Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 11/13

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert:

Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, das Gesuch der Beteiligten zu 1 nicht deshalb abzulehnen, weil es mit Blick auf die „günstigere“ Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, an einem rechtlichen Interesse der Gesuchsteller an der Übersendung der Sterbeurkunde  betreffend A. S., geborene B., verstorben 1988, fehle.


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