Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 28/12 [AktE]

Tenor

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 18) vom 17. Dezember 2012 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2012 aufgehoben, soweit der Antrag der Antragstellerin zu 18) als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2012 aufgehoben, soweit die angemessene Barabfindung auf 15,98 € je im Rahmen der Verschmelzung für A AG-Aktien im Umtausch gewährter Aktien der B Aktiengesellschaft festgesetzt und der Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.


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B.

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1. Mit Erfolg wendet die Antragstellerin zu 18) sich schon dagegen, dass das Landgericht ihren Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Sie ist antragsbefugt i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG, da sie den erforderlichen Nachweis jedenfalls im Beschwerdeverfahren erbracht hat.

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2. Zu Recht greifen die Antragstellerin zu 18) und die Antragsgegnerin auch die Entscheidung des Landgerichts in der Sache an. Weder ist die Zurückweisung des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung gerechtfertigt noch die Erhöhung der im Verschmelzungsvertrag bestimmten Barabfindung auf 15,98 € angemessen.

2.1. In § 15 Abs. 1 UmwG räumt das Gesetz den außenstehenden Aktionären für den Verlust ihrer Rechtsposition durch die Verschmelzung einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich ein. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen, die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger also kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger, so ist die vom übernehmenden Rechtsträger zu zahlende angemessene bare Zuzahlung auf Antrag gerichtlich zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG).

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Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.

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C.

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