gesellschaftsvertrages, insbesondere durch Übertragung der eigenen Schadensersatzforderung und Zahlung des Prozesskostenvorschusses, ohne vorherige rechtliche Beratung, Aufklärung und Hilfe - jedenfalls in Form der Überlassung der Beitrittsformulare - von für die Klägerin handelnden Personen erfolgt sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf – 15. Zivilsenat -, Urteil vom 14.04.2010, I-15 U 8/09, zitiert aus JURIS). Naheliegend ist vielmehr, dass im Vorfeld der Beitrittserklärung eine Beratung durch die Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigte stattfand, der zudem auf seiner aktuellen Internetseite (www.bankrechtspraxis.de) konkret darauf hinweist, ein „G.“ von Anlegern der D. zu betreuen und inzwischen zwei Geschädigten-Pools „zur optimalen Rechtsverfolgung der Anlegerinteressen“ zu verwalten.
487(2)
488Überdies kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob bzw. ab wann durch den Vertragspartner des Rechtssuchenden ein zugelassener Rechtsberater hinzugezogen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93 Rn. 9; BGH, Urteile vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; vom 03.07.2008, III ZR 260/07; vom 29.07.2009, I ZR 166/06 Rn. 23 ff. , 27; vom 20.07.2012, V ZR 217/11 Rn. 11; jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Die Intention des Rechtsberatungsgesetzes besteht darin, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Schutz des Rechtssuchenden ausschließlich von solchen Personen ausgeübt wird, die selbst dazu befugt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Umgehung des Gesetzes stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008, III-ZR 16/07, zitiert aus JURIS, Rn. 19 m.w.N.). Soweit die Bundesregierung in Abkehr davon in Teilbereichen Änderungen erwogen hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655 S. 38, 56 f; § 5 Abs. 3 RDG-E), hat der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes davon ausdrücklich Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BT-Drucks. 16/6634 S. 6, 51 f).
489Unmittelbarer Vertragspartner der dem Pool beitretenden Gesellschafter waren vorliegend die – nicht selbst zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugte – Klägerin bzw. deren Gesellschafter, nicht aber ihr - möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt für sie tätige - Prozessbevollmächtigter. Der Gesellschaftsvertrag kam ausweislich des einleitenden Satzes („Zwischen den diesem Pool beitretenden Anlagegeschädigten … wird folgende Vereinbarung geschlossen“) zwischen der Klägerin bzw. deren Gesellschaftern und dem beitretenden Poolmitglied zustande. Die jeweilige Schadensersatzforderung war nach § 2 des Vertrages in das Gesamthandsvermögen „des Pools“ einzubringen. Nach § 3 des Vertrages wurde durch diesen dem Prozessbevollmächtigten umfassende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Instanzen erteilt. Schließlich sieht § 6 des Vertrages eine Haftungsbeschränkung des Prozessbevollmächtigten vor, wonach dieser – beschränkt auf einen Betrag von 200.000,00 EUR - „ausdrücklich nicht gegenüber den einzelnen Poolmitgliedern, sondern ausschließlich gegenüber dem Pool“ haften soll.
490cc)
491Die Tätigkeit der Klägerin betraf auch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG, § 3 RDG. Daran vermag insbesondere die in § 2 des Poolvertrages vorgesehene dingliche Übertragung der Schadensersatzforderungen in das Gesamthandsvermögen der Klägerin nichts zu ändern.
492(1)
493Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom 26.04.1994, VI ZR 305/93; Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf eine Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung anzunehmen ist, ob also die Geltendmachung von Forderungen durch eine Gesellschaft als fremdes oder eigenes Geschäft anzusehen ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Geschäftsverhältnisses und insbesondere auch danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 87/10).
494(2)
495Allerdings sieht § 1 Abs. 2 des Poolvertrages die Verpflichtung der Gesellschafter vor, anteilig auf sie entfallende Rechtsanwalts- und Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 586 f. d. A.) und die Mitteilung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2012 (Bl. 692 d.A.) zeigen, dass die (angeblich) in der Berufungsinstanz verbliebenen Gesellschafter Gerichtskostenvorschüsse für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu zahlen hatten.
496Hingegen ist die Frage, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll, auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 des Poolvertrages unklar.
497Nach dieser vertraglichen Regelung sollen aus der Rechtsverfolgung zufließende Erlöse vom Rechtsanwalt nach Abschluss der Angelegenheit „entsprechend ihrer als poolfähig anerkannten Forderungen auf die Poolmitglieder – entsprechend der jeweiligen Quote – aufgeteilt und etwa realisierte Kostenerstattungen „in gleicher Weise verteilt“ werden. Wie die Verteilung der Gewinne und Verluste im Verhältnis der Anteile konkret aussehen soll, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Ob eine Aufteilung der in dem Prozess erwirtschafteten Gewinne und Verluste auch für den Fall gilt bzw. von allen Gesellschaftern gewollt wäre, indem nicht alle Schadensersatzforderungen begründet wären, regelt der Vertrag nicht.
498Die Unklarheit der vertraglichen Vereinbarung kommt auch in der hier vorliegenden Konstellation zum Ausdruck, in der nach Einlegung der Berufung eine Reduzierung der ursprünglich geltend gemachten Forderung dadurch eingetreten sein soll, dass sich von den ursprünglich 128 im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Anlegern in zweiter Instanz lediglich noch 85 an dem Rechtsstreit beteiligen. Wer nach dieser Reduzierung an einem zweitinstanzlich erzielten Erfolg partizipieren würde, ist ungewiss.
499(3)
500Die Risiken einer erfolglosen Prozessführung tragen bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich die Gesellschafter, nicht aber die Klägerin, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese über eigenes Vermögen verfügen würde. Unstreitig gehen die der Klage zugrunde liegenden Einzelforderungen nicht auf originäre Ansprüche der Klägerin zurück, sondern auf Schadensersatzforderungen, die sich aufgrund der Geldanlagen der im Rubrum genannten aufgeführten Gesellschafter ergeben sollen. Da der Vertragszweck der Klägerin von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit – die Einziehung fremder Forderungen – gerichtet war, erstreckt sich die Nichtigkeit des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung auch auf die in § 2 des Poolvertrages vorgesehene Übertragung der einzelnen Forderungen, denn es wäre mit dem Zweck des Art. 1 § 1 RBerG unvereinbar, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02, zitiert aus JURIS m. w. N.). Damit ist die Klägerin auch formal nicht Inhaberin der behaupteten Schadensersatzforderungen geworden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS Rn. 38). Dass eine vertragliche Treuebindung vorhanden war, vermag an der Fremdheit der Forderungen nichts zu ändern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS).
501dd)
502Die Klägerin handelte auch geschäftsmäßig.
503Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (std. Rspr., BGH, Urteil vom 26.07.2001, III ZR 172/00; Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich oder für einen größeren Personenkreis ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09 a.a.O.).
504Aus der Präambel des Poolvertrages wie auch aus den Darlegungen in Klageschrift und Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Geltendmachung der einzelnen Schadensersatzforderungen vorliegend im Rahmen einer planmäßigen Bündelung in einer Vielzahl von Fällen mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht erfolgen sollte. Damit liegt eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Diese Bewertung wird bestätigt durch den Umstand, dass sich anlässlich der Schaffung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren der Gesetzgeber ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch – der hiesigen Klägerin von der Interessenlage vergleichbare – Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt hat, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, zitiert aus JURIS mit Hinweis auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanlegermusterverfahren, BT-Drs. 15/5091, S. 14).
505ee)
506Die Klägerin ist schließlich keine berufstandsähnliche Vereinigung i.S.v. Art. 1 § 7 RBerG, § 10 ff. RDG, weil es ihr insoweit an einem auf Dauer angelegten Gruppeninteresse fehlt. Ihr Zweck beschränkt sich ausweislich des Poolvertrags auf die Bündelung der einzelnen Schadensersatzforderungen ihrer Gesellschafter, um diesen die Mühewaltung einer eigenen Prozessführung gegen die Beklagten zu ersparen.
5072.
508Da die Klägerin nach alledem gegründet worden ist, um Ansprüche der Gesellschafter geltend zu machen, und ihr gleichzeitig die hierzu erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, § 3 RDG fehlte, ist der Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit nach § 134 BGB nichtig, so dass es der Klägerin an der gemäß § 50 Abs. 1 ZPO erforderlichen Parteifähigkeit fehlt.
5093.
510Überzeugende Gründe, aus denen sich hier die Zulässigkeit des Vorgehens ergeben könnte, liegen nicht vor. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.12.1999 (1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS) in Bezug auf einen eingetragenen Verein (Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären) mit auf den vorliegenden Fall übertragbaren Erwägungen zu bedenken gegeben hat, muss die Bündelung von Schadensersatzansprüchen zwar nicht zwangsläufig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Anleger führen. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass in einem Prozess, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des „Pools“ und die individuellen Interessen der einzelnen Geschädigten in Konflikt miteinander geraten können. Zudem bleibt die Verneinung der Parteifähigkeit der Klägerin letztlich auch mit Blick auf das Interesse der Anleger an einer effektiven Rechtsverfolgung geboten, da ihnen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO jeweils die substantiierte Darlegung konkreter Tatsachen obliegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2000, VI ZR 236/99 m. w. N.). Daran vermag auch das zwischenzeitlich gegen den Beklagten zu 1) ergangene, rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf (014 KLs – 130 Js 42/06 – 1/11) vom 18.06.2012 nichts zu ändern. Grundsätzlich sind die Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit nicht bindend; maßgeblicher Streitstoff bleibt der nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast vorzutragende Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1989, X ZR 100/87, zitiert aus JURIS).
5114.
512Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach den nunmehr vorgelegten Einzelvollmachten neben der in § 3 des Gesellschaftsvertrags erteilten umfassenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht auch bevollmächtigt wäre, die einzelnen Gesellschafter gerichtlich zu vertreten, änderte dies nichts daran, dass er im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin auftritt, um deren vermeintlich nach dem Gesellschaftsvertrag eingebrachten Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
513III.
514Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenschuldner sind – da ein geschäftsführender Gesellschafter nicht benannt wurde – die an der jeweiligen Instanz beteiligten Gesellschafter der Klägerin. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGHZ 146, 3411 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.1999, II ZR 383/96).
515Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
516Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 07.11.2012 auf eine Entscheidung des 16. ZiviIsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, der mit Urteil vom 12.01.2007 die Parteifähigkeit einer aus geschädigten Kapitalanlegern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ein ähnlich gestalteter „Poolvertrag“ zugrunde lag, angenommen hat (Az. I-16 U 3/05, zitiert aus JURIS). In der zitierten Entscheidung hat der 16. Zivilsenat einen Verstoß des Gesellschaftsvertrags gegen Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes verneint und dabei für entscheidend erachtet, dass im Poolvertrag die Geltendmachung der Ansprüche durch einen von der Gesellschaft beauftragten Rechtsanwalt vorgesehen sei. Dem Vertrag liege daher keine Rechtsberatung durch die Gesellschaft zugrunde. Mit dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof in seiner nachgehenden Entscheidung, die zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits führte, nicht ausdrücklich befasst (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, zitiert aus JURIS). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist auf seiner aktuellen Internetseite (www.bankrechtspraxis.de) darauf hin, inzwischen eine weitere Klage eines Geschädigten-Pools eingereicht zu haben. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert daher eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
517Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.762.202,90 EUR festgesetzt.
518Dr. S. K. K.
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