Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 74/13

Tenor

                            Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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