Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 11/12
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29. November 2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben.
II.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 13 …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0191 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2010, übertragen.
III.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,3887 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2010, übertragen.
IV.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
V.
Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird für beide Instanzen und insoweit unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 23. Mai und 29. November 2011auf 1.400 € festgesetzt.
VI.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 21. Dezember 2000 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im Juni 2010 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch den am 23. Mai 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf geschieden worden.
4Die Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgetrennt, weil der Antragsgegner die gerichtliche Auflage, den Vordruck V10 vorzulegen, trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 nicht befolgt hatte.
5Nachdem der Antragsgegner auch nach der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes mit Beschluss vom 15. Juli 2011 nicht zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht angehalten werden konnte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. November 2011 festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt wird.
6Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und rügt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den Antragsgegner notfalls durch die Verhängung von weitern Zwangsmitteln zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht anzuhalten, nicht ausreichend nachgekommen sei.
7II.
8Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
9Der angefochtene Beschluss kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die erforderliche Auskunft erteilt hat.
10Der Versorgungsausgleich kann nunmehr durchgeführt werden. Auszugleichen sind die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
111)
12Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (§ 3 VersAusglG), die vom 1.Dezember 2000 bis zum 31. Mai 2010 andauerte, Anrechte in Höhe von 4,0382 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts beträgt 12.858,83 €. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 2,0191 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
13Der Ausgleich des Anrechts kann auf der Grundlage der Auskunft durchgeführt werden. Zwar berechnet der Versorgungsträger auch die in den Jahren 2009 und 2010 erworbenen Entgeltpunkte auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts, obwohl zwischenzeitlich das endgültige Durchschnittsentgelt für diese Jahre bereits bekannt ist. Im Erstverfahren genügt diese Berechnung jedoch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Anforderungen (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. XII ZR 696/10; FamRZ 2012, 509 f.). Nur in Abänderungsverfahren müssten auch die Entgeltunkte, die in den letzten beiden in die Ehezeit fallenden Jahren erworben wurden, auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet werden.
142)
15Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,7773 Entgeltpunkte erworben. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts beträgt 15.212,67 €. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 2,3887 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
163)
17Obwohl die Differenz der Kapitalwerte der erworbenen Anrechte, die als gleichartig i.S.d. § 18 VersAusglG anzusehen sind, mit 2.353,84 € den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV (zum Ehezeitende: 3.066,00 €) nicht übersteigt, hält der Senat den Ausgleich der Anrechte für geboten.
18Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz (Abs. 1) und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (Abs. 2) nicht ausgleichen. Die Ausübung des durch diese Sollvorschrift eingeräumten Ermessens muss unter besonderer Beachtung des Halbteilungsgebots erfolgten. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten sein kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (Beschluss vom 30. November 2011, Az. XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192; Beschluss vom 1. Februar 2012, Az. XII ZB 172/11). Dies gilt in gleicher Weise für ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand teilbare gleichartige Anrechte, deren Kapitalwerte eine geringe Wertdifferenz haben (so BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013, Az. XII ZB 491/11, Tz. 15).
19Zwar sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht generell vom Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG ausgenommen (so BGH, Beschluss vom 30. November 2011, Az. XII ZB 344/10, Tz. 39). Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss entwickelten Grundsätze hat jedoch zur Folge, dass diese Anrechte jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten. Im vorliegenden Sachverhalt wird der Teilungsaufwand zudem noch durch die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Verrechnung verringert.
20Ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung des übertragenen Anrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entsteht dem Versorgungsträger jedoch nicht, wenn für den Ausgleichsberechtigten bereits ein Versicherungskonto und damit ein Anrecht vorhanden sind. Die interne Teilung führt dann nämlich nur zur Erhöhung des bereits bestehenden Anrechts. Solange die früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen, sind auch Rentenbescheide, die nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ändern wären, noch nicht erlassen worden.
21Auf Anfrage des Senats hat sich zudem die weitere Beteiligte mit Schreiben vom11. April 2013 gegen einen Ausschluss von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit ausgesprochen.
224)
23Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Bagatellausschluss auszunehmen sind, noch nicht abschließend geklärt ist.
245)
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
26Rechtsmittelbelehrung:
27Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrengasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen; die Deutsche Rentenversicherung kann sich durch einen eigenen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten bzw. dem vertretungsberechtigten Beschäftigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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Referenzen
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