Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 40/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. September 2013 (VK-17/2012-L) aufgehoben, soweit darin unter 4. des Tenors die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für nicht notwendig erklärt worden ist.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.


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