Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 101/09 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2008 – BK 9-08/867 –aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 60 % der Betroffenen und zu 40 % der Bundesnetzagentur auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

bis zum 1. September 2010 auf bis zu ….. Euro,

bis zum 24. Januar 2012 auf bis zu ….. Euro,

bis zum 29. Mai 2012 auf bis zu ….. Euro,

sodann auf bis zu ….. € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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