Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 4 U 151/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu befinden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte – einen britischen Lebensversicherer, der seine Versicherungsprodukte seit etwa 1995 auch auf dem deutschen Markt anbietet und veräußert – als Zessionarin eines Anspruchs ihres Ehemanns auf Schadensersatz wegen eines vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit kreditfinanzierter Einmaleinzahlung als Vermögensanlage im Rahmen einer so genannten Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) in Anspruch. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann trägt das Datum des 1. Dezember 2009; wegen ihres genauen Wortlauts wird auf die Ablichtung gemäß Anlage K16 Bezug genommen.
4Der Zedent ist selbständig tätiger Augenarzt. In den Jahren 2001/2002 erzielte seine Praxis hohe Gewinne. Im Rahmen eines Gesprächs mit seinem Steuerberater, dem Streithelfer der Beklagten, empfahl dieser dem Zedenten den Abschluss einer Kapitalanlage, die auch positiven Einfluss auf seine Steuerlast hätte. Auf Vermittlung des Streithelfers kam es zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen dem Zedenten und einem Herrn Jo., dem die Beklagte ebenfalls den Streit verkündet hat, der jedoch bislang dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Herr Jo. war Mitarbeiter einer C. C. GmbH, die einen Untervermittlungsauftrag seitens der so genannten „Sch.-Gruppe“ (Sch. Service GmbH & Co. KG) unterhielt. Diese bot damals unter Einsatz verschiedener Vermittler u.a. eine – als Warenzeichen eingetragene – „Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)“ an. Dieses Modell setzte sich im Wesentlichen aus folgenden „Bausteinen“ zusammen:
5- einem Lebensversicherungsvertrag, der bei einem Versicherer aus einer Auswahl, welche die Sch.-Gruppe getroffen hatte, abzuschließen und auf den zu Beginn des Vertragsschlusses ein Einmalbeitrag zu leisten war; zu dieser Auswahl von Versicherern gehörte auch die Beklagte mit ihrem Produkt „Wealthmaster Noble“;
6- einem Rentenversicherungsvertrag, der ebenfalls unter Vermittlung des eingesetzten Vermittlers zustande kam und aus dem – ebenfalls nach Erbringung einer Einmalleistung – von Beginn an laufende Zahlungen an den Versicherungsnehmer erfolgen sollten, und zwar zur Tilgung der Darlehenszinsen, sofern es zur Finanzierung der Einmalbeiträge auf beide Versicherungen der Aufnahme eines Darlehens bedurfte;
7- ggf. einem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Einmalbeiträge, dessenValuta durch den Gesamtertrag der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Ablaufs der kongruent vereinbarten Laufzeiten der Verträge getragen werden sollte;
8- und einem Risikolebensversicherungsvertrag, welcher der Abdeckung des Todesfallrisikos des Versicherungsnehmers vor Ablauf der vereinbarten Laufzeiten diente, um mit der Todesfallleistung die offene Darlehensvaluta abzudecken.
9Bei erfolgreichem Verlauf der Lebens- und der Rentenversicherung sollten die Darlehensverbindlichkeiten (laufende Zinsen und Valuta) mit Ablauf der vereinbarten Laufzeiten vollständig getilgt sein. Die sodann fällig werdenden weiteren Leistungen aus der Rentenversicherung sollten dann dem „schuldenfreien“ Versicherungsnehmer zugutekommen; im Ergebnis sollte sich also eine kostenfreie Rente ergeben.
10Die C. C. GmbH führte am 5. Juni 2002 in einem K. Hotel eine Informationsveranstaltung durch, an welcher der Zedent auf Einladung von Herrn Jo. teilnahm. Auf dieser Veranstaltung wurde das Konzept der S. vorgestellt und näher erläutert. Nach der Behauptung der Klägerin seien als Lebens- bzw. Rentenversicherer damals lediglich die Beklagte und die A. L. Versicherung benannt worden (Bl. 10 GA). Ferner behauptet sie, dass die Sch.-Gruppe das Produkt der S. generell in der Zeit von 1998 bis 2004 ausschließlich mit einerLebensversicherung der Beklagten angeboten habe, so dass eingeworbene Anleger nur einen Vertrag mit der Beklagten hätten schließen können, wenn sie sich für eine SKR entschieden (Bl. 108 GA); dem sei vorausgegangen, dass Mitarbeiter der Beklagten in einem Gespräch mit Herrn Sch. versucht hätten, mittels Anpreisung der Lebensversicherung und „einer sicheren Rendite von 8,5 %“ einen entsprechenden Exklusivvertrag mit der Sch.-Gruppe im Zusammenhang mit der SKR zu schließen (Bl. 109 GA).
11Der Zedent machte im Rahmen eines ihm zur Verfügung gestellten Fragebogens nähere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Nach Auswertung seiner Angaben meldete sich Herr Jo. erneut bei ihm, und sie vereinbarten einen Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der C. C. GmbH in K., der am 19. Juni 2002 stattfand. Im Rahmen dieser Besprechung, die mit dem Abschluss eines Vertrags über die SKR endete, wurde dem Zedenten eine persönliche Berechnung mit einem Deckblatt der Sch.-Gruppe gemäß Anlage K1 ausgehändigt. Aus ihr ergab sich eine „Ertragsberechnung der Sofort-Rentenversicherung“ mit einem Einzahlungsbetrag in die Rentenversicherung von 266.648,-- Euro und einer jährlichen Brutto-Rentenleistung von 18.000,-- Euro. Unter der Überschrift „Tilgungsinstrument“ sind als „Tarif: Wealthmaster Noble“ mit einer Laufzeit von 15 Jahren, ein finanzierter Einmalbeitrag von 433.440,-- Euro, eine voraussichtliche Ablaufsumme von 1.327.971,-- Euro und ein steuerpflichtiger Ertrag von 894.530,-- Euro angegeben; der zuletzt genannte Betrag entspricht in etwa der Differenz zwischen der zugrunde gelegten Ablaufsumme und dem finanzierten Einmalbeitrag des Tilgungsinstruments. Unter „Refinanzierung“ wurden ein Fremdkapital von 746.614,-- Euro und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 6,31 % angegeben. Zum „Tilgungsinstrument“ enthält die Berechnung noch folgende Angaben:
12„Aus Sicherheitsüberlegungen haben wir die Aufzinsung der Tilgungskomponente auf 7,75 % des Bruttoanlagebetrages reduziert. Diese Maßnahme dient ausschließlich zur Steigerung der Sicherheit des Systems. … Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals … zur Zeit einen Satz von 8,50 % zugrunde. Dieses Ergebnis ist in der Vergangenheit – seit Einführung des Konzepts – teilweise erheblich überschritten worden. … Sollten nur 5 % erzielt werden, ergäbe sich eine Unterdeckung nach Steuern von Euro 41.936.“
13Unstreitig erhielt der Zedent am 19. Juni 2002 auch die Broschüre der Beklagten gemäß Anlage K2, eine „Renditeberechnung zu § 2b EStG (Anlage K3) sowie ein mehrseitiges, eng bedrucktes Schriftstück mit der Überschrift „Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) / Wichtige Hinweise / CM“ (Anlage K4) ausgehändigt. Die Beklagte behauptet, dass ihm weitere Vertragsunterlagen zur SKR sowie über die Produkte des Renten- und des Risikolebensversicherers ausgehändigt worden seien.
14Auf der Grundlage des Gesprächs am 19. Juni 2002 und der ihm ausgehändigten Berechnung entschloss sich der Zedent zum Abschluss eines Vertrags über den Erwerb einer SKR. Er unterzeichnete daher einen Kreditvermittlungsvertrag über einen Darlehensbetrag von 746.614,-- Euro, dessen Einzelheiten sich aus der Ablichtung gemäß Anlage K3 ergeben. Die Darlehenssumme teilte sich danach auf die „Sofort-Rente“ mit 242.614,-- Euro und auf das „Tilgungsinstrument“ mit 504.000,-- Euro auf. Für die Kreditvermittlung stellte die C. C. GmbH dem Zedenten eine Gebühr von 29.865,-- Euro in Rechnung (Anlage K5a), die unmittelbar vom Darlehenskonto abgebucht wurden. Ferner unterzeichnete der Zedent einen Darlehensantrag (der offenbar aus sechs Seiten bestand, von dem jedoch nur die Seite 1 in Ablichtung vorgelegt worden ist, vgl. Anlage K5). Im Darlehensantrag sind etwas höhere Beträge genannt, nämlich für die Sofort-Rente in Höhe von 266.648,-- Euro und für die Tilgungsversicherung wegen des anfallenden Disagios von 74.661 Euro und der Darlehensvermittlungsgebühr von 29.865,-- Euro ein Gesamtbetrag von 537.966,-- Euro. Die Summe aus beiden Posten ergibt den Betrag von 804.614,-- Euro. Insoweit enthält der Darlehensantrag auch ein „Eigenkapital zum Zeichnungszeitpunkt“ über 58.000,-- Euro, das „durch die Bank abgefordert und dem Transaktionskonto „Sofort-Rente“ gutgeschrieben“ wird. Und schließlich unterzeichnete der Zedent auch Anträge auf Abschluss der Versicherungsverträge (liegen bis auf den Antrag für die Kapitallebensversicherung nicht vor). Die Einzelheiten desAntrags zum Abschluss der Kapitallebensversicherung ergeben sich aus der Anlage LW3. Dieser Antrag war mit einem Deckblatt verbunden, auf dem sich „Wichtige Hinweise“ befanden. Im Antrag ist als Versicherungsgrund „Tilgung“ und als Vertragslaufzeit 15 Jahre angegeben. Unter der Überschrift „Beitragsangaben“ bejahte der Zedent die Frage, ob er eigenes Kapital investiere; handschriftlich ergänzt findet sich der Zusatz: „100 % finanziert“. Als Policenbezeichnung ist „Wealthmaster Noble“ und als gewählter Pool/Fonds der Poolname „Pool 2000EINS“ angegeben. Er unterzeichnete zudem ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben, in dem es u.a. heißt: „Ich nehme Bezug auf das beiliegende Antragsformular vom 19.6.02, mit dem ich beantrage, in die Police zu investieren. … Meines Wissens ist C. M. verantwortlich für alle Aspekte der Police …, wie im Informationsmaterial beschrieben. … Meines Wissens ist C. M. nicht verantwortlich für folgendes: Bankdarlehen … . Meine Beratung hinsichtlich der Eignung eines Kreditfinanzierungsplanes im Zusammenhang mit einem Darlehen … und im Zusammenhang mit der Police für meine Zwecke …“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage LW 4 Bezug genommen.
15Im Nachgang zu der Beratung am 19. Juni 2002 erhielt der Zedent von Herrn Jo. noch die „unverbindliche Musterberechnung“ gemäß Anlage K6. Das Schreiben enthält zu Beginn jeder Seite den Namen der Beklagten und zur „Leistung bei Ablauf“ den Betrag von „1.382.521 EUR (bei einer angenommenen Wertentwicklung von 8,50 %)“. Die Musterberechnung wurde anhand einer von der Beklagten stammenden Software „SIGMA“ erstellt.
16Am 19. Juli 2002 kam es zum Abschluss eines Darlehensvertrags des Zedenten mit der Stadtsparkasse K. über ein „Verbraucherdarlehen in Höhe von 504.000 Euro“. Als Verwendungszweck ist angegeben: „Finanziert werden Einzahlungen in eine Sicherheits-Kompakt-Rente“. Die Bank erhob ein Disagio von 50.400,-- Euro, so dass sich der Nettodarlehensbetrag auf 453.600,-- Euro belief. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrags wird auf die Anlage K7 verwiesen. Ferner schloss der Zedent mit der G. E&I Lebensversicherungs-AG eine Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungsdauer bis zum 31. August 2017 (vgl. Versicherungsschein und Bedingungen gemäß Anlage K8), mit der A. L. Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit eine „sofort beginnende Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit“ (mit einem Rentenbeginn am 1. Dezember 2002 und einer Mindestlaufzeit von 23 Jahren, vgl. den Versicherungsschein gemäß Anlage K9) und den streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsvertrag mit der Beklagten über eine Laufzeit von 15 Jahren. Sie übermittelte ihm den Versicherungsschein mit Schreiben vom 19. August 2002 (Anlage K10); der Zedent erhielt hierzu auch die Policenbedingungen „Wealthmaster Noble (Einmalbeitrag)“gemäß Anlage K11. Die Beklagte behauptet, der Zedent habe von Herrn Jo. auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage LW1 und die Poolinformationen „Pool mit garantiertem Wertzuwachs 2000EINS“ gemäß Anlage LW2 erhalten.
17Unter dem 9. August 2002 unterzeichnete der Zedent von der Stadtsparkasse Köln vorbereitete und an die Beklagte adressierte Abtretungserklärungen, wegen deren Inhalts auf die Anlage LW5 verwiesen wird. Im Sommer 2007 schloss der Zedent mit der kreditgebenden Sparkasse (nunmehr: Sparkasse K.B.) unter den Konto-Nummern ... und ... Folgeverträge zum ursprünglichen Darlehensvertrag. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge (einschließlich der Änderungsvereinbarungen zur Abtretung) wird auf die Unterlagen gemäß Anlage K12 und Anlage LW6 Bezug genommen.
18Der Pool mit garantiertem Wertzuwachs 2000EINS ist einer von mehreren Investment-Pools, die die Beklagte als Teil ihres Lebensversicherungsfonds unterhält (so genannter „With-Profit-Fund“). Er wurde zum 1. Februar 2001 aufgelegt. Den einzelnen Versicherungsverträgen werden je nach Höhe des vereinbarten Einmalbeitrags rechnerische Anteile am jeweiligen Pool zugeteilt. Die Beiträge werden dabei in Wertpapiere investiert, die in dem konkreten Pool zusammengefasst sind. Nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen erteilt die Beklagte eine Anteilspreisgarantie, wonach der vereinbarte Preis der Anteile während der Vertragslaufzeit nicht fallen kann. Ob sich der Wert des Pools und damit auch der an ihm gehaltenen Anteile erhöht, richtet sich nach dem deklarierten Wertzuwachs, zu dem sich die Beklagte jeweils zu Beginn des Jahres erklärt. Hat die Beklagte den Wertzuwachs einmal festgelegt, kann sie ihn vertraglich nicht mehr zurücknehmen. Die Pools mit garantiertem Wertzuwachs sind zudem eine auf einen längeren Zeitraum konzipierte Anlage.Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Beklagte eine „Glättung“ des Wertzuwachses über den Anlagezeitraum vornimmt (so genanntes „smoothing“). Danach wird nur ein Teil des Wertzuwachses über den deklarierten Wertzuwachs an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Folge dieser Glättung ist u.a., dass bei schlechter oder gar negativer Entwicklung der Vermögenswerte im Pool aus den gebildeten Reserven die Zuteilungen an die Versicherungsnehmer einschließlich der gewährten Garantien finanziert werden können. Dabei werden die garantierten Leistungen zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht; reichen dieseReserven nicht aus, greift die Beklagte auf die Gesamtreserven im With-Profit-Fund zurück (Seite 12 der Klageerwiderung = Bl. 54 GA). Gegenstand der Pools mit garantiertem Wertzuwachs sind schließlich Regelungen über einen Fälligkeitsbonus, der indessen nicht garantiert ist und lediglich am Ende der Laufzeit oder im Leistungsfall gezahlt werden kann. Bei vorzeitiger Rückgabe von Anteilen wird der Bonus als Rückgabebonus bezeichnet. Diese „Rückgabeanpassung“ kann dann aber auch zu einem Abzug, nämlich einer „Marktpreisanpassung“ führen, und zwar bei ungenügenden Reserven aus dem Glättungsverfahren.
19Der Vertrieb der Lebensversicherungen der Beklagten in Deutschland erfolgte inihrem Auftrag über so genannte Masterdistributoren. Über diese bestand Kontakt zu mehreren Vermittlern in Deutschland, zu denen auch die Sch.-Gruppe gehörte und mit denen teilweise Courtagevereinbarungen getroffen wurden. Ferner wurden den Vermittlern Antragsformulare zum Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit der Beklagten und die Berechnungssoftware „SIGMA“ überlassen. Soweit die Beklagte in Prospektunterlagen Dritter, insbesondere von Anlagekonzeptionären, mit ihren Produkten namentlich erwähnt wurde, ließ sie sich – soweit ihr bekannt – die betreffenden Textpassagen zur Kontrolle und ggf. auch Korrektur vorlegen. Sie legte zudem Wert auf die Abgabe von Erklärungen der beworbenen Anleger, wie sie der hiesigen Erklärung des Zedenten gemäß Anlage LW4 zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach entsprechen. Dass die in den Lebensversicherungsvertrag geleisteten Einmalbeiträge jedenfalls teilweise über Bankdarlehen finanziert wurden, war der Beklagten bekannt. Aus diesem Grund führte sie – zumindest vereinzelt – auch Gespräche mit Banken zum Zwecke der Vorstellung ihrer Produkte im Hinblick auf ihre Werthaltigkeit und ihre Eignung zur Absicherung aufgenommener Darlehen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser unstreitigen Umstände wird auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 43 ff. GA) und im Schriftsatz vom 5. Januar 2011 (Bl. 175 ff. GA) verwiesen.
20Mit Schreiben jeweils aus August der Jahre 2003 bis 2005 erhielt der Zedent von der Beklagten die aus den Anlagen LW9 bis LW11 ersichtlichen „Informationen zuIhrem Wealthmaster Noble mit der Versicherungsnummer …“.
21Mit Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2009 (Anlage K13) ließ der Zedent die Beklagte erstmals auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Er hat dabei im Wesentlichen geltend gemacht, das ihm offerierte Anlagemodell gehe nicht auf; Hintergrund hierfür sei, dass der Lebensversicherungsvertrag nicht die beworbene Performance erreiche. Die Beklagte sei daher zur Freistellung von den in Höhe von 746.614,-- Euro valutierenden Darlehen und zum Ersatz der unter Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben entstandenen Unterdeckung von derzeit 393.853,72 Euro verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 (Bl. 5 ff. GA) – bei dem Landgericht per Fax eingegangen an diesem Tage (vgl. Bl. 1 GA) – erhob die Klägerin die anhängige Klage, die den zur Zustellung bevollmächtigten Rechtsvertretern der Beklagten am 22. Februar 2010 zugestellt wurde (Bl. 40 GA).
22Mit Schreiben vom 8. März 2010 erklärte der Zedent mit Zustimmung der Sparkasse K.B. gegenüber der Beklagten die Kündigung seines Vertrags „mit sofortiger Wirkung“ (vgl. Anlage LW7). Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte am 16. April 2010 auf die Darlehenskonten des Zedenten bei der Sparkasse K.B. einen Betrag von 441.329,86 Euro. Daraufhin hat die Klägerin den gegenüber der Beklagten im hiesigen Verfahren geltend gemachten Schaden neu berechnet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26. August 2010 (Bl. 106 ff. GA).
23Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung den Herren Jo. und M. den Streit verkündet (Bl. 95 GA); M. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 104 GA).
24Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Zedenten im Beratungsgespräch zu hohe Vergangenheitsrenditen der Beklagten aufgezeigt worden seien, die diese nie erzielt habe und auch nicht habe erzielen können. Die letztlich zugrunde gelegte Rendite von 7,75 % für die Lebensversicherung sei von Herrn Jo. garantiert worden (Bl. 15 GA), jedoch in der Folge unstreitig nicht eingetreten. Weitere Unterlagen als diejenigen, die sie – die Klägerin – im Rechtsstreit vorgelegt habe, habe der Zedent im Rahmen der Beratung über die Anlage nicht erhalten.
25Die falschen Aussagen in der Beratung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Vermittler seien über die von der Beklagten eingesetzten Masterdistributorentätig geworden (Bl. 130 GA). Anlagemodelle wie das der SKR zu initiieren, zu konzipieren und in Deutschland zu vertreiben, sei zwischen Verantwortlichen der Beklagten und den Masterdistributoren ausdrücklich besprochen gewesen (Bl. 23 GA). Der Vorstand der Beklagten habe darauf bestanden, alle bankfinanzierten Modelle zu prüfen (Bl. 110 GA), was die als Anlagen K20 und K21 vorgelegten Schreiben belegten. Die Beklagte habe auch das Konzept der SKR genau gekannt und sich deren Informationsunterlagen zur Kontrolle vorlegen lassen (Bl. 23-24 GA). Das habe auch der Zeuge N. in einem anderen Gerichtsverfahren ausgesagt (Bl. 111 GA). Ab Ende der 90er Jahre bis 2004 sei die SKR dann ausschließlich mit dem „Tilgungsbaustein“ der Lebensversicherung der Beklagten angeboten worden (Bl. 108-110 GA). Aufgrund dieser „Einbindung“ sei die Beklagte an dem Konzept der SKR beteiligt gewesen (Bl. 134 GA).
26Dass die von der Beklagten beworbenen Vergangenheitsrenditen von 10 % bis 13 % auf dem deutschen Markt nicht erzielbar gewesen seien, liege in dem angewendeten Wertglättungsverfahren (Bl. 24 und 121 GA) sowie daran, dass er – der Zedent – auch für die vor seiner Zeichnung entstandenen Garantieauszahlungen anderer Versicherungsnehmer einzustehen habe (Bl. 26 GA). Dies bedeute, dass die Garantien anderer Versicherungsnehmer, deren Policen zur Rückgabe fällig seien, unmittelbaren Einfluss auf den deklarierten Wertzuwachs und damit auch auf die erzielbare Rendite hätten (Bl. 27 GA). Wenn der Zedent über die hierdurch bedingte Gefahr, Eigenmittel zur Rückführung des beträchtlichen Darlehens aufbringen zu müssen, hinreichend aufgeklärt worden wäre, hätte er sich an dem Konzept der SKR nicht beteiligt. Hätte ihn die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass nur ein einheitlicher Rücklagentopf für alle Pools vorhanden sei und er somit indirekt die Garantieleistungen der Beklagten bezogen auf andere Pools mit subventioniere, hätte er die Police nicht gezeichnet und auch keinen Finanzierungskredit aufgenommen (Bl. 29 und 124, 126 GA). Der Fälligkeitsbonus sei nicht sicher zu erwarten gewesen und könne daher bei einer seriösen Renditeberechnung keine Berücksichtigung finden (Bl. 120 GA).
27Darüber hinaus habe die Beklagte den Zedenten darüber aufklären müssen, dass die Anteile am streitgegenständlichen Pool 2000EINS nicht zum tatsächlichen „inneren“ Wert angeboten worden seien, sondern zu einem fiktiven höheren Preis (Bl. 118 und 126 ff. GA).
28Der Klageanspruch sei nicht verjährt (Bl. 135 ff. GA).
29Der Schaden bestehe bereits in dem Erwerb der nachteiligen Anlage. Der Schadensersatzanspruch sei daher darauf gerichtet, den Zedenten so zu stellen, wie er nach ordnungsgemäßer Beratung stünde. In diesem Fall hätte er von der getroffenen Anlageentscheidung Abstand genommen und sämtliche mit der Anlage in Zusammenhang stehenden Verträge nicht geschlossen. Im Hinblick auf die ausgesprochene Vertragskündigung und die Zahlung der Beklagten ergebe sich folgender Schaden (vgl. Bl. 141 ff. und 221-222 GA sowie Anlagen K37-K41 und K43): Der Zedent habe auf das Konto bei der Sparkasse K. ein Eigenkapital von 58.000,-- Euro erbracht. Ferner habe er an Zinsen und Gebühren 259.327,77 Euro aufgebracht. Vor der Kündigung der Lebensversicherung habe der Zedent mit der Sparkasse vereinbart, dass gegen Zahlung einer Prämie von 122.100,-- Euro das Zinswapgeschaft aufgelöst werde. Daraufhin habe er auf sein Kontokorrentkonto bei der Sparkasse einen Betrag von 130.000,-- Euro überwiesen, von dem 122.100,-- Euro der Prämienzahlung gedient hätten. Mit Zahlung weiterer 62.670,14 Euro sei das Darlehen Nr. ... vollständig getilgt worden. Hinsichtlich des Darlehens Nr. ... habe der Zedent mit der Sparkasse einen weiteren Darlehensvertrag unter der Nr. ... geschlossen mit einer Darlehensvaluta von 242.614,-- Euro; hierfür habe er seine Ansprüche aus der bei der A. L. bestehenden Rentenversicherung an das Kreditinstitut abgetreten. Auf die Risikolebensversicherung habe er insgesamt 8.155,52 Euro gezahlt. Insgesamt habe er somit auf die für die Lebensversicherung aufgenommenen Darlehen und die Risikolebensversicherung 510.253,43 Euro aufgewendet. Von diesem Betrag seien die Leistungen aus der Rentenversicherung in Höhe von 112.437,78 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich – neben der offenen Darlehensvaluta von 242.614,-- Euro – eine Gesamtzahlung des Zedenten von 397.815,65 Euro ergebe. Soweit sie – die Klägerin – mit der Klageschrift hiervon abweichende Anträge angekündigt habe, werde der Rechtsstreit insoweit, also im Übrigen für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung haben sich die Beklagte und ihr Streithelfer angeschlossen (Bl. 211 GA).
30Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen getreten. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klägerin infolge der wirksamen Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse K.B. nicht Inhaberin des Klageanspruchs geworden und damit nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretung an die Klägerin verstoße zudem gegen Nr. 2.6 der Verbraucherinformation.
31Darüber hinaus liege eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vor. Sie – die Beklagte – habe mit ihren Unterlagen, soweit sie dem Zedenten vor Vertragsschluss überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, nicht mit den behaupteten Vergangenheitsrenditen auf dem deutschen Markt geworben. Ungeachtet dessen seien sie aber auch nicht generell unzutreffend gewesen. Über ihr eigenes Versicherungsprodukt sei der Zedent daher mit den Versicherungsunterlagen zutreffend und ausführlich aufgeklärt worden. Die vertraglich zugesagten Garantien habe sie gewährt.
32Der gesamte Bereich der Vertragsanbahnung durch den Vermittler und vor allem der Inhalt des Beratungsgesprächs seien ihr auch nicht zuzurechnen. Für das Konzept der SKR sei sie nicht verantwortlich. Von den Einzelheiten der Fremdfinanzierung der Einmalbeiträge habe sie keine Kenntnis gehabt, auch nicht bei dem Zedenten. Informationsmaterial über Anlagekonzepte in Deutschland habe sie sich nur vereinzelt vorlegen lassen, soweit sie mit ihren Produkten namentlich erwähnt worden sei. Auch gegenüber Banken in Deutschland habe sie ihre Produkte nur vereinzelt erläutert, insbesondere weil diese Kenntnis vom Sicherungsumfang der Lebensversicherungen hätten haben wollen. Sie habe daher die SKR weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Das Handeln der Vermittler sei ihr auch nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil Herr Jo., die C. C. GmbH und die Sch.-Gruppe selbständige Versicherungsmakler und im Auftrag des Zedenten, nicht aber als ihre – der Beklagten – Versicherungsagenten tätig gewesen seien.
33Im Übrigen werde die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Zedenten bestritten. Ihm sei es nicht um Einzelheiten der Verwaltung der Versicherungsbeiträge durch die Beklagte noch um die Erzielung von Renditen gegangen, welche die Beklagte in der Vergangenheit tatsächlich erzielt gehabt habe. Vielmehr sei es ihm vornehmlich um die Erzielung von Steuervorteilen sowie darum gegangen, dass das höchst gefährliche Zinsdifferenzgeschäft aufgehe, also eine Rendite von mindestens 7,75 % erzielt werde, um im Ergebnis in denGenuss einer kostenfreien Zusatzrente zu gelangen (Bl. 74 und 191 GA). Für dieses bewusst eingegangene Risiko habe sie indessen nicht einzustehen.
34Soweit die Klägerin rüge, der Vertrag des Zedenten sei mit Garantiekosten für fremde Verträge belastet, treffe dies nicht zu. Garantierte Leistungen würden zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht. Reichten diese Reserven nicht aus, würden Garantieansprüche der Versicherungsnehmer fällig. Sie – die Beklagte – greife dann in geringem Umfang auf die Gesamtreserven im With-Profit-Fund zurück (Bl. 54 GA). Die Ausführungen der Klägerin zu einem „inneren Wert“ der Poolanteile seien aus mehreren Gründen fehlerhaft und unzutreffend (Bl. 177-179 GA).
35Der vorgetragene Schaden werde bestritten. Es werde insbesondere bestritten, dass der Zedent die behaupteten Aufwendungen für Zinsleistungen auf die Darlehen, sonstige Bankkosten und für die Risikolebensversicherung gehabt habe. Darüber hinaus habe er aus der Risikolebensversicherung auch einen entsprechenden Versicherungsschutz genossen. Schließlich müsse sich der Zedent die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (Bl. 75-77 GA).
36Die Beklagte hat sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung berufen. Den in den Jahren 2003 bis 2005 übermittelten Kontoauszügen habe der Zedent entnehmen müssen, dass die ihm vor Vertragsschluss gemachten Renditezusagen nicht zutreffend gewesen sein können. Seitdem habe er die erforderliche Kenntnis von einem Schadensersatzanspruch, der auch gegen sie – die Beklagte – habe gerichtet werden können; sollte er unwissend geblieben sein, beruhe dies jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Mit der erst Ende 2009 eingegangenen Klageschrift habe er die dreijährige Verjährungsfrist nicht mehr hemmen können.
37Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der erhobene Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Einen Beratungsvertrag mit der Beklagten habe die Klägerin nicht dargetan. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verkaufsprospekten zum SKR-Konzept sei die Beklagte nicht verantwortlich. Ein etwaiger Prospekthaftungsanspruch wäre aber in analoger Anwendung des § 46 BörsG bzw. § 47 BörsG aF auch verjährt. Zur Aufklärung über die mit dem Anlagekonzept der SKR verbundenen Risiken sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sondern nur im Hinblick auf das von ihr selbst angebotene Produkt und ggf. auch im Hinblick auf die Einbindung der Lebensversicherung in das Anlagemodell. Eine insoweit bestehende fehlerhafte Vorstellung des Zedenten sei für die Beklagte indes nicht erkennbar gewesen. Es sei auch nicht dargetan, dass die Beklagte mit falschen Vergangenheitsrenditen aus der Versicherung geworben habe. Die Angaben des Vermittlers Jo. seien der Beklagten nicht zuzurechnen, weil es sich um einen Versicherungsmakler gehandelt habe, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Auch eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht scheide insoweit aus. Die Funktionsweise des Pools, in den der Zedent über die Lebensversicherung letztlich investiert habe, sei in den maßgeblichen Unterlagen hinreichend erläutert worden. Soweit die Klägerin rüge, der Zedent sei nicht über die Einberechnung von Garantiekosten für fremde Verträge und über einen fiktiv höheren Preis aufgeklärt worden, wäre ein etwa bestehender Anspruch jedenfalls verjährt. Aufgrund der ihm übermittelten Informationen zur Versicherung nach Maßgabe der Anlagen LW9-LW11 habe er erkennen müssen, dass die Entwicklung der Versicherung nicht seinen Erwartungen entsprochen habe. Danach habe eine so erhebliche Divergenz bestanden, dass er eine nähere Prüfung hätte veranlassen müssen. Dann wären ihm die geltend gemachten Aufklärungsmängel spätestens im Jahr 2005 aufgefallen. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB hätten daher spätestens 2005 vorgelegen und Verjährung sei somit mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch sei nicht dargetan.
38Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
39Die Klägerin beantragt,
40das angefochtene Urteil abzuändern und
41I.die Beklagte zu verurteilen,
421.Herrn Dr. Th. N. hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrags von 242.614,-- Euro aus dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse K.B. Nr. ... freizustellen,
43sowie an sie – die Klägerin – einen Betrag von 397.815,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Juli 2009 aus 125.107,72 Euro und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
44und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Herrn Dr. Th. N. auf Rückübertragung der an die Sparkasse K.B. abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft a.G., Versicherungsnummer ..., sowie aus dem Versicherungsvertrag mit der G. E & L Lebensversicherungs-AG, Vertrag Nr. ...,
452.an die Klägerin weitere 10.010,28 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
46II.sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
47Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
48die Berufung zurückzuweisen,
49hilfsweise das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
50Die Beklagte wiederholt und vertieft ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich ergänzend auf die Ausführungen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.
51Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist und auch eine Zurückverweisung derSache an das Landgericht in Betracht kommt.
52Nach der Senatsverhandlung haben die Parteien in nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 6. Februar 2013 (Bl. 522 ff. GA) und 21. März 2013 (Bl. 542 ff. GA) zum geltend gemachten Schaden ergänzend vorgetragen.
53II.
54Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil mangels Durchführung der zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsaufklärung keinen Bestand haben kann. Es ist daher einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und der Rechtsstreit ist zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, denn die unterbliebene Aufklärung auf der Grundlage des wechselseitigen, bereits erstinstanzlichen Vortrags nebst Beweisantritten bildet einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung können sich darüber hinaus an die derzeit zwingend durchzuführende Beweisaufnahme weitere Beweiserhebungen anschließen, so dass nach aktuellem Verfahrensstand eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Der Senat ist daher dem Antrag der Beklagten und ihres Streithelfers auf Aufhebung und Zurückverweisung gefolgt und hat von einer eigenen Beweiserhebung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen abgesehen; erhebliche oder gar zwingende Gründe, die dieser Verfahrensweise entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Parteien nicht aufgezeigt.
55Im Einzelnen:
56A.
57Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert wäre, wie die Beklagte ohne Rechtsgrund geltend macht. Hiervon ist auch schon das Landgericht zutreffend ausgegangen.
581.Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflicht- bzw. einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung geltend.
59Dieser Anspruch – sollte er bestehen – stünde grundsätzlich ihrem Ehemann zu, der sich aufgrund der geltend gemachten Pflichtverletzung darauf beruft, dass er die SKR-Anlage bei richtiger Beratung und Aufklärung nicht getätigt hätte und diese daher auf Kosten der Beklagten vollständig rückabzuwickeln sei, so dass er dann wieder so stehe, wie er stünde, wenn er die Anlage nicht getätigt hätte. Einen darüber hinaus gehenden Schaden macht er nicht geltend, insbesondere keinen Schaden aus dem Verlust von Anlagegewinnen aus einer angeblich gewählten Alternativanlage.
602.Diesen Anspruch hat der Zedent an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung auch angenommen hat. Die Abtretungserklärung datiert vom 1. Dezember 2009 und findet sich in Anlage K16. Bedenken dagegen, dass die Abtretungsvereinbarung auch den streitgegenständlichen Anspruch erfasst, bestehen angesichts der klaren Beschreibung des Anspruchs in der Vereinbarung nicht. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Bedenken (vgl. insbesondere Bl. 81 GA) sind unbegründet.
61a.Die gemäß Nr. 2.6 der Verbraucherinformation (Anlage LW1) erforderliche schriftliche Bestätigung der Beklagten hindert den Rechtsübergang auf die Klägerin nicht. Es ist schon fraglich, ob die Klausel den Klageanspruch überhaupt erfasst, weil es sich möglicherweise nicht um ein Recht „in Bezug auf den Vertrag“, sondern umeinen Schadensersatzanspruch handelt, der deshalb begründet sein soll, weil die Beklagte sich bestimmte Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich zurechnen lassen muss, die also im Rahmen eines – von dem Versicherungsvertrag zu unterscheidenden – Beratungsvertrags oder eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses begangen worden sind. Selbst wenn die Regelung aber grundsätzlich anwendbar sein sollte, hindert sie nicht die grundsätzliche Wirksamkeit der Rechtsübertragung, sondern soll lediglich die verpflichtende Wirkung für die Beklagte ausschließen. Hierauf kann sich die Beklagte indes dann nicht mehr ohne Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen, wenn sie aufgrund der konkreten Inanspruchnahme auf Schadensersatz verpflichtet wäre, die erforderliche schriftliche Bestätigung zu erteilen. Eine solche Rechtspflicht der Beklagten besteht. Es geht nämlich nicht um die Frage, ob die Beklagte der Abtretung zustimmen muss (in diesem Fall könnten auch Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung bestehen), vielmehr muss sie sie nur schriftlich bestätigen. Hierauf hat der einzelne Versicherungsnehmer aber einen Anspruch, und zwar jedenfalls dann, wenn konkrete Gründe, die der Bestätigung entgegenstehen könnten, nicht dargetan werden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Hier sind solche Gründe nicht ersichtlich, und sie werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Abtretung – jedenfalls auch – dazu dienen sollte, dass der Zedent im Prozess als Zeuge zur Verfügung steht und nicht selbst Klagepartei ist, berechtigt die Beklagte zur Verweigerung der Bestätigung nicht. Ausreichend für die Pflicht zur Erteilung der Bestätigung ist, dass ihr die Abtretung angezeigt worden ist. Die Bestimmung in 2.6 der Verbraucherinformation sagt demgegenüber nichts dazu, dass (und ggf. aus welchem Grund) die Beklagte berechtigt sein kann, ihre Bestätigung zu verweigern und welche Rechtsfolgen hieraus abzuleiten wären. Ist die Beklagte aber zur Erteilung der schriftlichen Bestätigung verpflichtet, können gegen die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung keine durchgreifenden rechtlichen Einwände erhoben werden.
62b.Die weiteren Bedenken der Beklagten sind ebenfalls unbegründet.
63Die Behauptung, es könnte sich um eine bloße Inkassozession „zur Umgehung zivilprozessualer Regelungen“ handeln, wird von ihr schon nicht näher begründet. Die Beklagte hat diese Frage daher bislang selbst ausdrücklich offengelassen.
64Das Bestreiten der Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung am 1. Dezember 2009 ist rechtlich unerheblich. Die Beklagte bestreitet hiermit nämlich nicht, dass es eine Original-Abtretungsvereinbarung – passend zu der hier vorgelegten Kopie – gibt. Die Echtheit der Urkunde stellt sie damit nicht in Frage, sondern allein das Unterzeichnungsdatum. Auf dieses Datum kommt es aber deshalb nicht an, weil es zu der vorgelegten Kopie gemäß Anlage K16 jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung eine entsprechende Originalurkunde gegeben haben muss. Dieser Zeitpunkt kann zwar deshalb variieren, weil die Anlagen zur Klageschrift nicht bereits mit dem am 22. Dezember 2009 eingegangenen Fax, sondern erst mit dem am 12. Januar 2010 eingegangenen Original der Klageschrift zu den Akten gereicht wurden; denkbar ist deshalb, dass die Abtretungsvereinbarung erst im Januar 2010 getroffen wurde, so dass die Klage, die noch im Dezember 2009 einging, bis zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet hätte sein können. Hierauf käme es aber nur an, wenn die erhobene Verjährungseinrede deshalb begründet wäre, weil Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten wäre. Dies ist jedoch aus den nachstehend noch näher ausgeführten Gründen nicht der Fall.
653.Im Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten und der Klägerin war der Zedent auch Inhaber des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs. Dem steht nicht entgegen, dass er vorher Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse K.B. abgetreten hat.
66Die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aus Beratungs- und Aufklärungsverschulden werden von den streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen mit der Sparkasse K.B. nicht erfasst. Die Abtretungen (vgl. Anlagen LW5 und LW6 sowie K12) erstrecken sich nur auf Rechte und Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ (wobei sich ein Teil der Erklärungen ohnehin auf die anderen beiden Versicherungsverträge (Rentenversicherung und Risikolebensversicherung) bezieht). Diese Erklärung umfasst nicht Ansprüche auf Schadensersatz, die auf das negative Interesse gerichtet sind, wonach der Versicherungsnehmer so zu stellen sei, als hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 151/11 –).
67B.
68Die Beklagte ist dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, es sei denn, es gelingt ihr der ihr obliegende Nachweis mangelnder Kausalität derjenigen Pflichtverletzungen, die bereits nach dem derzeitigen Verfahrensstand festzustellen sind. Über den erhobenen Einwand mangelnder Kausalität ist der angebotene Beweis zu erheben. In dem Unterlassen dieser notwendigen Beweisaufnahme liegt einer der eingangs dargelegten wesentlichen Mängel der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sollte der aufgezeigte Beweis geführt werden, wird allerdings voraussichtlich weiter Beweis über die von der Klägerin behaupteten weiteren Aufklärungsmängel zu erheben sein, deren tatsächlichen Grundlagen zwischen den Parteien streitig sind. Und schließlich bedarf es in dem Fall, dass sich die Klageforderung dann tatsächlich als dem Grunde nach begründet erweist, noch der Aufklärung des konkreten Schadensumfangs.
69I.Einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Senat zwar nicht feststellen, weil ihr Sachvortrag nichts dafür hergibt, dass ihr Ehemann mit der Beklagten einen (Kapitalanlage-)Beratungsvertrag geschlossen hat.
70Unstreitig wurden die Anlagevermittlungsgespräche ausschließlich mit Herrn Jozefowicz von der C. C. GmbH geführt, die als Untervermittlerin für die Initiatoren der Kapitalanlage, nämlich im Auftrag der Sch.-Gruppe tätig war. Ein „Auftrag“ zur Vermittlung, der insoweit von der Beklagten oder einem ihrer in Deutschland ansässigen Masterdistributoren an die Sch.-Gruppe erteilt worden wäre, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Sie trägt vielmehr lediglich vor, dass die Beklagte (ggf. über ihre Masterdistributoren) Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Lebensversicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ in das Kapitalanlagegesamtkonzept „SKR“ eingebunden gewesen sei. Dieser Umstand lässt indes die Annahme eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrages nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Zedent die Erklärung gemäß Anlage LW4 unterzeichnen musste, aufgrund welcher sich die Beklagte von verschiedenen Bereichen des Anlagekonzepts einschließlich der Beratung über das Konzept und die Eignung des Finanzierungsplans für das Konzept distanziert hat. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein könnte; dass die C. C. GmbH bei ihrer Beratung im Namen eines Dritten, insbesondere im Namen der Beklagten aufgetreten ist und gehandelt hat, behauptet auch die Klägerin nicht. Allein deshalb, dass die Beklagte ihre Lebensversicherungen in Deutschland vertrieben hat und ihr Produkt „Wealthmaster Noble“ zum Bestandteil der konkret gewählten SKR-Anlage wurde, reicht zur Annahme eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrages nicht aus.
71II.Auf das Vorstehende kommt es allerdings nicht an, wenn und soweit die Beklagte bereits wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung haftet und sich die hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht von denjenigen einer Verletzung eines Beratungsvertrags unterscheiden. Dies ist tatsächlich der Fall, jedenfalls soweit es zunächst um die Frage der Verletzung bestimmter Aufklärungspflichten geht.
72Bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts ist aus Sicht des Senats eine schadensrelevante Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen.
731.Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Zedenten bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11). Einen von der benannten BGH-Entscheidung entscheidungserheblichen Unterschied im hiesigen Fall der Bewerbung und Veräußerung einer „Sicherheits-Kompakt-Rente“ oder ggf. auch in der Person des Anlegers, des Zedenten, im Hinblick auf die Einordnung als Anlagegeschäft ist für den Senat auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags nicht ersichtlich.
742.Danach hatte die Beklagte den Zedenten zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit bzw. Gefahr einer Quersubventionierung und das systemimmanente Wertglättungsverfahren, die beide für das Lebensversicherungsprodukt „Pool 2000EINS“ schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zur Anwendung gelangen und sich dabei auf die Rendite der Anlage des Zedenten auch nachteilig auswirken können, aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
75a.Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ehemann vor Eingehung der Kapitalanlage über die poolübergreifende Reservenbildung und die mit der Reservenbildung und ‑verwendung systemimmanent zusammenhängende Wertglättung nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.
76b.Dem ist die Beklagte nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten.
77aa.In der Klageerwiderung hat sie Folgendes selbst vorgetragen:
78Der Pool mit garantiertem Wertzuwachs 2000EINS ist einer von mehreren Investment-Pools, die die Beklagte als Teil ihres Lebensversicherungsfonds unterhält (so genannter „With-Profit-Fund“). Er wurde zum 1. Februar 2001 aufgelegt. Den einzelnen Versicherungsverträgen werden je nach Höhe des vereinbarten Einmalbeitrags rechnerische Anteile am jeweiligen Pool zugeteilt. Die Beiträge werden dabei in Wertpapiere investiert, die in dem konkreten Pool zusammengefasst sind. Nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen erteilt die Beklagte eine Anteilspreisgarantie, wonach der vereinbarte Preis der Anteile während der Vertragslaufzeit nicht fallen kann. Ob sich der Wert des Pools und damit auch der an ihm gehaltenen Anteile erhöht, richtet sich nach dem deklarierten Wertzuwachs, zu dem sich die Beklagte jeweils zu Beginn des Jahres erklärt. Hat die Beklagte den Wertzuwachs einmal festgelegt, kann sie ihn vertraglich nicht mehr zurücknehmen. Die Pools mit garantiertem Wertzuwachs sind eine auf einen längeren Zeitraum konzipierte Anlage. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Beklagte eine „Glättung“ des Wertzuwachses über den Anlagezeitraum vornimmt (so genanntes „smoothing“). Danach wird nur ein Teil des Wertzuwachses über den deklarierten Wertzuwachs an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Folge dieser Glättung ist u.a., dass bei schlechter oder garnegativer Entwicklung der Vermögenswerte im Pool aus den gebildeten Reserven die Zuteilungen an die Versicherungsnehmer einschließlich der gewährten Garantien finanziert werden können. Dabei werden die garantierten Leistungen zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht; reichen diese Reserven nicht aus, greift die Beklagte auf die Gesamtreserven im With-Profit-Fund zurück.
79bb.Damit werden die der Aufklärungspflicht zugrunde liegenden Umstände von der Beklagten ausweislich der von ihr selbst vorgetragenen Struktur und Einbindung der einzelnen – auch des streitgegenständlichen – Investment-Pools in den „With-Profit-Fund“ nicht bestritten, sondern lediglich als vorteilhafte Risikominimierung dargestellt. Ungeachtet dieser persönlichen Einschätzung der Beklagten handelt es sich bei der poolübergreifenden Reservenbildung indes um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11). Es macht für einen Anleger einen Unterschied, ob er – mittelbar – in einen Fonds investiert, der lediglich begrenzte Risiken eingeht (z.B. Investitionen in Aktien großer Unternehmen im Euroraum), oder ob dieser Fonds letztlich auch für Risiken anderer Fonds haftet, die höhere Risiken eingehen.
80cc.Eine hinreichende Erläuterung der aufklärungspflichtigen Umstände gegenüber dem Ehemann der Klägerin hat die Beklagte nicht dargetan.
81Die maßgeblichen Policenbedingungen (Anlage K11) enthalten hierzu keine ausreichende Erläuterung. Unter Nr. 2 heißt es hierzu lediglich:
82"2.1 C. M. unterhält oder veranlasst die Unterhaltung einer Reihe deutlich abgegrenzter interner Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufstellung innerhalb des Lebensversicherungsfonds von C. M. vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds/Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. [...]
832.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C. M. ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C. M., während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."
84Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, ergibt sich aus den zitierten Bedingungen nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 sogar der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Policenbedingungen – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – von „internen“ Investmentfonds sprechen. Denn auch dadurch wird nicht deutlich, dass die Investitionsergebnisse des einen Fonds die Ergebnisse eines anderen Fonds zu Lasten der Anleger schmälern können.
85Die Möglichkeit der Quersubventionierung ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Verbraucherinformationen und den Poolinformationen (Anlagen LW1 und LW2). Vielmehr wird bei einem durchschnittlichen Anleger durch die Möglichkeit, dass Pools geschlossen werden und ein Wechsel des Anlegers zu verschiedenen Pools nur gegen eine besondere Abrechnung möglich ist, der Eindruck erzeugt, dass die Pools unabhängig voneinander sind. Es kommt daher im Streitfall nicht auf die Frage an, ob der Zedent bei der Beratung durch Herrn Jo. zum Versicherungsprodukt der Beklagten nur die Broschüre gemäß Anlage K2 oder darüber hinaus auch die Verbraucherinformation und die Poolinformationen erhalten hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wie es von der Beklagten behauptet wird, ließe sich eine ordnungsgemäße und ausreichende Aufklärung des Zedenten über die Quersubventionierung und das „smoothing“ nicht feststellen.
86Und schließlich hat die Beklagte nicht vorgetragen, wie sonst über die aufgezeigten Risikoaspekte der Kapitalanlage aufgeklärt worden sein soll, insbesondere nichtdazu, inwiefern der Zedent im Beratungsgespräch mit Herrn Jo. insoweit besonders aufgeklärt worden wäre.
87d.Die Beklagte entlastet es nicht, dass der von ihr angebotene und von dem Zedenten abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag in ein „fremdes“ Anlagekonzept eingebunden war, das sie nicht unmittelbar vertrieben hat. Die aufgezeigte geschuldete Aufklärung war dennoch zu leisten; die unterbliebene Aufklärung ist ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
88Eigene Mitarbeiter der Beklagten haben die „SKR“ und die Aufnahme des Lebensversicherungsprodukts als Tilgungsinstrument zwar nicht beworben und vermittelt, vielmehr war es die C. C. GmbH im Auftrag der Sch.-Gruppe. Dieses Handeln, nämlich die Vermittlung (auch) der Lebensversicherung der Beklagten an den Zedenten, ist der Beklagten jedoch zuzurechnen, weil es sich bei der Hauptvermittlerin, der Sch.-Gruppe, um eine Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne des § 278 BGB handelt. Die Selbständigkeit von Haupt- und Untervermittler als Versicherungsmakler hindert die Feststellung ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfen der Beklagten nicht. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler – unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner – in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877). Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11; so auch schon der Senat in einem anderen Fall eines gegen die Beklagte erhobenen Schadensersatzanspruchs, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2013 – I-4 U 146/11).
893.Die Klägerin macht geltend, dass ihr Ehemann die Gesamt-Anlage in das SKR-Konzept nicht getätigt hätte, wenn er nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Demzufolge hätte der Zedent sämtliche mit der Anlage verbundenen Verträge (Darlehensvertrag und drei Versicherungsverträge) nicht geschlossen und auch die mit ihnen verbundenen finanziellen Aufwendungen nicht getätigt. Demnach wäre dem Zedenten der mit der Klage geltend gemachte, wegen des Bestreitens der Beklagten allerdings im Einzelnen noch aufzuklärende Schaden aufgrund der aufgezeigten Aufklärungspflichtverletzung entstanden.
90a.Dieser liegt bereits in der Belastung mit dem für den Ehemann der Klägerin nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407). Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen Vermögensschaden voraus (BGH, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (BGH, Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO).
91Das ist hier nach dem Klägervortrag der Fall. Der Vertrag ist für den Zedenten trotz bestehender Erfüllungsansprüche nachteilig, da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Er muss die Darlehensverbindlichkeiten, zu deren Eingehung er auch aufgrund der unterbliebenen Aufklärung veranlasst worden sein soll, nach der Laufzeit zurückführen und dazu, neben der Leistung aus der Lebensversicherung, möglicherweise (weitere) Eigenmittel verwenden.
92b.Ob die oben aufgezeigte Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluss der mit der Kapitalanlage insgesamt verbundenen Verträge tatsächlich ursächlich war, steht indes noch nicht fest.
93aa.Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht zwar eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395). Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist daher beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337).
94bb.Es liegt daher an der Beklagten, diese Vermutung zu entkräften. Hierzu hat sie aber auch – und zwar bereits erstinstanzlich – vorgetragen. Sie macht geltend, dass es dem Zedenten weder um Einzelheiten der Verwaltung der Versicherungsbeiträge durch die Beklagte noch um die Erzielung von Renditen gegangen, die sie in der Vergangenheit erzielt habe. Vielmehr sei es ihm vornehmlich um die Erzielung von Steuervorteilen sowie darum gegangen, dass das – so die Beklagte – „höchst gefährliche“ Zinsdifferenzgeschäft aufgehe, also eine Rendite von mindestens 7,75 % erzielt werde, um im Ergebnis in den Genuss einer kostenfreien Zusatzrente zu gelangen (Bl. 74 und 191 GA). Diesen Vortrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 in anderen „C.-M.-Fällen“, u.a. auch des hier mehrfach zitierten Urteils mit dem Aktenzeichen IV ZR 151/11, im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 (Bl. 476 ff. GA) vertieft (vgl. insbesondere Bl. 500-501 GA).
95cc.Nach Maßgabe dieser Erwiderung der Beklagten war und ist daher der erforderliche Beweis zu erheben. Im Rahmen der Beweiserhebung und der Würdigung des erzielten Beweisergebnisses wird auch dem Klägervortrag Beachtung zu schenken sein, wie „vorsichtig“ der Zedent bis zu seiner Anlageentscheidung tatsächlich vorgegangen ist, welche Gefahren er durchaus sah, diese aber letztlich aufgrund der Beratung durch Herrn Jo. als hinnehmbar erachtete. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die umfängliche Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Soweit sie in der Beweisaufnahme von der beweisbelasteten Beklagten nicht widerlegt wird, wird dem der – soweit überhaupt nachgewiesene – Beklagtenvortrag zur mangelnden Kausalität der festgestellten Aufklärungspflichtverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte den Einwand senatsbekannt in zahlreichen vergleichbaren Verfahren erhebt (zumindest im Wesentlichen inhaltsgleich), gegenüber zu stellen sein.
96dd.Der Senat weist im Übrigen vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsstreit nicht bereits dann entscheidungsreif und die Klage unbegründet sein muss, wenn der Beklagten der aufgezeigte Beweis der mangelnden Kausalität der derzeit festzustellenden Aufklärungspflichtverletzung gelingen sollte. Es wird dann – erneut – zu prüfen sein, welche weiteren Aufklärungspflichtverletzungen die Klägerin konkret geltend macht, ob und in welchem Umfang der diesbezügliche Vortrag rechtlich schlüssig und ggf. beweisbedürftig ist und ob auch solchen Pflichtverletzungen der Vortrag zur mangelnden Kausalität für die Eingehung der Kapitalanlage entgegen steht und ggf. in einem weitergehenden Umfang beweisbedürftig ist. Auf diesen Gründen beruht auch die Entscheidung des Senats, von der Möglichkeit der Urteilsaufhebung und Verfahrenszurückverweisung Gebrauch zu machen und die aufgezeigte notwendige Beweisaufnahme nicht selbst durchzuführen. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und der im Übrigen möglicherweise erforderlichen Aufklärung des Schadensumfangs bedarf der Parteivortrag nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung – derzeit nicht ausschließbar – einer umfänglichen Aufklärung, bevor über den Rechtsstreit abschließend entschieden werden kann.
97C.
98Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist unbegründet. Dies gilt – soweit der Senat dies auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstandes beurteilen kann – auch für die von der Klägerin vorgetragenen weiteren Aufklärungspflichtverletzungen, soweit diese nach Durchführung der aufgezeigten Beweisaufnahme entscheidungsrelevant werden sollten.
991.Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem Gesichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getreten ist (vgl. BGH, VersR 2010, 373; VersR 2004, 361), kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin als Zessionarin begehrt die Herstellung des Zustands, der bestünde, wenn ihr Ehemann die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht getätigt und daher die hiermit verbundenen Verträge nicht geschlossen hätte. Der somit auf Rückabwicklung der Anlage gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (BGH, VersR 2012, 601), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB).
1002.Diese Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
101a.Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ist objektiv mit dem Abschluss der mit der Kapitalanlage verbundenen, für den Zedenten wirtschaftlich nachteiligen Verträge entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn der maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der aufeiner Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher – unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112; vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.).
102b.Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen setzt bei geschuldeter, jedoch unzureichender Risikoaufklärung auch die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) derjenigen Umstände voraus, ausdenen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576). Wird dabei der Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842). Diese rechtliche Beurteilung hat das Landgericht – soweit es von einer Verjährung des Klageanspruchs ausgegangen ist – nicht beachtet, ohne den Parteien durch einen entsprechenden Hinweis auf seine Absicht, eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung zu vertreten, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dann hätte die Klägerin aber aufzeigen können, dass der Klageanspruch, soweit er auf den nach dem unstreitigen Parteivortrag bereits festzustellenden Aufklärungsfehler gestützt wird, aus den im angefochtenenUrteil zur Verjährung benannten Gründen tatsächlich nicht verjährt ist. In dem Unterlassen dieses Hinweises liegt ein weiterer erheblicher Verfahrensfehler.
103Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich nämlich nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht feststellen, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auf einen späteren Zeitpunkt kommt es wegen der wirksamen Hemmung der Verjährung infolge der Klageerhebung nicht an. Aus den dem Zedenten in den Jahren 2003 bis 2005 erteilten „Informationen zu Ihrem Wealthmaster Noble …“ (Anlagen LW9 bis LW 11) ergibt sich keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten von Pflichtverletzungen der Beklagten, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Ausgestaltung und Auswirkungen des Glättungsverfahrens und die poolübergreifende Reservenbildung resultieren. Selbst bei nochmaliger Überprüfung der sonstigen Unterlagen (Policenbedingungen, Poolinformation sowie Verbraucherinformation) – soweit sie dem Zedenten überhaupt nachgewiesen zur Verfügung standen und es rechtlich hierauf überhaupt ankommen sollte, was der Senat für den Streitfall offenlassen kann – hätte er weder Funktion und Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbildung im Lebensversicherungsfonds für die verschiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" in einem Ausmaß ersehen können, aufgrund welchen ihm bei Vermeidung eigener grober Fahrlässigkeit die nunmehr festzustellenden Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten hätten auffallen müssen. Dass hierin Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen konnten, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen (vgl. erneut BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11).
104Dies gilt im Übrigen auch für die sonstigen Aufklärungspflichtverletzungen, welche die Klägerin geltend macht, die aber – jedenfalls derzeit – nicht entscheidungserheblich sind. Angesichts der wenigen Informationen, die der Zedent mittels der Schreiben gemäß Anlagen LW9-LW11 über die Entwicklung des Lebensversicherungsprodukt in einem Zeitraum von gerade mal drei Jahren erhalten hat, spricht nichts für einen grob fahrlässig verdrängten Argwohn des Zedenten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Klägervortrag ihm gegenüber gemachten Angaben vor und bei Vertragsschluss.
105Sonstige Gründe, die eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs belegen könnten, werden von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt.
106D.
107Ob und in welchem Umfang der vorgetragene Schaden eingetreten und auf etwa festzustellende kausale Aufklärungspflichtverletzungen zurückzuführen ist, bedarf derzeit keiner Entscheidung, sondern wird nach Feststellung einer für die Anlageentscheidung des Zedenten kausalen Aufklärungspflichtverletzung aufzuklären sein.
108Daher haben auch die Ausführungen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 6. Februar 2013 und 21. März 2013 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen können. Der Vortrag beschränkt sich auf die Höhe des angeblich entstandenen Schadens. Auf sie kommt es aus den vorstehenden Gründen derzeit nicht an.
109E.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
111Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
112Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650.000,-- Euro festgesetzt.
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