Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 32/13

Tenor

I.1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 2013 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 1. insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 34.175,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den von der Beklagten zu 1. (bzw. deren Haftpflichtversicherer DARAG AG) geleisteten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR kein Rückzahlungsanspruch besteht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin einen Anteil von 75 % von sämtlichen weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte zu 1. ihre Leistungen an dem Bauvorhaben J-E-Straße … in V. mangelhaft erbracht hat, insbesondere keine Abdichtung gegen Schlagregen zum Bauwerk im Bereich der Fensterbänke ausgeführt hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wird zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. wird als unzulässig verworfen.

II.1.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 6 OH 15/07 werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 59 % und die Beklagte zu 1. zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 1. zu 42 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

              III.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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