Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 164/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungsantrag des Beteiligten nicht mit der Begründung des Fehlens der Bewilligung der Erben abzulehnen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Beteiligte ist aufgrund der Auflassung vom 06. Dezember 1999 seit dem 20. Januar 2000 als Eigentümer des oben bezeichneten Hausgrundstücks in 46509 Xanten im Grundbuch eingetragen.
4Ursprüngliche Eigentümerin war seine Mutter, H. W. S., geborene H., geboren am 10. Februar 1939, die ihm durch notariellen Vertrag zu Urk-R.-Nr. 2418/1999/7 des Notars K. in Xanten vom 06. Dezember 1999 das Grundstück übertrug.
5In dem notariellen Vertrag erklärten die Vertragspartner sich dahin einig, dass „bei Veräußerung oder Belastung ohne die erforderliche Zustimmung des Veräußerers ... Frau H. W. S. die Übertragung des hier übergebenen Grundbesitzes auf sich verlangen (kann)“.
6Eine von den Vertragspartnern zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung wurde am 21. Januar 2000 zugunsten der Mutter des Antragstellers in Abteilung II Nr. 3 eingetragen.
7Unter dem 17./18. Juni 2013 bat der Beteiligte u. a. um Löschung der Rückauflassungsvormerkung, weil seine Mutter ausweislich der beigefügten beglaubigten Standesamtsurkunde am 28. April 2011 gestorben sei.
8Durch „Zwischenverfügung“ vom 19. Juni 2013 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung der Bewilligung der Erben der Mutter des Beteiligten (ausweislich des Erbscheins 23 VI 16/12 AG Rheinberg vom 13. April 2012 ist die Mutter von ihren 4 Kindern, u. a. dem Beteiligten zu je 1/4 Anteil beerbt worden – in öffentlich beglaubigter Form bedürfe.
9Dieses Eintragungshindernis zu beseitigen, hat das Grundbuchamt dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben.
10Hiergegen hat der Beteiligte geltend gemacht, die Rückauflassungsvormerkung habe allein der Sicherung des Rückübertragungsanspruchs seiner Mutter bei Veräußerung des Grundstücks gedient; dieser Fall könne nach dem Tod der Mutter nicht mehr eintreten.
11Durch Beschluss vom 01. August 2013 hat das Grundbuchamt „den am 20. 07.2013 gestellte(n) Antrag ... zurückgewiesen“ und hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12Zur Begründung hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf den Senatsbeschluss I-3 Wx 51/12 vom 08. Mai 2012 (BeckRS 2012, 19323) ausgeführt, da der Rückübertragungsanspruch nicht mit dem Tod erlösche, gehe er auf die Erben über, die die Löschung der Eigentumsvormerkung in der Form des § 29 GBO zu bewilligen hätten. Deshalb komme eine Löschung nach § 22 Abs. 1 GBO nur in Betracht, wenn der vormerkungsgesicherte schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Mutter des Beteiligten nicht entstanden ist. Ohne Nachweis könne dass Grundbuchamt nicht selbst feststellen, ob die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Berechtigten erfüllt waren und geltend gemacht wurden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
14II.
15Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
161.
17Der Beteiligte hat als Eigentümer einen – nicht auf Bewilligung gestützten - Antrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestellt. Die Löschung findet in diesem Falle statt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO (OLG München FamRZ 2012, 1672) nachgewiesen ist. Der Beteiligte als Eigentümer muss, abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), also nachweisen, dass eine durch Vormerkung gesicherte Forderung erloschen ist.
182.
19Ein Erlöschen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs wäre durch den Tod der Mutter des Beteiligten nur dann nachgewiesen, wenn der Rückübertragsanspruch nicht übertragbar und nicht vererblich war oder er nicht vererbt worden sein kann, weil die Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vorlagen und eine Übertragung des Anspruchs von Seiten der Erblasserin zu ihren Lebzeiten nicht stattgefunden hat (Senat, Beschluss vom 08. Mai 2012 – I-3 Wx 51/12, BeckRS 2012, 19323).
20a)
21Die Vormerkung des § 883 BGB ist nicht auf die Lebensdauer der Berechtigten beschränkt und damit durch deren Tod auch nicht fortgefallen (vgl. OLG München MittBayNot 2012, 46 = ZEV 2012, 333; vgl. aber BayObLG DNotZ 1990, 295; Böttcher, NJW 2012, 822, 823). In der notariellen Urkunde vom 06. Dezember 1999 (UR 2418/1999) findet sich kein, im Besonderen kein offenkundiger, Anhalt dafür, dass der Rückübertragsanspruch nicht übertragbar und nicht vererblich sein sollte; insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Formulierung: „Der Erwerber verpflichtet sich Frau W. S. gegenüber ... „.
22b)
23Wenn der Anspruch zu Lebzeiten der Berechtigten entstanden ist, geht der noch nicht durchgesetzte Anspruch auf die Erben über und bleibt durch die Vormerkung gesichert. Deshalb kommt eine Löschung nach § 22 Abs. 1 GBO nur in Betracht, wenn der vormerkungsgesicherte schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Berechtigten nicht entstanden ist.
24aa)
25In dem vom Senat (BeckRS 2012, 19323) entschiedenen Fall konnte das Grundbuchamt ohne Nachweis nicht selbst feststellen, ob die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Berechtigten erfüllt waren und geltend gemacht wurden. Der Beteiligte musste daher nachweisen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen.
26bb)
27Hier liegen die Dinge jedoch anders, weil nachgewiesen bzw. offenkundig ist, dass die Voraussetzungen der Rückübertragung im Sinne des notariellen Vertrages vom 06. Dezember 1999 zu Lebzeiten der Mutter des Beteiligten nicht eingetreten sind. Denn sowohl eine Veräußerung als auch eine Belastung wäre im Grundbuch einzutragen gewesen. Weist das Grundbuch indes auch 2 ½ Jahre nach dem für den 28. April 2011 nachgewiesenen Tod der Berechtigten eine Veräußerung oder Belastung nicht aus, so kann als nachgewiesen bzw. offenkundig gelten, dass solche Verfügungen zu Lebzeiten der Mutter des Beteiligten nicht stattgefunden haben.
28Hiernach durfte das Grundbuchamt den Löschungsantrag des Beteiligten nicht mit der Begründung des Fehlens einer entsprechenden Bewilligung der Erben ablehnen und unterliegt der angefochtene Beschluss deshalb der Aufhebung.
29III.
30Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
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