Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 98/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, das Büro im Gebäude F. 13, D., bestehend aus vier Zimmern, Diele, zwei Toiletten sowie einem Kellerraum und einem Abstellraum unter der Kellertreppe besenrein geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die weitergehende Räumungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Räumungsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und hinsichtlich der Zwangsvollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


G r ü n d e

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