Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 14/13

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Mai 2013 (VK-40/2012-B) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dem Antragsgegner und dem Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner und den Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                 bis 290.000 Euro


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