Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 131/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 13. April 2012 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach in Höhe einer Anspruchsberechtigung des Klägers zu 50 % gerechtfertigt.

Die Widerklage ist dem Grunde nach in Höhe einer Anspruchsberechtigung der Beklagten in Höhe von 50 % gerechtfertigt. Die ebenfalls wider-klagegegenständliche Schmerzensgeldforderung ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Beklagten von 50 % gerechtfertigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers und der Widerbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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