Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 8/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. März 2012 (VK 1-10/12) wird zurückgewiesen.

 

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten.

 

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.


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