Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 96/11

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18.04.2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 53.412,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.500,00 € seit dem 01.09.2009 und aus weiteren 1.912,49 € seit dem 21.10.2010 Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Grundbuch des Amtsgerichts W…, Blatt …, verzeichneten 89/1.000-Miteigentumsanteils an dem Grundstück …. , verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung….. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Rückübereignung des vorbezeichneten Grundbesitzes in Verzug befinden.

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern sämtliche finanziellen Schäden, die aus der Rückabwicklung des von den Klägern am 29.07.2009 mit der Sparkasse E…. geschlossenen Darlehensvertrages zur Darlehenskontonummer ….. herrühren, zu 51,5/60 zu ersetzen haben.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 1.092,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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URTEIL

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