Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 W 30/13

Tenor

  I.

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 5. (N. GmbH) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 7. (S. E. M. C. A.) wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der vorbezeichnete Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Verzichtsurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.07.2012 (4a O 256/08) sind von der Klägerin 33.672,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.08.2012 an die Streithelferinnen zu 5. und 7. sowie weitere 6.668,10 Euro an die Streithelferin zu 7. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.08.2012 zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 30 %, die Streithelferin zu 5. 50 % und die Streithelferin zu 7. 20 % zu tragen.

IV.Von einer Ermäßigung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen.

V.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.780,46 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.