Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 45/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 163.092,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten an den vom Kläger erzielten Verkaufserlösen für den Forderungsbestand in Höhe von € 46.400 keine Rechte aufgrund der Globalzession vom 15.03.2005 zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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