Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 36/13

Tenor

  • I   Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 6. Juni 2013 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • II Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1 Der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

  • 2 Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • III   Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 300.000 € festgesetzt. Davon entfällt ein Teilbetrag von 60.000 € auf das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten.


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