Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 74/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des im Klageantrag näher bezeichneten Grundbesitzes mit der Postanschrift R. in J. Am 22. Februar 2007 verkaufte sie dieses Grundstück an die Beklagte und übergab es ihr am 10. April 2008. Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages wurde zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Nachdem die Beklagte der Forderung der Klägerin zur Löschung der Auflassungsvormerkung und Durchführung weiterer Rückabwicklungsmodalitäten nicht nachkam, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach Klage (Az. 11 O 355/08; im Folgenden: Vorprozess). Sie verlangte die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 737.545,50, Lastenfreistellung in der erforderlichen Höhe an die Volksbank D., Freigabe eines bei den Klägervertretern hinterlegten Betrages von EUR 12.454,50 und Rückgabe eines Kunstwerks. Ferner begehrte sie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Kunstwerks und verlangte die Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Ziel, die Klägerin zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu verurteilen, Zug um Zug gegen Freigabe des bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinterlegten Geldbetrages.
4Mit Urteil vom 15. Oktober 2010 wies das Landgericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage hin. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Sie verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren mit Ausnahme des Antrags zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks weiter. Mit Urteil vom 29. September 2011 änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen die genannten Gegenleistungen. Weiterhin stellte es den Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe des Kunstwerks fest (OLG Düsseldorf, I-12 U 175/10). Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei wirksam vom notariellen Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem die Beklagte eine ihr obliegende Leistung aus dem Kaufvertrag (Freigabe des bei den Klägervertretern hinterlegten Betrages) trotz Fälligkeit nicht vertragsgemäß erbracht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil (Anlage F1, GA 39-48) Bezug genommen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 242/11) die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 5. Juli 2012 zurückgewiesen hatte.
5Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes verpflichtet, weil aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts nunmehr rechtskräftig feststehe, dass der am 20. Februar 2007 geschlossene notarielle Kaufvertrag rückabzuwickeln sei.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, den im Grundbuch des Amtsgerichts Grevenbroich von K., Blatt 671 verzeichneten Grundbesitz Flur .., Flurstück .., postalisch … mit aufstehendem Hofgebäude einschließlich Wohnhaus, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und Ställen zu räumen und ge räumt an die Klägerin herauszugeben.
8Am 20. März 2012 erließ das Landgericht Mönchengladbach im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO (GA 27 f.). Dieses wurde der Beklagten am 23. März 2012 und der Klägerin am 5. April 2012 zugestellt (GA 30, 30a). Mit einem am 26. März 2012 eingereichten Schriftsatz (GA 31) legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Sie kündigte an, innerhalb der Einspruchsfrist eine Begründung nachzureichen. Mit einem am 12. April 2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2012 begründete die Beklagte ihren Einspruch und beantragte, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Mönchengladbach im Vorprozess, in dem der Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks abgewiesen worden sei, einer abweichenden Entscheidung entgegenstehe.
9In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2012 (GA 204 f.) hat die Klägerin beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 20. März 2012 aufrecht zu erhalten.
11Die Beklagte hat beantragt,
12das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
13hilfsweise eine angemessene Räumungsfrist zu bestimmen, weiter hilfs- weise die Räumungsfrist zu beschränken auf das Wohnhaus gemäß An- trag zu 1.
14Mit seinem am 12. Oktober 2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 20. März 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen (GA 206 ff.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Vorprozesses unzulässig. Der Streitgegenstand sei identisch und Änderungen in tatsächlicher Hinsicht seien nicht eingetreten. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
15Dieses Urteil wurde der Klägerin am 22. Oktober 2012 (GA 214) zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 25. Oktober 2012 (GA 219 f.) eingegangene Berufung. Diese hat sie mit einem am 16. November 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 225 ff.) begründet.
16Die Klägerin trägt wiederholend und ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen vor. Sie hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, weil das Landgericht die Reichweite des prozessualen Streitgegenstands und damit die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2011 verkannt habe. Der Streitgegenstand sei aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Feststellung des Entstehens eines Rückgewährschuldverhältnisses ein anderer. Das Landgericht hätte die Klage allenfalls als unbegründet abweisen dürfen, zudem hätte das Vorbringen zur Einspruchsbegründung im Schriftsatz vom 10. April 2012 (eingegangen am 12. April 2012) als verspätet zurückgewiesen werden müssen.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Oktober 2012 abzuändern und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2012 zu verwerfen.
19Hilfsweise,
20unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Oktober 2012 das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchenglad- bach vom 20. März 2012 aufrecht zu erhalten.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält es für zutreffend.
24Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt und zudem auf den gesamten Inhalt der Akte des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 11 O 355/08, verwiesen. Diese war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25II.
26Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. März 2012 wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen.
271.
28Durch den von der Beklagten fristgerecht gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 20. März 2012 eingelegten Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt ihrer Säumnis befand (§ 342 ZPO). Das Landgericht hatte daher ohne Bindung an das Versäumnisurteil neu über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu befinden. Dem steht der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihren Einspruch verspätet begründet, nicht entgegen. Die Einspruchsbegründung erfolgte fristgerecht, weshalb der Hauptantrag der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 15. November 2012 (S. 8, GA 232) ohne Erfolg bleiben muss.
29Das Versäumnisurteil ist gemäß § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren ergangen, weshalb gemäß § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung durch die Zustellung des Versäumnisurteils ersetzt wurde. In einem solchen Fall beginnt die Einspruchsfrist mit der Amtszustellung an beide Parteien, selbst wenn – wie hier – die Zustellung an die „obsiegende“ Klägerin der Zustellung an die Beklagte zeitlich nachfolgt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 339 Rn. 4 m.w.N.). Hier erfolgte die Zustellung an die Beklagte am 23. März 2012 (GA 30) und an die Klägerin am 5. April 2012 (GA 30a). Folglich endete die Einspruchsfrist am 19. April 2012, während die Beklagte mit einem am 26. März 2012 (GA 31) eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit einem am 12. April 2012 eingegangenen Schriftsatz (GA 32) und somit innerhalb der Frist begründet hatte.
30Unabhängig davon führt die Versäumung der Frist zur Begründung des Einspruchs auch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, sondern ermöglicht nur die Anwendung der Verspätungsvorschriften (§ 340 Abs. 3 ZPO; BGH NJW-RR 1992, 957; Zöller/Herget, a.a.O., § 340 Rn. 11). Nicht gemäß § 296 Abs. 3 ZPO disponible Verfahrensrügen sind jedoch keine Angriffs- und Verteidigungsmittel, die der Zurückweisung unterliegen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 296 Rn. 8a f. und 28 sowie § 282 Rn. 5).
312.
32Die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2010 (GA 52 ff.) im Vorprozess bleibt deshalb entscheidungsrelevant und führt zu dem Ergebnis, dass das Versäumnisurteil vom 30. März 2012 aufzuheben war. Somit hat auch der Hilfsantrag der Klägerin aus der Berufungsschrift vom 23. Oktober 2012 (S. 2, GA 220) keinen Erfolg.
33Im Vorprozess hatte das Landgericht Mönchengladbach den inhalts- und nahezu wortgleichen Antrag auf Räumung und Herausgabe des streitigen Grundstücks abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin diesen Antrag nicht mehr geltend gemacht. Vielmehr hat sie nur ihre weiteren Ansprüche, die sie aus der Umwandlung des Grundstückskaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis herleitete, mit ihrer – letztlich erfolgreichen – Berufung im Vorprozess weiterverfolgt.
34Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 15. November 2012 (S. 3 f., GA 227 f.) hat das Berufungsgericht des Vorprozesses mit seinem Urteil vom 29. September 2011 (GA 39 ff.) nicht mit der Stattgabe der Klage das kontradiktorische Gegenteil des landgerichtlichen Urteils entschieden. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die die Klägerin durch ihre Berufungsanträge gezogen hatte, § 528 ZPO. Wie bereits ausgeführt, hatte die Klägerin aber – aus welchen Gründen auch immer - die Abweisung des Antrags auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks im Berufungsverfahren nicht angefochten.
35Eine rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wirksamkeit des Rücktritts der Klägerin und des Entstehens eines Rückgewährschuldverhältnisses wurde ebenfalls nicht getroffen, denn präjudizielle Rechtsverhältnisse werden nur rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand sind (z.B. bei Feststellungsklagen, insbesondere gemäß § 256 Abs. 2 ZPO). Hier waren sie nur Vorfragen für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 34, siehe auch Rn. 28 und 36). In Rechtskraft erwachsen aber nur die im Urteil erkannten Rechtsfolgen, d.h. der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge. Nicht erfasst werden die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen (st. Rspr. BGHZ 43, 145; BGH Grundeigentum 2013, 113 ff., Rz. 17 m.w.N.). So wird beispielsweise bei einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage nicht mit Rechtskraft über das Eigentum an dem herausverlangten Gegenstand entschieden. Auch ein Urteil auf Leistung von Miet- oder Darlehenszinsen stellt nicht das Bestehen des vertraglichen Grundverhältnisses fest. Das eine Räumungsklage abweisende Urteil enthält gleichfalls keine Feststellung über das Bestehen oder die Nichtbeendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses (BGH NJW-RR 1999, 376, Rz. 11 mwN; NJW-RR 2008, 1397 ff., Rz. 19). Es ist durch das Berufungsurteil im Vorprozess somit auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin wirksam vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten ist.
36Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtslage habe sich zwischenzeitlich geändert (sog. zeitliche Grenzen der Rechtskraft, vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 53 ff.). Das Berufungsurteil im Vorprozess stellt eine solche Grenze nicht dar. In ihm ist – wie ausgeführt – nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit des Rücktritts entschieden worden, weshalb darin auch keine neue Tatsache erblickt werden kann, die zu einer vom landgerichtlichen Urteil im Vorprozess abweichenden Entscheidung über das Räumungsbegehren zwingt.
373.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
41Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 800.000,--.
42Dr. Rodermund Hartung Goldschmidt-Neumann
43Vorsitzender Richter Richterin am Richterin am
44am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
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