Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 139/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.


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