Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 78/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. für die Zeit vom 09.05.2006 bis zum 30.11.2007 und ab dem 01.12.2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e
2I.
3Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten persönlich die Rückzahlung eines von ihr an ihn in seiner Eigenschaft als vorläufigen Insolvenzverwalter der E. GmbH( im Folgenden: Insolvenzschuldnerin ) geleisteten Betrages von 32.000,- €.
4Zugunsten der Insolvenzschuldnerin führte die Klägerin ein Kontokorrentkonto mit der Kontonummer 00000, auf das täglich die Einnahmen aus dem Tankstellenbetrieb in F. eingezahlt wurden. Mittels Lastschriftverfahrens wurden diese Einnahmen an jedem Werktag auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der G. Bank eG in H. eingezogen. Die Insolvenzschuldnerin hatte den Lastschrifteinzug selbst autorisiert.
5Am 05.04.2006 stellte die Insolvenzschuldnerin Eigeninsolvenzantrag. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Beklagte vom Amtsgericht Duisburg ( 63 IN 95/06 ) unter Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
6Mit Schreiben vom 10.04.2006 zeigte der Beklagte der Klägerin die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und seine Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter an und forderte sie auf, die bei ihr geführten Konten der Insolvenzschuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren. Gleichzeitig widersprach er Lastschriftbelastungen, die sich noch in der Widerrufsfrist befanden und forderte die Klägerin auf, bestehende Guthaben auf das Anderkonto „E. GmbH“ bei der Verbandssparkasse I., Ktonr.: 11111 zu überweisen. Zu diesem Konto hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren einen Eröffnungsantrag für „Anderkonto Rechtsanwälte“ vom 24.10.2006 vorgelegt. Nach dem Antragsformular war Kontoinhaber der Beklagte. Das Konto erhielt die Bezeichnung „SK E.“ und als wirtschaftlicher Berechtigter war ebenfalls „SK E.“ angegeben. Auf Anfrage des Insolvenzgerichts vom 12.06.2006 bestätigte die Verbandssparkasse I. am 20.06.2006, „für RA Dr. J., das Konto Nr. 00000 als Anderkonto mit dem Zusatz SK E. GmbH eröffnet ( zu ) haben“.
7Nachdem die Klägerin die Überweisung eines Guthabens von 13.800,- € auf das angegebene Konto des Beklagten angekündigt und eine Umsatzaufstellung übermittelt hatte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2006 darauf hin, dass sich der Lastschriftwiderruf ausdrücklich auch auf diejenigen Lastschriften, die zugunsten der Insolvenzschuldnerin selbst auf deren Konto bei der G. Bank erfolgt seien, bezogen hätte. Die Klägerin möge diese Lastschriften zurückbuchen und die Gutschriftbeträge auf das „für die Insolvenzschuldnerin eingerichtete Anderkonto“ überweisen. Am 08.05.2006 überwies die Klägerin daraufhin einen Betrag von 32.000,- € ( insgesamt sieben Umbuchungen in der Zeit vom 27.03. bis 03.04.2006 ) auf das angegebene Konto bei der Verbandssparkasse I..
8Mit Beschluss vom 07.06.2006 eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
9Der Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Jahr 2006 die hiesige Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 141.500,- € vor dem Landgericht Kleve ( 4 O 236/06 ) in Anspruch. Gegenstand des Verfahrens waren ebenfalls Belastungsbuchungen im Rahmen des Lastschrifteneinzugsermächtigungsverfahren, deren Rückbuchung und Auszahlung die hiesige Klägerin verweigerte. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der in der Berufung zuständige erkennende Senat führte in seinem Urteil vom 21.11.2007 ( I – 15 U 71/07, BKR 2008, 476 ) aus, dass kein Widerrufsrecht des Beklagten ( damaligen Klägers ) bestanden habe, da die Insolvenzschuldnerin die Belastungsbuchungen bereits genehmigt habe. Wegen der Personenidentität auf Seiten des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers sei schon in der Auftragserteilung zum Lastschrifteinzug eine als Genehmigung wirkende Einwilligung der Schuldnerin zu sehen.
10Der XI. Zivilsenat des BGH wies mit Beschluss vom 16.12.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ( damaligen Klägers ) mit der Begründung zurück, das Berufungsgericht habe aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Klägerin ( damalige Beklagte ) Liquidität auf ihr anderes Konto geholt und mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Klägerin ( damalige Beklagte ) erteilt habe.
11In einem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg ( 8 O 371/09 ) nahm die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der hier streitgegenständlichen 32.000,- € in Anspruch.
12Mit Schriftsatz vom 25.08.2009 verkündete die Klägerin dem Beklagten in diesem Verfahren persönlich den Streit. Der Beklagte persönlich ließ sich von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, trat dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Insolvenzverwalters bei und beantragte Klageabweisung. Das Landgericht stellte aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten als Insolvenzverwalter und des Beklagten als Streitverkündeten mit dem am 25.02.2009 zum zweiten Hilfsantrag verkündeten Urteil fest, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine Insolvenzforderung in Höhe von 32.000,- € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zustehe und wies die im Hauptantrag auf Zahlung gerichtete Klage ebenso ab, wie den auf Feststellung einer Masseforderung von 32.000,- € gerichteten ersten Hilfsantrag. Die Berufung der Klägerin wurde vom 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2011 rechtskräftig zurückgewiesen. Der Senat führte in seiner Entscheidung aus, Empfänger der Überweisung der 32.000,- € auf das Anderkonto sei der Beklagte persönlich und nicht die Insolvenzschuldnerin gewesen. Anderkonten seien offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet werde. Auf das Treuhandkonto eingehende Gelder gehörten nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO und fielen nicht in das Schuldnervermögen.
13Nach dieser Entscheidung forderte die G. Bank die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2009 zur Rückzahlung der 32.000,- € auf. Dem kam die Klägerin im Jahr 2009 nach.
14Hierüber informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben aus Januar 2009 und forderte ihn ihrerseits zur Zahlung der 32.000,- € an sie auf, was der Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2009 ablehnte.
15Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das von dem Beklagten im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens ausgeübte Widerspruchsrecht habe ihm nicht zugestanden, da Personenidentität zwischen Schuldnerin und Gläubigerin bestanden und die Insolvenzschuldnerin die Belastungsbuchungen selbst autorisiert habe. Ihr Anspruch folge aus Direktkondiktion, unerlaubter Handlung sowie aus § 60 InsO.
16Das schuldhafte pflichtwidrige Handeln des Beklagten liege darin begründet, dass er – der Fachmann – eine bereits genehmigte Lastschrift in Kenntnis der Sach- und Rechtslage widerrufen habe.
17Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem von ihm bei der Verbandssparkasse I.eingerichteten Konto habe es sich um ein Sonderkonto und kein Anderkonto gehandelt. Im Zuge der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter habe er sich an die Verbandssparkasse I.gewandt, und dort um die Eröffnung eines Sonderkontos für die Betriebsfortführung der Insolvenzschuldnerin gebeten. Zu diesem Zweck habe ein Mitarbeiter von ihm unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Sparkasse angerufen und dort um die Anlage eines Sonderkontos gebeten. Gleichzeitig habe die Sparkasse den gerichtlichen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung per Telefax erhalten. Bei der Kontoeröffnung werde der Schuldner als wirtschaftlicher Berechtigter des angelegten Kontos mit allen Daten, wie vollständiger Firmenbezeichnung, HR-Nummer, Organ etc. hinterlegt. Auf sämtlichen Kontoauszügen erscheine jeweils der Vermerk „SK“, woraus sich ergebe, dass es sich um ein Sonderkonto handele. Zwischen der Bank und ihm bestehe die ausdrückliche Vereinbarung der Führung eines Sonderkontos. Die auf einem solchen Sonderkonto eingehenden Beträge stünden nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu, sondern fielen in das Insolvenzvermögen und seien damit der Insolvenzmasse „einverleibt“ worden. Aus diesem Grund sei er, der Beklagte, persönlich nicht bereichert. Der Kontostand auf dem genannten Konto sei „nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das eröffnete Verfahren übernommen und entsprechend eingebucht und damit der Insolvenzmasse einverleibt“ worden . Aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung der Klägerin stehe einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin § 814 BGB entgegen.
18Er, der Beklagte, habe seine Pflichten als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht verletzt, indem er mit Schreiben vom 10.04. und 26.04.2006 den Lastschrifteinzügen, die sich noch in der Widerruffrist befunden hätten, die Zustimmung versagt und um Überweisung gebeten habe. Er habe als vorläufiger Insolvenzverwalter die Aufgabe gehabt, die Insolvenzmasse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zusammenzuhalten und die Insolvenzmasse zu mehren. Es fehle auch an einer Schuldhaftigkeit seines Handelns, da er im Einklang mit der Rechtsansicht eines als Gutachter in dieser Frage beauftragten Hochschullehrers gehandelt habe. Auch könne man ihm keine Pflichtwidrigkeit vorwerfen, da der Zahlungsverkehr zum Kernbereich der Klägerin gehört habe und diese nur unter Vorbehalt hätte zahlen dürfen, wenn deren von Anfang an bestehende Rechtsansicht richtig gewesen sei.
19Der Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 812 BGB zu, da der Beklagte durch die Überweisung auf das Konto bei der Verbandssparkasse I. nichts erlangt habe. Das Vermögen des Beklagten hätte nur dann durch die Überweisung gemehrt werden können, wenn der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos gewesen wäre. Aus dem von dem Beklagten vorgelegten Kontoeröffnungsantrag ergebe sich, dass es sich nach den Vereinbarungen nicht um ein Anderkonto im Wortsinne gehandelt habe. Vielmehr sei in der weiteren Begründung angeführt, dass es sich um ein SK ( Sonderkonto ) für die Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Dieses Konto sei nach der Bestätigung der Verbandssparkasse I. vom 13.01.2012 als Sonderkonto geführt worden. Entscheidend sei nicht allein der Wortlaut, sondern es müsse Sinn und Zweck des eröffneten Kontos berücksichtigt werden. Der Insolvenzverwalter, der zum Einzug der Forderungen der Insolvenzschuldnerin ein Konto eröffne und seine Stellung dabei kenntlich mache, wolle zwar ein Konto eröffnen, über das nur er verfügen könne, wirtschaftlich Berechtigter solle er aber nicht sein. Es solle sich vielmehr um Vermögen handeln, das der Insolvenzschuldnerin zustehen müsse. Andernfalls würde sich der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Kontos der versuchten Untreue schuldig machen. Auch die Klägerin habe bei der Überweisung nicht das Vermögen des Beklagten persönlich mehren wollen. Aufgrund dieser Umstände sei der wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die Insolvenzschuldnerin gewesen. Eine Bereicherung des Beklagten persönlich scheide aus. Dabei sei die Kammer auch nicht an die Feststellungen im Verfahren 8 O 371/09 LG Duisburg gebunden. Denn die Feststellungen des Landgerichts Duisburg und des Oberlandesgericht Düsseldorf würden zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkungen gemäß §§ 68, 74 ZPO entfalten. Zudem sei durch die genannten Entscheidungen rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 32.000,- € nebst Zinsen und Nebenforderungen zustehe. Ein solcher Anspruch könne aber überhaupt nur dann bestehen, wenn die Überweisung der Klägerin auf das Konto zu einer Mehrung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geführt habe. Andernfalls hätte die Klage abgewiesen werden müssen.
21Der Beklagte hafte auch nicht nach § 60 InsO, da nicht ersichtlich sei, dass er als Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Den Widerruf der Abbuchungen im Lastschriftverfahren habe der Beklagte in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung uneingeschränkt ausüben dürfen. Er habe auch die Klägerin nicht unzutreffend informiert, da dieser alle Umstände bekannt gewesen seien, die sie heute anführe, um eine Unzulässigkeit des Widerrufs zu begründen. Nach ihrer Auffassung wäre sie schon damals berechtigt gewesen, die Rückbuchung zu verweigern. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein Bankinstitut handele, zu dessen Kerngeschäft Zahlungen im Rahmen des Lastschriftverfahren und auch die Konsequenzen im Insolvenzverfahren gehörten, scheide ein Anspruch nach § 60 InsO aus.
22Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
23Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt sie, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, der Beklagte habe persönlich nichts erlangt, weil er nicht wirtschaftlich Berechtigter des Kontos bei der Verbandssparkasse I.gewesen sei. Ausweislich der vorgelegten Urkunde über die Kontoeröffnung habe es sich bei dem Konto mit der Nr. 00000 um ein Anderkonto gehandelt. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Verbandssparkasse I., aus der sich ergeben solle, dass das für den vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto doch kein Anderkonto sei, ergebe sich aus den Dokumenten nicht . Die Bezeichnung als Sonderkonto sei in diesem Zusammenhang nur verwirrend und ändere nichts an dessen rechtlichen Qualität als Anderkonto. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos gewesen sei. Eine anderslautende Vereinbarung, deren Inhalt ihr nicht bekannt sei und die das Landgericht auch nicht ansatzweise erläutert habe, existiere nicht. Jedenfalls hätte das Landgericht eine Beweisaufnahme durchführen müssen, wenn es der Meinung gewesen sei, zwischen dem Beklagten und der Verbandssparkasse I.sei eine andere Abrede getroffen worden. Die Ausführungen des Landgerichts zu der fehlenden Bindungswirkung der Urteile des Landgerichts Duisburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf überzeugten ebenfalls nicht.
24Die Klägerin beantragt,
25unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 32.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 sowie weitere 1.099,- € als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2009 zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zu dem mit der Verbandssparkasse I.gepflogenen Ablauf von Kontoeröffnungen im ( vorläufigen ) Insolvenzverfahren wie folgt:
29Das Sonderkonto existiere seit dem 18.04.2006 ( Tag der ersten Buchung ). Da er, der Beklagte, über eine Vielzahl von Anderkonten verfüge, sei mit der Verbands-sparkasse I.eine Vereinbarung über die Abwicklung bei der Einrichtung neuer Konten getroffen worden. Gehe bei ihm ein Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein und halte er die Eröffnung eines Sonderkontos für erforderlich, veranlasse sein Sekretariat telefonisch die Einrichtung eines neuen Kontos. Seine Mitarbeiterin rufe bei der Bank an und lasse sich telefonisch die neue Sonderkontennummer durchgeben. Erst im Nachhinein werde der Verbandssparkasse der Beschluss zur Verfügung gestellt, die daraufhin die Kontenunterlagen ausfertige und ihm diese einschließlich Unterschriftskarte übersende. Warum im konkreten Fall zwischen der Kontenanlage und der Unterschrift ein unüblich langer Zeitraum liege, habe weder von der Verbandssparkasse noch von seinem Büro ermittelt werden können. Eine materielle Änderung des Kontos oder eine Umqualifizierung habe jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
30Neben der Reklamierung eines Haftungsausschlusses gemäß § 814 BGB erhebt der Beklagte den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.06.2006 sei „das Guthaben auf dem betreffenden Konto mit der Nummer 00000, geführt bei der Verbandssparkasse I., in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin überführt“ worden. Dazu verweist er auf den erstinstanzlichen Beweisantritt durch die Benennung einer Zeugin.
31Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.
32II.
33Die zulässige Berufung der Klägerin hat bis auf einen geringen Zinsanspruch in der Sache Erfolg.
341.
35Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Treuhänder persönlich ein Anspruch auf Rückzahlung der 32.000,- € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
36a)
37Der Beklagte persönlich ist durch die Überweisung des Geldes auf sein Konto mit der Nummer 00000 bei der Verbandssparkasse I. bereichert, denn bei dem genannten Konto handelt es sich um ein Anderkonto im Rechtssinne. Dies steht bereits aufgrund der Interventionswirkung ( §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO ) des Urteils des 17. Zivilsenates vom 18.02.2011 ( I – 17 U 63/10 ) fest ( hierzu unter II.1. a) bb) ) und entspricht darüber hinaus der Rechtsauffassung des erkennenden Senates ( hierzu unter II. 1. a) cc) ).
38aa)
39Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 ( IX ZR 192/07, WM 2009, 562 ) ausgeführt, dass Anderkonten offene Vollrechtstreuhandkonten seien, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet sei. Die auf einem solchen Treuhandkonto eingehenden Gelder gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 35 InsO erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters eingegangenen Zahlungen erwerbe nicht der Schuldner. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum sei anerkannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingingen, nicht in das Schuldnervermögen fielen. Dass der Rechtsanwalt dabei Schuldnervermögen vereinnahmen wolle, rechtfertige keine andere Beurteilung ( BGH, aaO; BGH, Urteil vom 15.12.1994, IX ZR 252/93; MüKo-InsO, Füchsl/Weishäupl, 2.Auflage, § 149 Rd. 14 ). Die Zahlungen fielen – anders als bei solchen auf ein Sonderkonto – auch nicht in die Masse ( BGH, aaO. ). Handele es sich um ein Sonderkonto für die Masse, sei der Rechtsanwalt nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder anzusehen ( BGH, Urteil vom 15.12.1994, aaO. ).
40bb)
41Einer eigenen rechtlichen Qualifikation des streitgegenständlichen Kontos bei der Verbandssparkasse durch den Senat bedurfte es nicht, denn der erkennende Senat ist an die Feststellungen in dem Urteil des 17. Zivilsenats gebunden, wonach das Geld auf ein Anderkonto überwiesen worden ist. Der 17. Zivilsenat hat – nachdem er im streitigen Tatbestand die Vorstellung des Beklagten zur Qualifikation des betroffenen Kontos als „Sonderkonto“ dargestellt hat - in den Entscheidungsgründen seines am 18.02.2011 verkündeten Urteils ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Vortrag und der vorgelegten Bankbescheinigung der Verbandssparkasse I. vom 20.06.2006 am 08.05.2006 32.000,- € auf das von dem Beklagten eingerichtete Anderkonto überwiesen habe. Empfänger der Überweisung sei der Beklagte und nicht die damalige Insolvenzschuldnerin gewesen. Diese positive Feststellung im Urteil des 17. Zivilsenates vom 18.02.2011 entfaltet für das hiesige Verfahren Interventionswirkung nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO.
42Die Streitverkündung der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.08.2009 an den Beklagten persönlich war zulässig, da sie für den Fall des ungünstigen Prozessausgangs gegen ihn persönlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes erheben konnte.
43Einer Interventionswirkung stand auch nicht entgegen, dass der Beklagte persönlich nicht gemäß § 74 Abs. 1 ZPO der Klägerin als Streithelfer beigetreten ist, sondern sich selbst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Beklagter des Vorprozesses. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenem Beitritt ( BGH, Urteil vom 09.11.1982, VI ZR 293/79; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 74, Rd. 5 ).
44Die Interventionswirkung, die nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO darin besteht, dass der Streitverkündete im Prozess gegen den Streitverkünder nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozess sei unrichtig entschieden, bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess ( BGH, Urteil vom 09.11.1982, aaO. ). Dazu gehören vor allem die die Entscheidung tragenden Feststellungen, die das erste Gericht getroffen hat.
45Der 17. Zivilsenat hat die positive Feststellung getroffen, dass es sich bei dem von dem Beklagten eingerichteten Konto um ein Anderkonto gehandelt habe. Dabei hat er den Begriff „Anderkonto“ auch im rechtstechnischen Sinne gemeint, da er sonst nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, das auf dem Treuhandkonto eingehende Geld habe nicht zur Insolvenzmasse gehört und ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt sei bei einem Anderkonto persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet. Unmissverständlich hat er dann auch festgestellt, Empfänger der Überweisung sei der Beklagte ( hinzuzufügen: persönlich ) gewesen und nicht etwa die Insolvenzschuldnerin. Er hat in diesem Zusammenhang „Anderkonten“ ausdrücklich im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung und der Literatur als offene Vollrechtstreuhandkonten eingestuft und mithin an der Rechtsinhaberschaft des Beklagten persönlich an dem betreffenden Konto nicht den geringsten Zweifel gelassen.
46Der Beklagte vertritt – unter Berufung auf Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 68 Rd. 10 – gleichwohl die Auffassung, die Bindungswirkung sei vorliegend nicht eingetreten, weil bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg streitig gewesen sei, ob es sich um ein Sonderkonto gehandelt habe, weder Land- noch Oberlandesgericht aber Beweis über diese Frage erhoben hätten. Bei fehlenden Feststellungen, die das Gericht bei gehöriger Ausschöpfung des Prozessstoffes hätte treffen müssen, sei kein Raum für eine Bindungswirkung. Die bei Zöller zitierten Entscheidungen des BGH ( Urteil vom 09.11.1982, VI ZR 293/79, BGHZ 85, 256 ) und des OLG Karlsruhe ( Urteil vom 26.04.2005, 17 U 49/04, OLGR Karlsruhe 2005, 629 ) betreffen jedoch nicht die vorliegende Situation. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welche Bedeutung der Nichtfeststellbarkeit ( non liquet ) hinsichtlich der Interventionswirkung zukommt. Hier geht es dagegen nicht um „fehlende“ Feststellungen, sondern um die Wirkungen der in jenem Verfahren tatsächlich getroffenen. Der Beklagte verkennt, dass sich die Interventionswirkung gerade nach der in Zöller-Vollkommer in Bezug genommenen BGH-Entscheidung jedenfalls auf wirkliche ( also tatsächlich getroffene ) Feststellungen bezieht und gerade nicht etwa auf solche, die das Gericht im Ausgangsprozess bei Erschöpfung des Prozessvortrages und zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte treffen müssen, um zu einer Entscheidung zu kommen ( BGH, aaO. ). Schon gar nicht kann es insoweit auf die – gegebenenfalls übergangenen - subjektiven ( Rechts- ) Vorstellungen des Streitverkündeten ankommen. Der Beklagte hatte es als Streitverkündeter im Vorprozess in der Hand, den 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts von der Richtigkeit seiner Vorstellungen zur Rechtsnatur des betroffenen Kontos zu überzeugen. Da ihm bereits im ersten Rechtszug der Streit verkündet war, war er davon auch nicht etwa im Sinne von § 74 Abs. 3 ZPO gehindert. Da ihm dies nicht gelungen ist, wird er mit seiner Behauptung, der Vorprozess sei insoweit unrichtig entschieden, nun nicht mehr gehört ( § 68 ZPO ).
47Bei seinen Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.2013 zur Abweisung der Klage als unschlüssig durch den 17. Zivilsenat übersieht der Beklagte, dass der 17. Zivilsenat sehr wohl positive Feststellungen zu der Qualität des streitgegenständlichen Kontos getroffen hat. Der 17. Zivilsenat hat im Übrigen auch erkannt, dass die Frage der rechtlichen Einordnung des Kontos zwischen den Parteien streitig war. Ansonsten hätte er nicht den Vortrag des Beklagten zum Sonderkonto in den streitigen Tatbestand aufgenommen. Augenscheinlich – wenn auch in der Tat sehr knapp – hat er sich von den Ausführungen des Beklagten zur Qualifizierung als Sonderkonto im Hinblick auf die Bescheinigung der Verbandssparkasse I. vom 20.06.2006, in der eindeutig von einem „Anderkonto“ die Rede ist, so wenig überzeugt gezeigt, wie auch der erkennende Senat nicht davon überzeugt ist, was die folgenden Ausführungen zeigen.
48cc)
49Auch wenn es – wie soeben festgestellt – hierzu keiner Ausführungen bedurft hätte, bestehen aufgrund der dem Senat vorliegenden Urkunden und dem Inhalt der Insolvenzakte keine Zweifel, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Konto um kein Sonderkonto, sondern um ein Anderkonto handelt.
50aaa)
51Anderkonten können nur bestimmte Berufsgruppen einrichten, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt. Dazu gehören Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Für die unterschiedlichen Berufsgruppen existieren auf sie zugeschnittene Bedingungen, die von den jeweiligen Standesvertretungen und dem Kreditgewerbe ausgehandelt werden ( Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten und Gesellschaften von Rechtsanwälten, Bunte AGB-Banken, 3. Auflage; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 38 Rd. 1 ). Das Anderkonto stellt ein offenes Treuhandkonto dar (MüKo-InsO, Füchsl/Weishäupl, 2. Auflage, § 149, Rd. 14; Christoph Schulte-Kaubrügger, „Kontoeinrichtung durch den ( vorläufigen ) Insolvenzverwalter – Sonderkonto oder Anderkonto ?“, ZIP 2011, 1400 ). Es handelt sich bei einem Anderkonto um einen Fall der Vollrechtstreuhand ( BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 192/07, WM 2009, 562). Rechtsinhaber ist also der Treuhänder. Nach den üblichen Bedingungen für Anderkonten ist gegenüber dem Kreditinstitut aus dem Kontovertrag nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet, also der Treuhänder persönlich ( vgl. Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten: „Der Bank gegenüber ist nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.“ ).
52bbb)
53Bei einem Sonderkonto handelt es sich um ein Konto, das einem bestimmten Zweck dient. Deshalb wird von manchen aber auch das Anderkonto – wenig klärend – als Sonderkonto bezeichnet (Christoph Schulte-Kaubrügger, aaO, Seite 1402 ). In einem engeren Sinne ist im Insolvenzverfahren damit ein Konto gemeint, das für den Schuldner als Kontoinhaber eingerichtet wird und bei dem der Insolvenzverwalter lediglich verfügungsberechtigt ist. Das Sonderkonto in dem vom Beklagten verstandenen Sinne ist also ein Konto, bei dem die Verfügungsmacht einem anderen als dem Rechtsträger zusteht. Rechtsträger ist bei einem solchen Konto der Schuldner; der Insolvenzverwalter ist lediglich ermächtigt, über das Konto zu verfügen ( BGH, Urteil vom 19.05.1988, III ZR 38/87; BGH, Urteil vom 15.12.1994, IX ZR 252/93; MüKo-Füchsl/Weishäupl, InsO, 2. Auflage, § 149, Rd. 14; Christoph Schulte-Kaubrügger, aaO, Rd. 1402 ). Bei Ermächtigungstreuhand bleibt der Treugeber als Kontoinhaber grundsätzlich verfügungsbefugt. Die zusätzliche Verfügungsbefugnis des Treuhänders folgt aus der ihm erteilten Ermächtigung i.S.d. § 185 Abs. 1 BGB ( Schimansky/ Bunte/Lwowski, Baurechts-Handbuch 4. Auflage, § 37 Rd. 36 ).
54ccc)
55Ausweislich des verwendeten Formulars ( Bl. 138 f. d.A. ) hat der Beklagte ein Anderkonto für Rechtsanwälte eröffnet. Unter Ziffer 5 des Formulars wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für dieses Konto und alle anderen Anderkonten / Anderdepots des Kontoinhabers die derzeit geltenden Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten und ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil seien. Als Kontoinhaber ist in dem Antrag nicht der Beklagte als Insolvenzverwalter angegeben, sondern allein der Name des Beklagten genannt. Damit ist nur dieser gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Sonderbedingungen ist bei jeder Kontoeröffnung der Kontoinhaber verpflichtet, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt ( wirtschaftlicher Berechtigter ). Genau dies ist unter der Rubrik „Wirtschaftlicher Berechtigter“ in dem Antrags-formular erfolgt. Aus dieser in den Sonderbedingungen festgeschriebenen Verpflichtung des Kontoinhabers kann somit – auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „SK“ - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es handele sich nicht um ein Ander- sondern um ein Sonderkonto.
56Das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 10.04.2006 spricht ebenfalls dafür, dass der Beklagte das streitgegenständliche Konto als Anderkonto eröffnet hat. Denn er bittet in diesem Schreiben die Klägerin, das bestehende bzw. die bestehenden Guthaben auf das Anderkonto „E. GmbH“ bei der Verbandssparkasse I. zu überweisen.
57Auch die kontoführende Bank, die Verbandssparkasse I., bezeichnet das Konto kurz nach seiner Eröffnung gegenüber dem Insolvenzgericht am 20.06.2006 als „Anderkonto“ mit dem Zusatz SK E. GmbH. Diese Bezeichnung und dieses rechtliche Verständnis des Kontos ziehen sich zudem durch die gesamte Insolvenzakte. In seinem Zwischenbericht vom 27.04.2006 ( Bl. 56 BA ) stellt der Beklagte fest, dass aufgrund der von ihm veranlassten Widerrufe zwischenzeitlich Zahlungseingänge auf dem Anderkonto in Höhe von rund 140.000,- € resultierten. Auch in dem Schlussgutachten des Insolvenzeröffnungsverfahrens vom 24.05.2006 ( Bl. 72 BA ) spricht der Beklagte unter dem Punkt „II.1.4 A 260 Anderkonto“ von dem bei der Verbandssparkasse I. eingerichteten Anderkonto. Bei dieser Bezeichnung verbleibt der Beklagte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( Bericht vom 31.07.2006 Bl. 138 BA; 1.Sachstandsbericht vom 06.02.2007, Bl. 155 BA; 2. Sachstandsbericht vom 20.08.2007, Bl. 162 BA; 3. Sachstandsbericht vom 14.02.2008 mit Kontoauszug, Bl. 218, 223 BA; 4. Sachstandsbericht vom 22.08.2008, Bl. 224 BA; 5. Sachstandsbericht vom 25.02.2009 Bl. 230 BA; 6. Sachstandsbericht vom 21.08.2009, Bl. 253 BA; 7. Sachstandsbericht vom 12.02.2010, Bl. 260 BA; 8. Sachstandsbericht vom 20.08.2010, Bl. 264 BA; 9. Sachstandsbericht vom 21.02.2011, Bl. 273 BA; 10. Sachstandsbericht vom 22.08.2011, Bl. 284 BA ).
58Erstmals in dem Sachstandsbericht vom 01.03.2012 bezeichnet der Beklagte im Insolvenzverfahren das Konto als „Insolvenzsonderkonto“ ( Bl. 269 BA, zweite Zählung bei doppelter Paginierung). Inzwischen war aber auch die vorliegende Klage erhoben. Der Grund für diese neue Terminologie liegt also auf der Hand.
59Der Beklagte vertritt ohne Erfolg die Ansicht, dass der Umstand, dass dem Konto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anderkonten Rechtsanwälte zugrundegelegt worden seien, dessen Qualifizierung als Sonderkonto nicht ausschließe. Hierfür beruft er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 19.05.1988 ( II ZR 38/87 ). Hierin hat der BGH für einen Betriebswirt als vorläufigen Vergleichsverwalter, der gerade nicht zu den Angehörigen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau bestimmten Berufsgruppen gehörte, ausgeführt, dass unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, wer nach dem erkennbaren Willen dessen, der die Kontoeröffnung beantragt habe, Gläubiger und Schuldner der Bank werden solle ( Urteil vom 19.05.1988, aaO. ). In seiner späteren Entscheidung vom 18.12.2008 ( Urteil IX ZR 192/07, aaO. ) hat der BGH – Insolvenzsenat - jedoch ausdrücklich festgestellt, dass es unerheblich sei, wenn eine Rechtsanwältin das Anderkonto als „Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren“ beantragt habe. Die Rechtsprechung, wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich sei, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden solle, sei im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.
60Schon nach dieser Entscheidung käme es auf die Beweisantritte des Beklagten zu der angeblichen Vereinbarung zwischen ihm und der Verbandssparkasse über die Errichtung eines Sonderkontos nicht an. Im Ergebnis ist dieser Vortrag aber auch nicht mit dem tatsächlichen Verhalten der Verbandssparkasse in Einklang zu bringen.
61Der Beklagte beruft sich – wenig substanzvoll - auf eine allgemeine Abrede mit der Verbandssparkasse ( Rahmenvertrag ) über das Procedere bei der Eröffnung von Konten im ( vorläufigen ) Insolvenzverfahren. Nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter werde telefonisch bei der Verbandssparkasse durch seine Büroangestellten die Einrichtung eines neuen Kontos erbeten und sodann den Angestellten die Kontennummer mitgeteilt. Erst im Nachhinein werde der Verbandssparkasse der Beschluss des Insolvenzgerichts übermittelt. Bei diesen Konten habe es sich absprachegemäß um Sonderkonten und nicht um Anderkonten gehandelt. Dieser Vortrag des Beklagten steht im krassen Widerspruch zu der tatsächlichen Vorgehensweise der Verbandssparkasse nach der Kontaktierung durch seine Angestellten. Der Beklagte bleibt nicht nur eine Erklärung schuldig, sondern es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund die Verbandssparkasse- trotz der behaupteten Vereinbarung - für die Konteneröffnung gleichwohl die Formulare für Anderkonten von Rechtsanwälten verwendet haben sollte. Dass ein Bankinstitut willentlich nicht zwischen Vollrechtstreuhandkonten und Ermächtigungstreuhandkonten und den damit verbundenen Rechtsfolgen unterscheidet, ist wenig überzeugend. Schließlich spricht auch der in dem Verfahren I – 17 U 63/10 vorgelegte Kontoauszug vom 16.02.2009 eine eindeutige Sprache: Als Kontoinhaber ist dort der Beklagte und gerade nicht die Insolvenzschuldnerin angegeben.
62Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Bestätigungsschreiben der Verbandssparkasse vom 13.01.2012. Die Verbandssparkasse erklärt darin im Gegenteil, dass laut dem entsprechenden Kontovertrag das Konto als Rechtsanwalt-Anderkonto eröffnet worden sei. Als wirtschaftlich Berechtigter sei hierbei die „E.“ angegeben worden. Wenn die Verbandssparkasse im ersten Abschnitt dieses Schreibens gleichwohl von einem „Sonderkonto für das Insolvenzverfahren E.“ spricht, sagt dies nicht über dessen rechtliche Einordnung aus, sondern beruht ersichtlich auf der durch die entsprechende Aufforderung durch den Beklagten im Zuge des vorliegenden Verfahrens geschaffene „Sensibilisierung“.
63Die Ausführungen des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.2013 sind im Hinblick auf die obige Begründung nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Einordnung des Kontos zu gelangen.
64b)
65Der Beklagte hat den Betrag von 32.000,- € auch ohne Rechtsgrund von der Klägerin erlangt, da die Lastschrift der 32.000,- € mit Einwilligung der Insolvenzschuldnerin erfolgt und ein Widerruf ausgeschlossen war.
66Nach dem Beschluss des BGH vom 16.12.2008 ( XI ZR 574/07, Bl. 42 d.A. ) und der Entscheidung des BGH vom 10.05.2011 ( XI ZR 391/09 ) bedarf es zur Wirksamkeit einer solchen Buchung keiner Genehmigung. Veranlasse nämlich der Schuldner im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassostelle, so habe er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle regelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt.
67Zwar erfolge nach der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinhabers unberechtigt, so dass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam werde. Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greife die Zahlstelle jedoch aufgrund eines vom Zahlungspflichtigen der ersten Inkassostelle erteilten Auftrages und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster konkreter Zahlungsvorgang erfolge auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und sei deswegen von vornherein wirksam. Die Frage der Genehmigung der Lastschrift stelle sich in diesem Fall nicht ( BGH, Urteil vom 10.05.2011, aaO. ).
68Damit werde auf Weisung des zahlungspflichtigen Kontoinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Zahlstelle geführten Kontos veranlasst. Der weisungsgemäße Zugriff auf dieses Konto sei von Beginn an von der Zustimmung des Schuldners als Kontoinhabers gedeckt, ohne dass es darauf ankomme, welchen wirtschaftlichen Zweck der Schuldner damit verfolge.
69Auch aus der maßgeblichen Sicht der Zahlstelle besitze die Tatsache, dass der Kontoinhaber die Lastschrift zugunsten eines auf ihn lautenden Kontos eingezogen habe, den objektiven Erklärungswert, dass dieser in die Belastungsbuchung einwilligt habe. Die nach Abschnitt I Nr. 3 Lastschriftabkommen i.d.F. vom 01.02.2002 bei der ersten Inkassostelle erfassten, an die Zahlstelle übermittelten und von dieser dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten Daten der Buchung enthielten den Namen von Schuldner und Empfänger der Einziehungslastschrift. Ist darin dieselbe Person – hier die Insolvenzschuldnerin – als Zahlender und Zahlungsempfänger genannt, habe aus Sicht der Zahlstelle der Kontoinhaber die Einziehung von seinem Konto in Auftrag gegeben und damit zugleich die vorherige Zustimmung zu der Lastschriftbuchung erklärt.
70Wegen der für die Zahlstelle von Beginn an erkennbaren vorherigen Zustimmung des Kontoinhabers zur Lastschrift sei deren Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen. ( BGH, Urteil vom 10.05.2011, aaO, Rd. 17 ). Die Klägerin hätte wegen der vorliegenden Zustimmung der Schuldnerin dem – mithin rechtswidrigen – Ansinnen des Beklagten nicht Rechnung tragen müssen.
71c)
72Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht nicht § 814 BGB entgegen.
73§ 814 BGB, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, greift nicht ein. Diese Norm beruht auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens. Sie will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, dass er eine Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten darf ( BGH, Urteil vom 07.05.1997, IV ZR 35/96 ). Die Vorschrift schließt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
74Es lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin bewusst gewesen ist, dass die Insolvenzschuldnerin bereits in die Lastschrift eingewilligt hatte, die Versagung der Zustimmung bzw. der „Widerruf“ des Beklagten keine Bedeutung mehr gehabt hat und sie daher nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen ist. Als die Klägerin nämlich am 08.05.2006 keineswegs aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund des beträchtlichen Drucks des Beklagten den Betrag von 32.000,- € auf dessen Anderkonto überwies, lag noch keine Rechtsprechung zur Frage der Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger bei Lastschriftverfahren vor. Auf die von dem Beklagten bemühte „Parallelwertung in der Laiensphäre“ kommt es nicht an. Diese Argumentation des Beklagten mutet zudem merkwürdig an, da er als Rechtsanwalt doch nach wie vor die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin vertritt. Der Senat teilt deshalb auch in jeder Beziehung die Auffassung der Klägerin, dass er gerade unter diesen Umständen mit der Erhebung dieses Einwandes in hohem Maße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
75d)
76Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Entreicherungseinwand ist nicht nur verspätet erhoben, sondern wäre auch unbegründet.
77Die rechtsvernichtende Einwendung der Entreicherung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Ungeachtet des auf das erstinstanzliche Vorbringen verweisenden Tatsachenvortrages des Beklagten, wonach der Kontobestand des streitgegenständlichen Kontos nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das eröffnete Verfahren übernommen und entsprechend eingebucht und damit der Insolvenzmasse einverleibt worden sei, ist diese Einwendung erstmalig in der Berufungsinstanz erhoben worden. Da die Klägerin sie bestritten hat, war sie gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen.
78Aber auch, wenn der Einwand des § 818 Abs. 3 BGB zuzulassen gewesen wäre, bliebe ihm der Erfolg versagt.
79Zum einen ist das Anderkonto nicht aufgelöst, da sich aus dem Sachstandsbericht vom 01.03.2012 in der Insolvenzakte ergibt, dass das Konto nach wie vor unter derselben Kontonummer als Anderkonto geführt wird und zum genannten Zeitpunkt über ein Guthaben von 34.505,13 € verfügte. Weitere Maßnahmen sind der Insolvenzakte nicht zu entnehmen. Damit bleibt es dabei, dass die auf dem Treuhandkonto eingezahlten Gelder nicht zur Insolvenzmasse gehören ( BGH, Urteil vom 18.12.2008, aaO. ). Zum anderen haftet der Beklagte aber auch gemäß §§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB. Seit der Entscheidung des erkennenden Senates vom 21.11.2007, die der BGH durch Beschluss vom 16.12.2008 bestätigt hat, hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass sein „Widerruf“ keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Ausweislich der 2. und 3. Sachstandsberichte vom 20.08.2007 und 14.02.2008 betrug das Guthaben auf dem Anderkonto im August 2007 113.060,09 € und im Februar 2008 79.083,32 € und lag damit erheblich über einem Betrag von 32.000,- €. Da der Beklagte seit der genannten Entscheidung Kenntnis von allen Umständen der rechtsgrundlosen Zahlung der Klägerin hatte, war er verpflichtet , den Betrag für eine Rückzahlung zur Verfügung zu halten.
80Auch die innere Bindung, die ihm als Insolvenzverwalter in Bezug auf die Verwendung aufgegeben ist, bewirkt keine Entreicherung. Nachdem nämlich die Klägerin die Hausbank der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 32.000,- € im Jahr 2009 befriedigt hat, ist diese von ihrer dieser gegenüber bestehenden Schuld befreit ( Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 818 Rd. 38 ), was bedeutet, dass auch die Schuldnerin den Betrag nicht ( mehr ) zu beanspruchen hätte.
81Der Klägerin steht somit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der 32.000,- € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu.
822.
83Die Klägerin verlangt schließlich Nutzungszinsen ab dem 09.05.2006 aus §§ 818 Abs. 4, 819 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch ist nicht in vollem Umfang begründet.
84Nutzungszinsen aus §§ 818 Abs. 4, 819 BGB stehen der Klägerin unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu den genannten Vorschriften erst ab Zustellung der Entscheidung des erkennenden Senates vom 21.11.2007 zu. Hierbei geht der Senat von einer normalen Postlaufzeit aus und bestimmt den Zustellungszeitpunkt - mangels vorliegender Akte – auf den 30.11.2007, so dass die Klägerin ab dem 01.12.2007 Nutzungszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins gem. §§ 818 Abs. 4, 819, 288 Abs. 2 BGB verlangen kann.
85Für die Zeit vom 09.05.2006 bis zum 30.11.2007 steht der Klägerin allerdings eine 2 % p.a. Verzinsung zu, da der Bestand auf dem Anderkonto ausweislich des 1. Sachstandsberichts des Beklagten vom 06.02.2007 kraft Rahmenvereinbarung mit der Verbandssparkasse I. in dieser Höhe bei kostenloser Kontoführung verzinst worden ist.
863.
87Schließlich kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren - nebst Verzugszinsen allerdings erst ab dem 17.03.2009 - verlangen, da sich der Beklagte bei Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in Verzug befand.
88III.
89Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90IV.
91Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen ( § 543 ZPO ), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
92Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.000,- € festgesetzt.
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