Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 49/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.722,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen sowie weitere € 21.000,-.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 72 % die Klägerin und zu 28 % der Beklagte, die Kosten der Berufung tragen zu 14 % die Klägerin und zu 86 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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