Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 147/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.08.2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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