Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 RVs 22/13
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
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| Eingegangen auf der Geschäftsstelle am 21.3.2013 S., Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
5III – 3 RVs 22/13
65 Ss 19/13
7130 Js 7/12 StA Düsseldorf
8In der Strafsache
9g e g e n E. M. aus B.,
10w e g e n Vorenthalten von Arbeitsentgelt
11Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. November 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Sitzung vom
1220. März 2013
13an der teilgenommen haben:
14Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S
15als Vorsitzende,
16Richter am Oberlandesgericht B,
17Richter am Oberlandesgericht Dr. K
18als beisitzende Richter,
19Staatsanwalt Wals Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,
20Rechtsanwalt Dr. T aus D,
21Rechtsanwalt B aus W
22als Verteidiger,
23Justizobersekretär S
24als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
25für R e c h t erkannt :
26Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
27G r ü n d e :
28I.
29Die von der Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht – Schöffengericht – Wuppertal erhobene Anklage wirft der Angeklagten vor, zwischen Januar 2003 und Oktober 2004 durch 22 selbständige Handlungen als Arbeitgeberin, nämlich als Geschäftsführerin einer in B. ansässigen GmbH, der B. Ersatzkasse mit Sitz in W. als zuständiger Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten und sich damit nach §§ 266a Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht zu haben. Das Amtsgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 18. Juli 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Verfahren jedoch mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da die Angeklagte vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache zu Recht die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt habe, § 16 Satz 2 und 3 StPO. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
30II.
31Die Revision ist zulässig. Dass das Rechtsmittel zunächst als Berufung bezeichnet wurde, ist unschädlich, denn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist kann ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht der Übergang zur Revision nach § 335 StPO erklärt werden (BGH NJW 1995, 2367, 2368). Die dazu notwendige, eindeutige Erklärung wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsmittelbegründung vom 8. Januar 2013 und somit rechtzeitig abgegeben.
32III.
33Die Revision hat zudem mit der Sachrüge Erfolg und führt daher zur Aufhebung des Urteils.
341.
35Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, Wuppertal sei nicht Tatort der vorgeworfenen Straftat im Sinne von § 7 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB und somit kein tauglicher Gerichtsstand. Zur Begründung hat es angeführt, der tatbestandsmäßige Erfolg des § 266a StGB trete am Ort der für den Einzug der fälligen Sozialversicherungsbeiträge zuständigen „Einzugsstelle“ ein. Im Rahmen einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen vom 23. November 2000 bzw. 31.Oktober 2003 betreffend die Zusammenarbeit der Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger mit den Arbeitsämtern und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen gemäß § 107 SGB IV / § 304 SGB III hätten die Spitzenverbände festgelegt, dass für die kassenmäßige Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer die letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers maßgeblich sein solle. Entsprechend der Betriebsnummer 384xxx der T. GmbH, als deren alleinige Geschäftsführerin die Angeklagte fungierte, sei somit die B. Ersatzkasse zuständig gewesen. Dabei könne, so das Amtsgericht, dahinstehen, ob eine solche Festlegung zugunsten einzelner Krankenkassen durch nicht unmittelbar demokratische legitimierte Selbstverwaltungskörperschaften womöglich mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bedenklich sei. Der Umstand nämlich, dass die B Ersatzkasse zum Tatzeitpunkt ihren Hauptsitz in W. hatte, begründe ohnedies keinen Gerichtsstand in W., denn die B. Ersatzkasse habe ihren Beitragseinzug dezentral organisiert. Mit der Aufgabe seien in Ausnutzung entsprechender Generalvollmachten die örtlich zuständigen Geschäftsstellen betraut, die das gesamte Einzugsverfahren einschließlich der Anhörungen, etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen und Einschaltung der Hauptzollämter abwickelten, ohne dass hiermit die Hauptverwaltung in Wuppertal befasst sei. Vor dem Hintergrund, dass Schutzgut des § 266a StGB nicht das Vermögen einzelner Sozialversicherungsträger, sondern das Interesse der Solidargemeinschaft an der ausreichenden Ausstattung der sozialversicherungsrechtlichen System insgesamt sei, trete der tatbestandsmäßige Erfolg daher am Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle ein. Bei dezentraler Organisation des Beitragseinzugs sei diese die „Einzugsstelle“ im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB.
362.
37Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
38Zutreffend ist zunächst, dass der Ort des tatbestandlichen Erfolgseintritts im Falle des § 266a Abs. 1 StGB der Sitz der zuständigen Einzugsstelle ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.1.2002 – 6 U 591/00), da diese das Interesse der Solidargemeinschaft treuhänderisch wahrnimmt (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 75. EL 2012, Rz. 2 zu § 28h SGB IV) und sich somit an ihrem Sitz die Tatfolgen manifestieren.
39Da § 266a StGB aber sozialrechts-akzessorisch ausgestaltet ist (Fischer, StGB, 58. Aufl., Rz. 9a zu § 266a), ist auch der Rechtsbegriff der „Einzugsstelle“ anhand der Normen des Sozialrechts auszulegen. Maßgeblich ist dabei die Legaldefinition in § 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV: „Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen.“ Krankenkassen wiederum sind nach § 4 Abs. 1 SGB V „rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung“. § 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV stellt dabei nicht lediglich die Ausfüllung eines Oberbegriffs dar, wie es etwa im Zusammenspiel von § 6 AO mit § 370 AO der Fall ist, sondern beinhaltet neben der Legaldefinition zugleich die Zuweisung einer konkreten Aufgabe an die entsprechende Institution. Schon mit Blick auf den Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung kommt eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Einzugsstelle“ im Strafrecht nicht in Betracht.
40Einzugsstelle ist deshalb nicht die konkret mit dem Beitragseinzug befasste Organisationseinheit – wie etwa im Falle der B. Ersatzkasse deren örtliche Geschäftsstelle –, sondern die Krankenkasse als solche in ihrer Gestalt und Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nur die Krankenkasse als solche nämlich fungiert im o.g. Sinne als Treuhänderin für die Interessen der Solidargemeinschaft, nicht etwa einzelne Organisationseinheiten oder Zahlstellen. Die Anzahl der Einzugsstellen ist deshalb auch stets mit der Anzahl der Krankenkassen identisch (Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. Rz. 28 zu § 28k SGB IV). In welcher Form die Krankenkassen die ihnen auf diesem Gebiet zufallenden Aufgaben wahrnehmen, ist ihnen überlassen (Scheer, a.a.O., Rz. 41 zu § 28h SGB IV). Sofern entsprechende Aufgaben delegiert werden, berührt dies den Umstand, dass nur die Krankenkassen selbst Einzugsstellen im sozialrechtlichen Sinne sind, nicht (vgl. Wehrhahn, a.a.O.). Dies zeigt auch die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 4 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensordnung – BVV) vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), welche vorsieht, dass „Einzugsstellen mit dezentralem Beitragseinzug“ die von ihnen vereinnahmten Beiträge zentral weiterleiten. Der dezentrale Einzug, mag er auch mit allen zugehörigen Aufgaben den entsprechenden Organisationseinheiten zur selbständigen Bearbeitung zugewiesen sein, ändert also nichts am Status der jeweiligen Krankenkasse als Einzugsstelle. Sitz der jeweiligen Einzugsstelle ist deshalb der Sitz der Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf die Frage, ob die B. Ersatzkasse im Tatzeitraum den Beitragseinzug tatsächlich dezentral organisiert hatte, kommt es daher nicht an.
41Welche Krankenkasse konkret für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28i SGB IV zuständig ist, richtet sich nach der Zuständigkeitsbestimmung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Deren Befugnis, diese Zuständigkeiten eigenständig festzulegen, folgt aus § 175 Abs. 3 S. 3 SGB V. Soweit die Angeklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts (Beschl. v. 21.2.2011 – L 1 KR 327/10 B ER) die Rechtmäßigkeit dieser Befugnis anzweifelt, geht dieser Hinweis fehl. Jene Entscheidung betrifft allein den Bereich der Beitragsbemessung und des dort zu beachtenden Vorbehalts des Gesetzes, nicht aber die hier maßgebliche und verfassungsrechtliche unbedenkliche Aufgabenzuweisung innerhalb der Gemeinschaft der Krankenkassen.
42Die Tatsache, dass die von den Krankenkassen getroffene Festlegung ihrer Zuständigkeiten im Ergebnis auf die gerichtliche Zuständigkeit zurückwirkt, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter). Die Festlegung erfolgt zum einen in abstrakt-genereller Weise ohne Bezug zum konkreten Fall. Schon deshalb ist die Schutzwirkung der genannten Verfassungsnorm nicht betroffen, denn diese zielt darauf ab, eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter auszuschließen (vgl. BVerfGE 95, 322, 327). Zum anderen hat die Festlegung keine strafprozessuale, sondern ausschließlich eine kassenbezogene, also sozialversicherungsrechtliche Intention und wirkt sich lediglich mittelbar auf die strafgerichtliche Zuständigkeit aus. Eine solche Reflexwirkung, die ihre Ursache letztlich in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Sozialrechtsakzessorietät des § 266a StGB hat, tangiert das grundgesetzlich garantierte Recht der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter nicht, denn mittelbare Einwirkungen sind insoweit unerheblich, solange nur die zuständigkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale vorab abschließend festgelegt sind (vgl. BVerfG 27, 18, 35 f.). Diese Festlegung ist durch § 7 StPO i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 266a StGB und § 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV gewährleistet.
43Maßgeblich zur Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle bei nicht gemeldeten Arbeitnehmern war in den Jahren 2003 und 2004 die somit zugrunde zu legende Regelung gemäß Ziffer 5.3 der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 22. November 2001 in Verbindung mit den Gemeinsamen Rundschreiben vom 18. November 2002 und 30. Oktober 2003 betreffend die Zusammenarbeit der Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger mit den Arbeitsämtern und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen gemäß § 107 SGB IV / § 304 SGB III (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsregelung für den fraglichen Zeitraum auch: KG Berlin, Urt. v. 11.11.2008 - 4 U 149/07). Hiernach war bei Betrieben, deren Betriebsnummer i.S.v. § 28a Abs. 3 Nr. 6 SGB IV, § 5 Abs. 2 DEÜV mit 62-73 (2003) bzw. 64-74 (2004) endet, die B. Ersatzkasse zuständige Einzugsstelle, also auch für den Betrieb, dessen Geschäftsführerin die Angeklagte ist, und dessen Betriebsnummer auf die Ziffer „66“ endet.
44Da die B. Ersatzkasse ihren Hauptsitz zu jener Zeit allgemeinkundig in Wuppertal hatte, ist dies somit der Ort, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist, so dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wuppertal gegeben ist. Dass daneben auch andere, womöglich inhaltlich naheliegender erscheinende örtliche Zuständigkeiten begründet gewesen wären, ist ohne Belang. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Anklage beim Amtsgericht Wuppertal zu erheben, war jedenfalls nicht willkürlich und bewegt sich innerhalb der Grenzen des der Staatsanwaltschaft insoweit zustehenden Wahlrechts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rz. 10 zu § 7 m.w.N.).
45Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 260 Abs. 3 StPO bestand und besteht mithin nicht, weshalb die anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen war.
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