Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 39/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. April 2011 (VK VOL 5/2011) aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, Reinigungsleistungen an seinen Gebäuden durch öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung auf die Beigeladene zu übertragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 3 Satz 1 GWB einschließlich der Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                    bis 35.000 Euro


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