Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 112/11

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2011 dahingehend abgeändert, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils – auf den die Urteilsaussprüche zu I. 2. und II. rückbezogen sind – folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

positive fotoempfindliche lithographische Druckplatten

mit einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner Fotoempfindlichkeit gegenüber ultraviolettem Licht, welche einen Löslichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, welche als Komponenten zum Hervorrufen des Löslichkeitsunterschieds umfasst

a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenlängenbereichs von 650 bis 1300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und

b) eine hochmolekulare Verbindung, deren Löslichkeit in einem alkalischen Entwickler hauptsächlich durch eine Änderung, die sich von einer chemischen Änderung unterscheidet, veränderbar ist, welche auf einem Träger ausgebildet ist,

Dritten zur Nutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, für ein Verfahren zur Herstellung lithographischer Druckplatten verwendet zu werden, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens umfasst mittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenlängenbereich von 650 bis 1300 nm gehört und welche eine Lichtintensität von mindestens 2 x 106 mJ/s·cm² aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht.

III.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.


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