Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 49/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.722,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen sowie weitere € 21.000,-.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 72 % die Klägerin und zu 28 % der Beklagte, die Kosten der Berufung tragen zu 14 % die Klägerin und zu 86 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung. An ihrem elterlichen Wohnhaus Vorster Straße 90 in Mönchengladbach wurden in den Jahren 1992 bis 1996 Um- und Anbauten vorgenommen, die das vorhandene Wohnhaus um eine Wohnung erweiterten. Die so geschaffenen Räumlichkeiten wurden nach Fertigstellung von der Klägerin und deren Familie unentgeltlich als Familienwohnung genutzt.
4Der Vater der Klägerin, vertreten durch den jetzigen Beklagten, kündigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.09.2004 die Nutzungsvereinbarung gegenüber der Klägerin und deren Ehemann und erhob am 28.01.2005 Räumungsklage vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, die am 13.07.2005 an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen wurde. Nach dem Tod des Vaters am 10.08.2005 (Bl. 42 BA 11 O 353/05) nahm die Mutter der Klägerin, Alleinerbin und gleichfalls vertreten durch den jetzigen Beklagten, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.01.2006 den Rechtsstreit auf (Bl. 81 BA). Sie erwirkte mit Urteil vom 16.02.2007 einen Räumungstitel (Bl. 502ff BA), aufgrund dessen am 04.07.2007 die Zwangsräumung erfolgte (Bl. 590 BA). Die gegen das Räumungsurteil eingelegte Berufung nahmen die Klägerin und ihr Ehemann am 05.10.2007 zurück (Bl. 623 BA).
5Nach dem Tod des Vaters machte die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach 11 O 91/07 Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend. Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18.09.2008 wurden ihr insgesamt € 23.617, 22 zugesprochen (Bl. 571ff GA).
6Die Mutter der Klägerin errichtete am 19.11.2010 ein neues Testament und setzte den Beklagten als Alleinerben ein (Bl. 959ff GA). Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.03.2011 veräußerte sie das gesamte Wohnhaus. Sie verstarb am 14.06.2011 (Bl. 944 GA). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.07.2011 mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit nunmehr fortführe (Bl. 948 GA).
7Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.04.2009 eine (undatierte) Abtretung vorgelegt, durch die ihr Ehemann ihr die ihm „als Gesamtgläubiger mitzustehenden Ansprüche aus Bereicherung“ abtritt (Bl. 412, 527 GA). Die Klägerin hat unter Vorlage von umfangreichen Belegen geltend gemacht, dass sie und ihr Ehemann die Kosten des Um- und Anbaus allein getragen hätten. Dies sei im Hinblick darauf erfolgt, dass sie seinerzeit von ihren Eltern als Alleinerbin des gesamten Hauses bestimmt worden sei. Durch ihre Investitionen sei der Ertragswert des Hauses gesteigert worden, um den nach der Zwangsräumung zunächst ihre Mutter und nachfolgend der Beklagte bereichert sei. Als herauszugebende Bereicherung hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von € 9.100,- zuzüglich einer monatlichen Rente in Höhe von € 700,- ab dem 01.08.2008 begehrt.
8Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat die von der Klägerin aufgelisteten Arbeiten und Investitionen sowie die geltend gemachte Ertragswertsteigerung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 829 GA).
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 1040 bis 1042 GA verwiesen.
10Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Bl. 1039ff GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Hinweise nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Mutter etwas durch Leistung der Klägerin erlangt habe. Sie habe nur ein 200 Seiten langes Anlagenkonvolut vorgelegt, was nicht einlassungsfähig sei und daher zur Substantiierung nicht ausreiche. Die Auflistung der überreichten Rechnungen (Bl. 378ff GA) und von Arbeiten (Bl. 596ff GA) genüge nicht. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass und in welcher Höhe ihre Mutter bereichert worden sei. Die vorgelegten Gutachten zum Ertragswert reichten nicht aus. Zudem habe die Mutter den geschaffenen Wohnraum weder vermietet noch vermieten wollen.
11Wegen der weiteren Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bl. 1043 bis 1048 GA verwiesen.
12Gegen das ihr am 28.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.03.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 29.05.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie rügt, die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei unrichtig und unvollständig. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, das aus der vor den Baumaßnahmen vorhandenen Werkstatt Wohnraum geschaffen wurde, indem Teile der Werkstatt abgerissen und dafür an gleicher Stelle ein neues Haus errichtet wurde; dieses sei an das alte Wohnhaus unter Verwendung der Außenmauer des alten Badezimmers und eines Teils der Außenmauern angebaut worden. Zu Unrecht habe das Landgericht ihren Vortrag zum Umfang der von ihr und ihrem Ehemann vorgenommenen Arbeiten und Investitionen für unsubstantiiert gehalten. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die vormalige Beklagte selbst einen Mietwert von € 700,- monatlich angesetzt und die Klägerin diesen auch für die Zeit von 01.01.2005 bis Juli 2007 (Kündigung bis Zwangsräumung) gezahlt habe und nach der Zwangsräumung die frühere Beklagte selbst in den Anbau gezogen sei. Auch habe sie, die Klägerin, ausreichend zum Wert des Wohnhauses vor Anbau vorgetragen, weil an dessen Stelle zuvor lediglich eine Werkstatt, ein Stall und ein kleines Bad vorhanden gewesen seien, für die allenfalls ein Mietwert von € 100,- monatlich angesetzt werden könne. Aufgrund der vorgelegten Aufstellungen nebst Anlagen könne der Beklagte ebenso wie zuvor die verstorbene Mutter die darin aufgeführten Arbeiten und Zahlungen nicht pauschal bestreiten; vielmehr sei die Beklagtenseite verpflichtet, anhand der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzutragen, welche Zahlungen von den Eltern der Klägerin erbracht worden sein sollen.
13Die Klägerin beantragt,
14unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie € 9.100,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 sowie ab dem 01.08.2008 bis zum 01.06.2011 eine monatliche Rente in Höhe von 700,- € jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen,
17hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt nach wie vor den Einwand der Verjährung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20B.
21I.
22Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach ist zulässig und überwiegend begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von € 7.722,58 (€ 600,- monatlich für die Zeit von 05.07.2007 bis 01.07.2008) nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer € 21.000,- (€ 600,- monatlich für die Zeit von 01.08.2008 bis 01.06.2011). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
23Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zahlung einer Geldrente ab dem jeweils 1. des Monats die Zahlung des Rentenbetrages jeweils für den benannten vollen Monat geltend macht. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift (Bl. 3 GA) erläutert, dass sie für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008, also für 13 Monate je € 700,-, mithin insgesamt € 9.100,- begehre. Entsprechend ist der Antrag zur Zahlung eines monatlichen Betrages von € 700,- ab dem 01.08.2008 bis zum 01.06.2011 dahin auszulegen, dass sie auch für den Monat Juni 2011 den monatlichen Betrag begehrt.
241.
25Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin den begehrten Ausgleich der Wertsteigerung für die erfolgten Umbauten nur auf das Bereicherungsrecht stützen kann.
26a.
27Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich ihrer Investitionen zu.
28Ein solcher könnte mangels individueller Vereinbarungen nur aus § 601 Abs. 2 S. 1 iVm §§ 683 Satz 1, 670 oder §§ 684 Satz 1, 812 BGB folgen. Die Klägerin trägt vor, erhebliche Leistungen erbracht zu haben, um auf dem elterlichen Hausgrundstück durch Um- und Anbauarbeiten eine Familienwohnung zu schaffen. Ihre Eltern haben sie in der Folgezeit unentgeltlich dort wohnen lassen. Dass von ihr und ihrem Ehemann vorgenommene Investitionen in irgendeiner Weise „abgewohnt“ werden sollten, ist nicht ersichtlich. Unter derartigen Umständen nimmt die Rechtsprechung an, dass nicht lediglich ein auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes Gefälligkeitsverhältnis, sondern stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung begründet wird, aufgrund dessen der Entleiher berechtigt ist, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu sein (vgl. BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 18; v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 12; OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 22).
29Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 683 Satz 1, 670 bzw. §§ 684 Satz 1, 812 BGB sind allerdings in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen zweifelhaft. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Investitionen ihrem Vortrag nach nur getätigt, um das Objekt für ihre Familie als Familienwohnung herzurichten; damit dürften sie ausschließlich für eigene Zwecke und in eigenem Interesse gehandelt haben, so dass ein Fremdgeschäftsführungswille fehlt (vgl. BGH v. 16.09.1998, XII ZR 136/96 Rn. 13; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 6).
30Unabhängig von einem Fremdgeschäftsführungswillen ist der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aber gem. § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen beabsichtigten, von dem Vater bzw. der Mutter der Klägerin Ersatz zu verlangen. § 685 Abs. 1 BGB gilt auch für den Bereicherungsanspruch aus § 684 Satz 1 BGB (vgl. BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 18; BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 17f; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 6f; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 24; OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 23).
31b.
32Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Wertausgleich aus einer noch vorzunehmenden Vertragsanpassung nach Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB.
33Selbst wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinschaftlich davon ausgegangen sein sollten, dass der neu geschaffene Wohnraum dauerhaft von der Familie der Klägerin genutzt werden würde, fehlte es an den weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Gem. § 313 Abs. 1 BGB müsste der Auszug der Familie der Klägerin eine so schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen, dass die Parteien - hätten sie diese Veränderung vorausgesehen – hinsichtlich der Investitionen eine Rückgewährpflicht vereinbart hätten; ferner müsste ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, derart unzumutbar sein, dass eine richterliche Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist.
34Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kann nur eine solche Anpassung verlangt werden, auf die sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen, wenn man die Räumung der Wohnung in Unfrieden in Betracht gezogen hätte (BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 22f; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 45; OLG Hamm v. 26.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 27). Dass der Vater der Klägerin, seinerzeit Alleineigentümer des Hausgrundstücks, sich auf einen Ausgleichsanspruch eingelassen hätte für den Fall, dass er – wie geschehen – das Leihverhältnis aus wichtigem Grund kündigt und anschließend einen erfolgreichen Räumungsprozess führt (vgl. Räumungsurteil LG Mönchengladbach v. 16.02.2007, 11 O 353/05), kann weder dem Parteivorbringen noch den Umständen des Falles entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er ein eigenes Interesse daran hatte, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und hierfür auch noch das Verwendungsrisiko zu übernehmen. Zum einen hat er bereits auf jegliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung verzichtet. Zum anderen war sein eigener Wohnbedarf durch das vorhandene Wohnhaus gedeckt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerfamiliäre Nutzung des Anbaus oder eine Schaffung von Wohnraum zum Mietzwecken beabsichtigt war (vgl. auch BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 23; OLG Hamm v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 45).
352.
36Entgegen den Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Bereicherungsanspruch wegen Fortfalls des Rechtsgrundes zu.
37Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung besteht nicht, da der verfolgte Zweck, eine Familienwohnung zu schaffen, mit Vollendung der Baumaßnahmen erreicht ist (BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 30; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 19 mwN). Die Investitionen sind vielmehr aufgrund des Leihverhältnisses erfolgt. Dieses bildet den Rechtsgrund für die Investitionen, weil darin stillschweigend die Möglichkeit vereinbart wurde, die ausgebauten Räume auf unbestimmte Dauer unentgeltlich als Familienwohnung nutzen zu können. Ohne Leihvertrag wären die Um- und Anbauarbeiten nicht vorgenommen worden. Unter derartigen Umständen ist der Entleiher mit Fortfall des Leihverhältnisses als Rechtsgrund für die Verwendungen zum Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verpflichtet (BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 18; v. 04.04.1990, VIII ZR 71/89 Rn. 8, 14; v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 31; OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/96 Rn. 28). Hier ist das Leihverhältnis jedenfalls nach dem Wirksamwerden der Kündigung des Leihverhältnisses (vgl. Räumungsurteil LG Mönchengladbach v. 16.02.2007, 11 O 353/05) beendet worden.
38- 39
a Aktivlegitimation der Klägerin
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.04.2009 eine undatierte Abtretungserklärung ihres Ehemannes vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser ihr die ihm als Gesamtgläubiger mitzustehenden Ansprüche gegen ihre Mutter aus Bereicherung abtritt (Bl. 407, 527 GA). Aufgrund der Überlassung der Räume zur Nutzung als Familienwohnung kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Entleiher waren (vgl. BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 12) und ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB ihnen gemeinschaftlich zusteht. Infolge der Abtretung ist die Klägerin nunmehr berechtigt, diesen allein im eigenen Namen geltend zu machen.
41- 42
b Investitionen
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte etwas durch Leistung der Klägerin und ihres Ehemannes erlangt hat.
44aa.
45Die Klägerin hat den Umfang ihrer An- und Umbauleistungen sowie Investitionen hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat erstinstanzlich mehrfach eine Übersicht der Baukosten vorgelegt (Bl. 229-234 GA) nebst Rechnungen, Überweisungsträger und Konto-Auszügen (Bl. 15-220, 417-526, 611-726 GA). Des Weiteren hat die Klägerin dargelegt, welche Rechnungen im Einzelnen für welche Baustoffe/Leistungen von ihr bzw. ihrem Ehemann gezahlt worden seien, und dies unter Beweis gestellt (Bl. 408-411, 553ff, 596-607 GA). Sie hat dargelegt, dass die Mauererarbeiten durch ihren Schwiegervater, gelernter Maurer, und ihren Ehemann ausgeführt worden seien (Bl. 408, 554, 1028 GA) und dies ebenfalls unter Beweis gestellt. Sie hat weiter hinreichend substantiiert vorgetragen und unter geeigneten Beweis gestellt, dass anhand der vorgelegten Rechnungen nachvollziehbar sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann den kompletten Um- und Anbau bezahlt hätten (Bl. 553, 569, 981 GA: Sachverständigengutachten und Zeugnis H.).
46bb.
47Demgegenüber hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die verstorbene Mutter der Klägerin, sich auf ein bloßes Bestreiten beschränkt und lediglich geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe den Anbau errichtet, was aus dem entsprechenden Bauantrag hervorgehe, in dem dieser als Bauherr bezeichnet ist (Bl. 248, 251ff, 566, 744f). An diesem Bestreiten hat der Beklagte nach Aufnahme des Rechtsstreits gem. §§ 239 Abs. 1, 250 ZPO festgehalten.
48Zu Recht wendet die Klägerin ein, das einfache Bestreiten des Beklagten genüge nicht (Bl. 1140, 1141 GA). Aus der Bezeichnung des verstorbenen Vaters der Klägerin als Bauherr im Bauantrag allein folgt nicht zwingend, dass dieser auch sämtliche Investitionen finanziert haben muss. Außerdem können die von der Klägerin dargelegten Investitionen nur entweder seitens der Klägerin und deren Ehemann oder aber seitens der Eltern der Klägerin durchgeführt worden sein. Etwaige Zahlungen dritter Personen, etwa des Schwiegervaters der Klägerin wären bereicherungsrechtlich dieser bzw. ihrem Ehemann zuzurechnen. Infolgedessen hätte es dem Beklagten oblegen, zu dem Sachvortrag der Klägerin substantiiert Stellung zu nehmen und vorzutragen, dass und welche der von der Klägerin angeführten Materialien und Leistungen die Eltern der Klägerin bezahlt und erbracht haben wollen. Dass ihm dies nicht möglich sei und er auch nicht auch nicht auf Unterlagen zurückgreifen könne, die jedenfalls nach dem Tode des Vaters der Klägerin in den Besitz der Mutter der Klägerin und nach deren Tod in seinen Besitz gelangt sein dürften, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat er mit Schriftsatz vom 05.02.2013 sogar in Aussicht gestellt, dass er im Falle eines wiederholten Hinweises des Senats auf den Vortrag der Klägerin erwidern werde.
49Im Übrigen kommt es für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat (vgl. BGH v. 19.04.2001, I ZR 238/98 Rn. 28-30). Zum Zeitpunkt des dezidierten Vortrags der Klägerin zum Umfang der Investitionen war noch deren Mutter beklagte Partei. Diese bewohnte zusammen mit ihrem bereits am 10.08.2005 verstorbenen Ehemann das Hausgrundstück, auf dem die Umbaumaßnahmen erfolgt waren und war zugleich Entleiherin. Demzufolge hätte es bereits ihr oblegen, substantiiert zu der Auflistung der Klägerin Stellung zu nehmen und vorzutragen, dass und welche der von der Klägerin angeführten Materialien und Leistungen sie und ihr verstorbener Ehemann bezahlt und erbracht haben wollen; insoweit hätte sie auf gemeinschaftliche Unterlagen, die jedenfalls nach dem Tode ihres Ehemannes in ihren Besitz gelangt sind, zurückgreifen können und müssen. Darüber hinaus ist bis heute unklar, ob nicht der Beklagte bereits seinerzeit in die Geschehnisse involviert war und diesbezüglich aus eigener Kenntnis berichten könnte, was seine angekündigte Stellungnahme – wie bereits erwähnt - vermuten lässt.
50Auf die mangelnde Substanz seines Bestreitens ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2012 ausdrücklich hingewiesen worden (Bl. 1227 GA). Dennoch hat der Beklagte sein Vorbringen innerhalb der ihm zu diesem Hinweis gewährten Schriftsatzfrist nicht substantiiert, sondern mit Schriftsatz vom 05.02.2013 (Bl. 1235ff GA) ausschließlich zur Rechtsfrage der Verjährung Stellung genommen. Sein Antrag auf Gewährung einer nochmaligen angemessenen Schriftsatzfrist ist zurückzuweisen. Dem Beklagten stand nach der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 ausreichend Zeit zur Verfügung, sich mit der vom Senat ausdrücklich für maßgeblich erachteten Frage der Substantiiertheit seines Bestreitens zu befassen und sein nachgelassener Schriftsatz zeigt nicht ansatzweise, dass er sich mit dem Hinweis des Senats überhaupt auseinandergesetzt hat.
51Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, dem Hilfsantrag des Beklagten auf Aufhebung des Urteils und Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu entsprechen. Das fehlende substantiierte Bestreiten des Beklagten führt dazu, dass der ausreichend substantiierte Vortrag der Klägerin als unstreitig anzusehen ist, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, so dass es einer umfangreichen Beweisaufnahme über deren Tatsachenvortrag nicht bedarf.
52c. Ertragswertsteigerung
53Nachdem mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als festgestellt anzusehen ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann den gesamten von ihnen bewohnten Wohnraum durch Um- und Anbaumaßnahmen geschaffenen haben, ist der Beklagte als Rechtsnachfolger verpflichtet, die Ertragswertsteigerung herauszugeben.
54Für den Ausbau einer unentgeltlich auf Lebenszeit überlassenen Familienwohnung bemisst sich die Bereicherung nach der durch die vorzeitige Aufhebung des Leihverhältnisses entstandenen Möglichkeit, die ausgebaute und modernisierten Wohnräume wirtschaftlich selbst zu nutzen; deren Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB bemisst sich nach dem Ertragswert der Räume, wobei von dem Ertragswert der Räume im jetzigen Zustand derjenige vor den Investitionen abzusetzen ist. Der zugewachsene Vermögensvorteil ist durch Zahlung einer entsprechenden Geldrente auszugleichen (BGH v. 04.04.1990, VIII ZR 71/89 Rn. 16 mwN). Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe, sondern in der durch die Mieterleistungen geschaffenen Erhöhung des Ertragswerts (BGH v. 05.10.2005, XII ZR 43/02 (Rn. 24f); bestätigt durch Urt. v. 26.07.2006, XII ZR 46/05 Rn. 7; v. 23.08.2006, XII ZR 205/05; v. 08.11.95, II ZR 202/94 Rn, 15; v. 25.10.2000, XII ZR 136,98 Rn. 21; v. 16.09.1998, XII ZR 136/96 Rn. 15).
55Auch im Hinblick auf Investitionen eines Familienmitglieds für den Wohnungsausbau beurteilt sich die Bereicherung nach Maßgabe der Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuss, eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse entwickelt hat; dort ist allein auf den Vorteil abzustellen, die der Vermieter daraus hat erzielen können, dass er vorzeitig in den Genuss derjenigen Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Objekts gelangt ist, die dem Mieter für die Zeit nach tatsächlicher Vertragsbeendigung bis zum an sich vorgesehenen Vertragsablauf entgangen ist; die Bereicherung bestimmt sich danach, inwieweit der Vermieter die Räume anderweitig zu einem höheren Mietzins vermieten bzw. sonst gewinnbringend nutzen kann (BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 19; v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 32 mwN; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 29).
56Um eine Ertragswertsteigerung feststellen zu können, müssen Feststellungen zum Umfang der behaupteten Umbauinvestitionen und der dadurch herbeigeführten Ertragswertsteigerung getroffen werden (vgl. BGH v. 05.10.2005, XII ZR 43/02 Rn. 34). Insoweit kann ein Vortrag unter Beweisantritt mit Vorlage von Rechnungen, Leistungsbeschreibungen, Bilddokumentationen und Antrag auf Sachverständigengutachten genügen (BGH v. 16.09.1998, XII ZR 136/96 Rn. 18).
57aa.
58Hinsichtlich des Ertragswertes nach Vornahme der An- und Umbauten hat die Klägerin ausreichend vorgetragen. Sie hat auf Grundlage des Gutachtens des Gutachterausschusses vom 14.02.2008 (Bl. 225f GA) geltend gemacht, dass die neu geschaffenen Wohnräume einen Mietwert von monatlich € 700,- hatten. Dies kann als unstreitig angesehen werden, nachdem die Mutter der Klägerin und Rechtsvorgängerin des Beklagten diesen Wert selbst in den Pflichtteilsprozess eingebracht hat und der Pflichtteil der Klägerin um entsprechend diesen monatlichen Nutzungswert für die Zeit zwischen Kündigung und tatsächlicher Räumung gemindert wurde (vgl. LG Mönchengladbach 1 O 91/07, Urteil v. 18.09.2008, Bl. 571ff GA). Dass der Sachverständige I. in seinem Gutachten vom 02.08.2004 (Bl. 536ff., 544 GA) die Vermietungsmöglichkeit aufgrund der „gefangenen“ Räume (vgl. Grundriss Bl. 538 GA) und des Schwarzausbaus des Spitzbodens als sehr schwierig bewertete, führt nicht zu einer Minderung der vom Gutachterausschuss in seinem Gutachten vom 14.02.2008 ermittelten Ertragswertsteigerung. Wie dargelegt, hat selbst die Mutter der Klägerin diesen Umstand als nicht ertragswertmindernd angesehen.
59bb.
60Hinsichtlich des Ertragswertes vor der Um- und Anbaumaßnahme hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass die vor der Um-/Anbaumaßnahme vorhandenen Räume (Werkstatt, Bad, Stall) nicht vermietbar waren, bzw. allenfalls einen Mietwert von € 100,- gehabt hätten (Bl. 880f, 980). Auch dies wurde noch von der Mutter der Klägerin lediglich einfach bestritten (Bl. 912 GA), was vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichte, so dass sich auch der Beklagte nunmehr nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen kann. Auszugehen ist mithin von dem von der Klägerin eingeräumten anfänglichen Ertragswert von € 100,-.
61d.
62Die herauszugebende Ertragswertsteigerung bemisst innerhalb des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraums von 01.07.2007 bis 01.06.2011 wie folgt:
6305.07.2007 bis 31.07.2007: € 522,58 (27/31)
6401.08.2007 bis 01.07.2008: € 7.200,00 (12 Monate)
65€ 7.722,58
6601.08.2008 bis 01.06.2011: € 21.000,00 (35 Monate).
67Nach der bereits zitierten Rechtsprechung zur Frage des Ausgleichs von Mieterleistungen bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse, erfolgt ein Bereicherungsausgleich für die Zeit nach tatsächlicher Vertragsbeendigung bis zum an sich vorgesehenen Vertragsablauf. War das Mietverhältnis unbefristet und der Zeitpunkt, bis zu dem der Mieter den Baukostenzuschuss abwohnen sollte, nicht bestimmt, muss im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, wann der Zuschuss abgewohnt sein sollte (OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/95) Rn. 33f).
68In dem dem Urteil des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall hatten die Beteiligten über eine Abwohnung der Aufwendungen verhandelt; das OLG Hamm nahm an, dass der erzielbare Mietmehrzins nur bis zur Höhe der finanziellen Aufwendungen und nur soweit er nicht bereits durch die tatsächliche Nutzungsdauer abgewohnt ist, auszugleichen sein sollte (OLG Hamm aaO Rn. 35, 37). Im vorliegenden Fall gibt es dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien in Erwägung gezogen haben, dass die Investitionen der Klägerin und ihres Ehemannes über die Nutzungsdauer „abgewohnt“ werden sollten. Herauszugeben ist damit die Ertragswertsteigerung ab dem Zeitpunkt, in dem die geschaffene Wohnung der Mutter der Klägerin zur Verfügung stand, mithin ab dem Tag nach der am 04.07.2007 erfolgten Zwangsräumung.
69Wie lange eine monatliche Geldrente zu zahlen ist, bedurfte keiner Entscheidung, weil die Klägerin ihre Berufung auf die Herausgabe der Ertragswertsteigerung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 01.06.2011 beschränkt hat. Sie hat ihren darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Antrag auf eine unbefristete Geldrente in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt. Die Klageabweisung des erstinstanzlichen Urteils ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Eines Hinweises des Senats darauf, dass die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterungen über die Frage einer möglichen zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzung einer zu zahlenden Geldrente letztlich nicht zum Tragen kommen, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Einer etwaigen Klageerweiterung um einen Antrag auf Herausgabe eines Anteils am Verkaufserlös würde, selbst wenn sie zuzulassen wäre, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen.
70e. Fehlende Vermietung
71Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Klägerin könne ein Bereicherungsanspruch deshalb nicht zustehen, weil die ausgebauten Räume nicht vermietet waren oder vermietet werden sollten.
72Nach der bereits zitierten Rechtsprechung zur Frage des Ausgleichs von Mieterleistungen (Baukostenzuschuss, eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse, kommt es nicht auf die tatsächliche Vermietung an, sondern auf die Vermietbarkeit zu einem höheren als dem bisherigen Mietzins (BGH v. 29.04.2009, XII ZR 66/07, Rn. 14; offen gelassen BGH v. 04.04.1990, VIII ZR 71/89 Rn. 19). Ob diese Rechtssprechung auf die hier fraglichen Fälle von Investitionen zur Schaffung von Wohnraum für die Familie im elterlichen Haus übertragbar ist, mag zweifelhaft sein. In diesen Fällen werden oftmals alle beteiligten Familienangehörigen davon ausgehen, dass der neu geschaffene Wohnraum nur durch Familienangehörige genutzt wird und gerade nicht als Mietwohnung für den allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen soll; man möchte keine „Fremden“ im Haus.
73Diese Frage kann aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber dahinstehen, da die Mutter der Klägerin nach der Zwangsräumung der Klägerin ihre alte Wohnung verlassen hat und in den von der Klägerin und deren Ehemann geschaffenen Anbau gezogen ist. Der hierdurch erlangte Vorteil bemisst sich ebenfalls nach der Ertragswertsteigerung des Anbaus. Diese spiegelt den Mehrbetrag wider, den die Mutter der Klägerin auf dem freien Wohnungsmarkt für eine entsprechend ausgestattete Wohnung hätte zahlen müssen, wenn sie ihr altes Wohnhaus hätte verlassen wollen oder müssen; zu berücksichtigen ist, dass das von der Mutter der Klägerin zuvor bewohnte Wohnhaus offensichtlich Bauschäden und Baumängel aufwies und hinsichtlich Wärmedämmung und Heizung der Nachrüstung bedurfte (vgl. Gutachten v. 26.10.2006, Bl. 861 GA).
743. Verjährung
75Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat den Bereicherungsanspruch vollständig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB gerichtlich geltend gemacht.
76Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen musste. Der Bereicherungsgläubiger hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH NJW 2008, 1729). Dies setzt im Falle des hier relevanten § 812 Abs. 1 S.2 1. Alt. BGB voraus, dass der Rechtsgrund weggefallen ist, was im vorliegenden Fall erst mit wirksamer Beendigung des Leihverhältnisses infolge Kündigung angenommen werden kann, wovon im Übrigen auch der Beklagte ausgeht. Der Wegfall des Rechtsgrundes erfolgte im Jahre 2006. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Bereicherungsanspruch mithin nicht gem. § 951 BGB bereits mit der Errichtung des Anbaus in den Jahren 1992 bis 1996 entstanden.
77Ob die durch den Vater der Klägerin, vertreten durch den jetzigen Beklagten, mit Schriftsätzen vom 23.09.2004 und 14.10.2004 ausgesprochenen Kündigungen (BA 11 O 353/05: Bl. 21 nebst Vollmachten Bl. 63 bis 66 und Bl. 67 nebst Vollmachten Bl. 69 bis 72), trotz der Demenzerkrankung des Vaters wirksam waren, bleibt ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage, ob der Vater der Klägerin wirksam seiner Ehefrau Generalvollmacht erteilen und einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der Räumungsklage beauftragen konnte sowie für die Prozessfähigkeit des Vaters der Klägerin (vgl. Räumungsurteil LG Mönchengladbach v. 16.02.2007, Bl. 507 BA). Nach dem Tod des Vaters hat aber die Mutter der Klägerin, ebenfalls vertreten durch den Beklagten, mit am 04.01.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Räumungsrechtsstreit aufgenommen (Bl. 81 BA). Mithin liegen frühestens zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Kündigung des Leihverhältnisses und damit der Wegfall des rechtlichen Grundes vor. Eine erstmals durch die Mutter bestätigte Kündigung konnte indes keine Rückwirkung entfalten, da eine Rückwirkung bei Gestaltungserklärungen nicht in Betracht kommt.
78Die dreijährige Verjährungsfrist begann mithin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ende des Jahres 2006. Die Legitimation, auch den auf ihren Ehemann entfallenden Anteil geltend zu machen, erfolgte spätestens aufgrund der mit Schriftsatz vom 23.04.2009 vorgelegten (undatierten) Abtretung (Bl. 412, 527 GA) und lag damit innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit vor.
79Der Lauf der Verjährungsfrist wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO gehemmt durch die Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Bereicherungsklage am 23.07.2008 (Bl. 1 GA), die jedenfalls ab dem 23.04.2009 auch für die abgetretenen Ansprüche wirkte. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens. Die abschließende Entscheidung erfolgte hier mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.11.2009, 13 W 42/09 (Bl. 593 GA). Mithin war gem. § 209 ZPO jedenfalls die Zeit vom 23.04.2009 bis 08.05.2010, insgesamt also 12 Monate und 15 Tage, nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Die Erhebung der Klage erfolgte durch Zustellung der Klageschrift vom 14.07.2008 am 15.12.2010 (Bl. 724, 727 GA) und damit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
80II.
81Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Die Beklagtenseite ist mit anwaltlichem Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2008 (Bl. 227f GA) zur Zahlung eines monatlichen Betrages von € 700,- aufgefordert worden.
82III.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
85Streitwert I. Instanz:
86bis 30.03.2011: € 51.100,- (5 x 12 x € 700,- + € 9100,-)
87vom 31.03.2011 bis 13.06.2011: € 103.948,- (Bl. 842, 905a, 943 GA)
88ab 14.06.2011: € 51.100,-
89Streitwert II. Instanz: € 33.600,- (9.100,- + 35 x 700,-)
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