Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 226/12 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 26. Oktober 2011 – Aktenzeichen: BK 9-11-602 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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