Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 26/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin stellt Kerzen her und vertreibt diese in einer Vielzahl von Ländern. Der Beklagte war für sie als selbständiger Berater tätig. Er hat - ob allein oder gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied der Klägerin Dipl.-Ing. W. ist streitig - ein Brandschutzsystem (BSS) für Kerzen entwickelt. Mit Erfindungsübertragungsvertrag vom 10. April 2006 übertrug der Beklagte seine Rechte an der Erfindung sowie einer weiteren als Aluschutzsiegel (ASS) bezeichneten Erfindung auf die Klägerin, die bereits entsprechende Schutzrechte angemeldet hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 0,2 Cent für jede schutzrechtsgemäße Kerze für eine Dauer von zwölf Jahren. Im Falle der endgültigen Nichterteilung oder der rechtskräftigen Löschung der Schutzrechte sowie im Falle des Todes des Beklagten sollte die Zahlungspflicht der Klägerin vorzeitig enden. Auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Erfindungsübertragungsvertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
4Die Klägerin hat das Brandschutzsystem am 17. Februar 2006 zum Gebrauchsmuster und zum Patent angemeldet. Das Gebrauchsmuster, Registernummer …, ist am 24. Mai 2006 eingetragen und 29. Juni 2006 veröffentlicht worden. Die deutsche Patentanmeldung, Registernummer …, ist am 12. Oktober 2006 offengelegt worden, eine Patenterteilung ist bislang nicht erfolgt. Gleiches gilt für die am 2. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung erfolgte Anmeldung eines Europäischen Patents, Anmeldenummer …, die am 9. August 2007 veröffentlicht worden ist. Die Offenlegungsschriften nennen den Beklagten und Herrn W. als Erfinder.
5Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 kündigte der Beklagte den Erfindungsübertragungsvertrag fristlos. Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie Feststellung erstrebt, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht.
6Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Vertrag sei weder wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage des Beklagten nichtig, noch sei der Beklagte zur Kündigung des oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Ein auffälliges Missverhältnis sei nicht dargelegt. Seine Behauptung, angemessen sei eine Vergütung von 0,6 Cent pro Kerze, habe der Beklagte nicht nachvollziehbar begründet. Eine eventuelle Sittenwidrigkeit der Regelung, dass die Vergütungspflicht mit dem Tod des Beklagten entfällt, betreffe nur diese Klausel, nicht den Vertrag insgesamt. Eine Kündigung eines Ratenkaufvertrags sei nicht möglich, ein Rücktritt scheitere an einer mit einer Nachfrist verbundenen Leistungsaufforderung.
7Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht seinen Vortrag zur Nichtigkeit des Vertrages wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und wegen Ausnutzung seiner finanziell und krankheitsbedingten Zwangslage übergangen. Er habe für seine Behauptung, angemessen sei eine Vergütung von 0,6 Cent pro Kerze, Sachverständigenbeweis angeboten. Dass dieses Missverhältnis der Klägerin bewusst war, zeige neben dem Faktor auch der Umstand, dass die Klägerin für Jahre 2006 und 2007 über ihr polnisches Werk einen Betrag von 0,6 Cent geleistet habe. Zudem habe er sich bei Vertragsunterzeichnung in finanziellen und krankheitsbedingten Zwangslage befunden. Auch hierfür habe er Sachverständigenbeweis angeboten.
8Der Beklagte beantragt,
9das am 12.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az: 4a O 300/08, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen;
10hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Einer Beweiserhebung zur Angemessenheit der Vergütung habe es nicht bedurft, da der diesbezügliche Vortrag des Beklagten unsubstantiiert gewesen sei. Der Abschluss des Erfindungsübertragungsvertrages habe für sie Risiken beinhaltet, da die Produktion von Kerzen mit inkorporiertem Teller aufwendiger und die Durchsetzung der Mehrkosten am Markt fraglich gewesen sei. Die dementsprechend vereinbarte Vergütung von 0,2 Cent pro Kerze habe der Beklagte vorgeschlagen.
14Der Beklagte hat im ersten Termin im Rahmen der Erörterung klargestellt, dass sein Vortrag zu einer krankheitsbedingten Zwangslage nicht auf eine Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziele, sondern nur im Rahmen der Prüfung des § 138 BGB Bedeutung haben solle.
15Der Senat hat über die Behauptung des Beklagten, die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,2 Cent pro Kerze stehe in einem groben Missverhältnis zum objektiven Wert der Erfindung, der mit 0,6 Cent pro Kerze zu veranschlagen sei, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. November 2010, ergänzt durch Beweisbeschluss vom 21. Juni 2012, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 1. Juni 2011 mit Ergänzung vom 9. November 2011 (Bl. 204 d. GA.) und 5. September 2012 sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen in den Terminen vom 20. März 2012 und vom 6. August 2013 Bezug genommen.
16Die Parteien haben auf Anfrage des Senats einen Nettoverkaufspreis der Kerzen von durchschnittlich 58,34 Cent für den Zeitraum bis Dezember 2008 unstreitig gestellt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 58 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
20Eine Nichtigkeit des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10. April 2006 nach § 138 BGB, auf den der Beklagte seine Berufung alleine gestützt hat, ist nicht gegeben. Es fehlt an einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Beklagten. Der sachverständig beratene Senat vermag einen Wert der übertragenen Erfindung, der die dem Beklagten versprochene Gegenleistung von 0,2 Cent pro Kerze für einen Zeitraum von zwölf Jahren übersteigt, nicht festzustellen, weshalb auch die Frage, ob der Beklagte Allein- oder nur Miterfinder ist, dahinstehen kann. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB darzulegen und zu beweisen hat (BGH, NJW 2009, 1494 Rn. 16).
21Der Sachverständige Dipl.-Ing. H., der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Vorsitzender der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen über die für die Bewertung von Erfindungen erforderliche Sachkunde verfügt, hat als angemessenen Kaufpreis für die den Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegende Erfindung einen Betrag von 121.133 Euro ermittelt, woraus sich bei 120.558.372 im Vertragszeitraum verkauften Kerzen unter Berücksichtigung des gewichteten statistischen Sterberisikos des Beklagten von 13,56 Prozent ein Betrag von 0,114 Cent je Kerze ergebe. Dabei hat er zunächst die angemessene Lizenz für die Zeit ab Patenterteilung mit zwei Prozent bezogen auf eine Bezugsgröße in Höhe von 50 Prozent des Nettoverkaufspreises der Kerze ermittelt.
22Die Erfindung bezieht sich auf Kerzen und hat unmittelbar deren Selbstverlöschen nahe dem Ablauf der Brenndauer zum Gegenstand. Bei der mit dem Brandschutzsystem versehenen Kerze handelt es sich folglich um ein zusammengesetztes Produkt, von der nur ein Teil patentfähig ist. Ob in einem solchen Fall die Lizenzgebühr nach dem Wert der zu patentierten Einrichtung oder nach dem des ganzen Produkts zu berechnen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. So ist die Lizenzgebühr nach dem Wert des ganzen Produkts zu berechnen, wenn es durch die Erfindung sein kennzeichnendes Gepräge erhält (BGH, GRUR 1962, 401, 403/404 - Kreuzbodenventilsäcke III). Andernfalls ist der der Erfindung zuzuordnende Anteil am Umsatz der übergeordneten Sacheinheit zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 233 Rn. 25 - Türinnenverstärkung).
23Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Sachverständige in Anwendung der von der Schiedsstelle entwickelten Maßstäbe eine Bezugsgröße von 50 Prozent ermittelt. Entscheidend sei der technisch-patentrechtliche Einfluss der Erfindung auf das Produkt. Hierfür werde das Produkt in technische Problemkreise unterteilt und die diesbezügliche Entwicklung untersucht. Dies seien vorliegend die Abbrandproblematik, die Brandsicherheit, die Ästhetik, die Halterung, das Verfahren, die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit.
24Die Abbrandproblematik, also die Gewährleistung eines gleichmäßigen Abbrennens der Kerze, sei nicht bearbeitet und folglich mit null Prozent anzusetzen. Gleiches gelte aber auch für Brandsicherheit, die bei der Einreichung der Anmeldung ursprünglich im Vordergrund gestanden habe. Die Brandsicherheit werde durch eine Separation von abgelaufenem Brennmaterial und Docht mittels einer als Kerzenteller in der Standfläche angeordneten Platte erreicht. Dies sei jedoch ausweislich des Rechercheberichts der Internationalen Recherchebehörde als durch die Druckschrift US … vorbekannt nachgewiesen. Die Ausbildung des Kerzentellers aus Aluminium gemäß dem geänderten Patentanspruch 1 vom 20. Mai 2008 sei von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts im Prüfungsbescheid vom 12. September 2008 als naheliegend und nicht mehr patentfähig eingestuft worden. Ebenso habe das Deutsche Patent- und Markenamt im Prüfungsbescheid vom 16. Oktober 2006 den ursprünglichen Patentanspruch 1 als vorbekannt beurteilt. Die Brandsicherheit sei folglich von der Erfindung gerade nicht weiterentwickelt worden, sondern werde nur durch bekannte Maßnahmen erzeugt.
25Eine Weiterentwicklung habe die Erfindung hingegen im Bereich der Ästhetik geleistet. Durch den Patentanspruch 1 der Europäischen Patentanmeldung in der Neufassung vom 8. April 2010
26„Kerze, umfassend einen Docht, ein Brennmaterial, eine Tauchwachsschicht und einen Kerzenteller, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller aus einer im Bereich der Standfläche der Kerze angeordneten, in das Brennmaterial integrierten Platte aus Aluminium besteht und dass die Kerze dadurch erhältlich ist, dass der Kerzenteller vor dem Aufbringen der Tauchwachsschicht auf dem Kerzenrohling angeordnet wird“
27werde die Problematik der Ästhetik der Kerze voll getroffen, eine Vorbekanntheit der Integration des Kerzentellers in das Brennmaterial sei nicht nachgewiesen. Der Problemkreis Ästhetik sei folglich zu 100 Prozent bearbeitet. Gleiches gelte für den Problemkreis der Halterung, für die Ausbildung eines in das Brennmaterial integrierten Kerzentellers gleichzeitig als Kerzenhalterung finde sich im Stand der Technik kein Vorbild.
28Diese vier Problemkreise, von denen die Erfindung zwei zu 100 Prozent und zwei nicht bearbeitet habe, seien die wesentlichen und folglich mit jeweils zwanzig Prozent zu bewerten. Die restlichen 20 Prozent verteilten sich auf das Verfahren mit zehn Prozent sowie die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit mit je fünf Prozent. Die Bearbeitung des Verfahrens zur Herstellung der Kerze sei mit 50 Prozent zu bewerten; die Herstellung von Kerzen durch ein Wachstauchverfahren, das zur Integration des Tellers erforderlich sei, sei grundsätzlich bekannt. Die Problematik der Wirtschaftlichkeit durch möglichst geringen Materialverbrauch sei zu 100 Prozent bearbeitet. Der Problemkreis der Umweltverträglichkeit sei hingegen nicht bearbeitet; die Vermeidung von Auslaufen und Hohlbrennen durch Vorsehen eines Kerzentellers sei vorbekannt, die Anordnung eines Kerzentellers aus Aluminium sei unter Umweltgesichtspunkten problematisch. Der technisch-patentrechtliche Einfluss der Erfindung auf das Produkt belaufe sich folglich auf insgesamt 50 Prozent.
29Angemessen sei ein Lizenzsatz von zwei Prozent. Zwar seien keine Lizenzsätze aus dem Bereich der Kerzenherstellung zu ermitteln gewesen, der Kerzenmarkt weise jedoch eine historische Nähe zum Seifenmarkt aus, aus dem solche Lizenzsätze bekannt seien. Ein höherer Lizenzsatz sei aber auch deswegen nicht angemessen, weil die Ausschlusswirkung des Erfindungsschutzrechts nur durchschnittlich sei. Es handele sich um eine gute, aber nicht herausragende Erfindung. Für solche Erfindungen seien Lizenzsätze von zwei Prozent allgemein üblich. Auf der Grundlage eines in Gestalt der nunmehrigen Antragsfassung erteilten Patents könne Wettbewerbern die Einbringung des Kerzentellers durch Einpressen oder Eingießen und damit die Herstellung eines vergleichbaren Endprodukts nicht verboten werden. Allerdings seien diese Verfahren herstellungstechnisch und wirtschaftlich mit Nachteilen verbunden.
30Auf der Grundlage eines Lizenzsatzes von zwei Prozent und einer Bezugsgröße von 50 Prozent errechne sich ein angemessener Kaufpreis für die Erfindung von 121.133 Euro.
31Es sei von einem der Vertragslaufzeit entsprechenden Innovationszyklus von zwölf Jahren auszugehen. Nach einer BDI/BDA-Umfrage von 1995 bis 1997 betrage die Nutzungsdauer von Patenten durchschnittlich 10,64 Jahre, wobei nur im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit 12,99 Jahren eine Nutzung über mehr als zwölf Jahre erfolge und im Bereich der Chemie mit 12,06 Jahren die durchschnittliche Nutzungsdauer der Vertragslaufzeit entspreche (GRUR 1999, 134, 135). Diese allgemeinen Werte, so der Sachverständige, seien in Ermangelung spezifischer Erkenntnisse auch vorliegend zugrunde zu legen.
32Ausgehend vom Umsatz der letzten drei Jahre lasse sich Gesamtzahl der im Vertragszeitraum voraussichtlich verkauften Kerzen auf 120.558.372 hochrechnen, woraus sich bei einem Nettoverkaufspreis von durchschnittlich 58,34 Cent ein Gesamtumsatz von 73.648.524 Euro ergebe, von denen 50 Prozent, also 36.824.262 Euro, als Bezugsgröße anzusetzen seien. Diese seien nach Nummer 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen abzustaffeln, weshalb ein auf 19.381.336 Euro reduzierter Betrag anzusetzen und mit dem Lizenzsatz von zwei Prozent zu multiplizieren sei. Die Summe der für die Nutzung eines der Erfindung entsprechenden Patents über den gesamten Innovationszyklus zu zahlenden Lizenz belaufe sich folglich auf 387.627 Euro.
33Der Kaufpreis eines Patents betrage üblicherweise die Hälfte der aufsummierten Lizenzgebühren, mithin 193.814 Euro. Dieser Ansatz der Schiedsstelle habe allgemeine Zustimmung erfahren (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Aufl., RL Nr. 16 Rn. 45.1 m. w. Nw.; Reimer/Schade/Schnippel/Himmelmann, ArbEG, 8. Aufl., RL Nr. 16 Rn. 2). Die Bemessung des Kaufpreises müsse den Kaufvorteil wiederspiegeln, auch habe der Käufer die mit Erteilung und Aufrechterhaltung des Patents einhergehenden Gebühren und Auslagen zu tragen.
34Hiervon sei bei noch nicht erteilten Patenten ein Abschlag im Hinblick auf das Nichterteilungsrisiko zu machen, das die Schiedsstelle aufgrund der Statistik über das Verhältnis von Patenterteilungen zu Patentzurückweisungen mit 50 Prozent bewerte. Dieser Wert sei auch vorliegend zugrunde zu legen, da das Europäische Patentamt das bereits in den ursprünglichen Anspruchsfassungen 8 und 10 enthaltene Merkmal des Tauchwachsverfahrens im Prüfbescheid vom 12. September 2009 wegen der Aufnahme eines Verfahrensmerkmals in einen Sachanspruch als problematisch bewertet habe. Allerdings sei das Nichterteilungsrisiko vorliegend teilweise auf den Beklagten verlagert, weil die Zahlungspflicht mit der endgültigen Nichterteilung ende. Bislang seien sieben Jahre vergangen, zu denen noch die voraussichtliche Dauer eines Beschwerdeverfahrens zu rechnen sei, so dass selbst im Falle einer endgültigen Nichterteilung zumindest für neun der zwölf Jahre gezahlt werden müsse. Die Risikoverlagerung auf den Beklagten sei daher mit 25 Prozent zu bewerten, wodurch sich das von der Klägerin als Käuferin zu tragende allgemeine patentrechtliche Nichterteilungsrisiko um ein Viertel auf 37,5 Prozent verringere. Es seien daher 62,5 Prozent des für ein erteiltes Patent gerechtfertigten Kaufpreises angemessen.
35Der sich daraus ergebende Kaufpreis von 121.133 Euro sei auf die Gesamtzahl der Vertragszeitraum voraussichtlich verkauften Kerzen umzulegen, wobei allerdings das mit der Beendigung der Zahlungspflicht beim Tod des Beklagten vor dem regulären Vertragsende einhergehende Ausfallrisiko zu berücksichtigen sei. Dieses habe er mit 13,56 Prozent bestimmt. Ausgehend vom Alter des Beklagten bei Vertragsschluss, 64 Jahre, sei die Sterbewahrscheinlichkeit für jeden Jahr der Sterbetafel zu entnehmen und mit dem jeweils noch ausstehenden Anteil der Gesamtvertragsdauer zu multiplizieren. Dies führt zu dem eingangs ermittelten Betrag von 0,114 Cent je Kerze.
36Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen des Beklagten, der den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 6. August 2013 auch nicht mehr entgegengetreten ist, greifen nicht durch.
37Soweit der Beklagte eine Verbesserung der Abbrandfähigkeit und Umweltverträglichkeit für sein Erfindung reklamiert und eine Erhöhung der Bezugsgröße auf 65 Prozent erstrebt, lässt er außer Betracht, dass die aus der US-Patentschrift Nummer … vom 15. Oktober 1957 vorbekannte Separation von abgelaufenem Brennmaterial und Docht mittels einer als Kerzenteller in der Standfläche angeordneten Platte auch insoweit Bedeutung hat, da auch bei dieser ein Abbrand beinahe ohne Rückstand gefahrlos erfolgen kann. Die wirtschaftlich sinnvolle vollständige Verbrennung des (teuren Bienen-)Wachses ist ausdrücklich Teil der von der US-Erfindung gelösten Aufgabenstellung.
38Von daher ist auch der in Ansatz gebrachte Lizenzsatz von zwei Prozent nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten angeführten Lizenzsätze von zwei bis fünf Prozent in der Chemiebranche auf die Kerzenherstellung nicht zu übertragen sind, handelt es sich gerade nicht um eine bahnbrechende Erfindung. Die Vorteile der Erfindung beschränken sich im Wesentlichen auf die Bereiche Ästhetik und Herstellung, da die inzwischen gemeinfreie US-Erfindung bereits einen vollständigen Abbrand bei gleichzeitiger Brandsicherheit ermöglicht. Zudem sind die ästhetischen Vorteile auch anderweitig zu erreichen, beispielsweise durch ein Eingießen des Kerzentellers, das der nunmehrige Anspruch 1 der Europäischen Patentanmeldung nicht erfassen würde.
39In Anbetracht des engen Schutzbereichs der Erfindung fehlt es auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme eines längeren, mit zwölf Jahren ohnehin im oberen Bereich der nachgewiesenen durchschnittlichen Nutzungsdauer angesiedelten Innovationszyklus.
40Bei seinem Einwand, eine Abstaffelung sei nicht als branchenüblich nachgewiesen, verkennt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Da der Nachweis eines objektiven Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ihm obliegt, geht die Nichterweislichkeit eines den Wert der Leistung erhöhenden Umstands zu seinen Lasten. Im Übrigen ist eine Abstaffelung in den meisten Branchen üblich, so auch in der von dem Beklagten angeführten Chemiebranche und der Konsumgüterbranche (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Aufl., RL Nr. 11 Rn. 32 m. w. Nw.). Sie wird zudem von Nummer 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen indiziert (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Aufl., RL Nr. 11 Rnrn. 21, 27). Deren Reichweite ist nicht auf Arbeitnehmererfindungen beschränkt. Die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen können - im Zusammenhang mit den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - auch bei der Bemessung der Lizenzgebühr von Interesse sein (BGH, GRUR 1995, 578, 579/580 - Steuereinrichtung II).
41Soweit der Beklagte das Nichterteilungsrisiko mit Verweis auf das Gebrauchsmuster in Frage stellt, verkennt er zum einen dessen auf zehn Jahre und das Gebiet Deutschlands beschränkte Reichweite und zum anderen, dass im Falle einer Nichterteilung des Patents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit auch das Gebrauchsmuster löschungsreif wäre (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 Rn. 20 - Demonstrationsschrank).
42Auch der Einwand des Beklagten, die Ermittlung des Ausfallrisikos anhand der allgemeinen Sterbetafeln berücksichtige seinen schlechten Gesundheitszustand nicht, greift nicht durch. Es fehlt an einer validen Grundlage für die Ermittlung eines individuellen Sterberisikos. Der Beklagte leidet nicht unter einer Erkrankung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem statistisch abgegrenzten Zeitraum zum Tode führt. Ein allgemein schlechter Gesundheitszustand erlaubt aber keinen Rückschluss auf die verbleibende Lebenserwartung, da auch Besserungen eintreten können.
43Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen erschließt sich dem Senat ein aus der Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit fließender Nachteil nicht, weil der Beklagte nach dem Erfindungsübertragungsvertrag ohnehin an derartigen Umsätzen partizipiert. Da der ihm zugebilligte Betrag pro Kerze dem für den Erwerb der Erfindung angemessenen übersteigt, verbessert sich seine Lage durch derartige Lizenzvergaben folglich weiter.
44Es erschließt sich dem Senat auch nicht, warum der Beklagte eine Abzinsung vermisst, da sich diese kaufpreismindernd und damit zu seinem Nachteil auswirken würde. In Betracht käme allenfalls eine fiktive Verzinsung als Ausgleich für den Nachteil, den der Beklagte dadurch erfährt, dass er den Kaufpreis nicht insgesamt bei Vertragsschluss, sondern über den Vertragszeitraum von zwölf Jahren verteilt erhält. Hierzu hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Die Frage eines Zinszuschlages auf den Kaufpreis kann allerdings letztendlich dahinstehen, da sich hieraus - ausgehend von dem vom Sachverständigen nachvollziehbar ermittelnden Betrag von 0,114 Cent - jedenfalls kein 0,2 Cent pro Kerze übersteigender, geschweige denn ein hierzu in einem auffälligen Missverhältnis stehender Wert ergeben könnte.
45Die werbliche Herausstellung des Brandschutzsystems seitens der Klägerin und die hierdurch angeblich generierte Gewinnsteigerung ist kein Ausweis des objektiv zu ermittelnden Werts der Erfindung, sondern eines geschickten Marketings. Wie ausgeführt, könnten die Schutzrechte der Klägerin von einem Wettbewerber, der gestützt auf den Recherchebericht des Europäischen Patentsamt eine gebrauchsmusterrechtliche Auseinandersetzung nicht zu scheuen braucht, durch ein Eingießen des Kerzentellers umgangen werden.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
47Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
48Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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