Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 78/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. für die Zeit vom 09.05.2006 bis zum 30.11.2007 und ab dem 01.12.2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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