Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 35/12
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 14.07.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (nachfolgend: Zedent) von beiden Beklagten Schadensersatz wegen eines Erwerbs von Aktien der E S AG (im Folgenden: ES AG).
4Bei der ES AG handelte es sich um eine nicht börsennotierte Schweizer Aktiengesellschaft, die sich mit dem Factoring beschäftigen wollte. Sie hatte 22 Mio. Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 Schweizer Franken herausgegeben. Die Aktien waren bereits gezeichnet. Aus dem operativen Geschäft, dem Factoring, erzielte die ES AG ausweislich ihrer Bilanzen verhältnismäßig geringe Erlöse, denen Ausgaben gegenüber standen. Gleichzeitig erfolgte der Verkauf der eigenen Aktien und Aktien von einer anderen Hauptaktionärin, die von angestellten Telefonverkäufern, u.a. auch von der D Niederlassung in Deutschland, Privatanlegern angeboten wurden.
5Der Beklagte zu 1. war vom 08.11.2004 bis zum 18.02.2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der ES AG. Der Beklagte zu 2. war vom 08.11.2004 mindestens bis zum 27.11.2008, nach klägerischem Vortrag bis 05.01.2009, Präsident des Verwaltungsrats der ES AG.
6Am 26.11.2008 erwarb der Zedent für 5.700 Euro von der ES AG ihre eigenen Aktien zum Stückpreis von 3,80 € (Kaufabsichtserklärung Anlage K 9). Am 18.06.2010 wurde über das Vermögen der ES AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die gezeichneten Aktien sind wertlos.
7Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1. habe die Telefonverkäufer angewiesen, Kaufinteressenten zu täuschen und sie unrichtig aufzuklären. Er habe dazu für die Telefonverkäufer einen Gesprächsleitfaden (Anlage K 12) verfasst. Dem Zedenten seien bei der telefonischen Beratung falsche Angaben über die Umsätze und Gewinne aus dem operativen Geschäft gemacht worden, die durch Pressemitteilungen und Newsletter der ES AG gestützt worden seien. Die Telefonverkäufer hätten zu den Erträgen der Aktiengesellschaft nicht klar genug dargestellt, dass aus dem operativen Geschäft, dem Factoring, praktisch keine Einnahmen erfolgten und dass die in der Bilanz ausgewiesenen Gewinne überwiegend aus dem Verkauf der eigenen Aktien resultierten. Sie hätten unrichtige Angaben zu Großkunden der ES AG gemacht. Ein Börsengang sei als in den nächsten Jahren sicher dargestellt worden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9- 10
1. die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 5.700 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 27.11.2008 bis 30.09.2010 sowie Zinsen aus 5.700 Euro in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der 1.500 Namensaktien der E S AG (…) von Herrn H J, A-S-S, S;
- 11
2. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen;
- 12
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Beide haben die örtliche und die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt.
16Der Beklagte zu 1. hat die Inhalte der Telefonberatungen mit Nichtwissen bestritten. Der Wertpapierprospekt sei online jederzeit zur Ansicht oder zum Download verfügbar gewesen. Die Bilanzierung sei entsprechend Schweizer Recht zutreffend erfolgt.
17Der Beklagte zu 2. weist darauf hin, dass ihm die Organisation und Überwachung des Aktienvertriebes nicht oblegen habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
19Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. zur Zahlung verurteilt, den Annahmeverzug festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit aus § 39 ZPO aufgrund der rügelosen Einlassung ergebe. Der Beklagte zu 1. hafte gemäß § 826 BGB, weil er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Bereitstellung des Wertpapierprospektes auf der Internetseite zum Download habe nicht ausgereicht. Der Anleger müsse vielmehr schriftlich informiert werden. Der Beklagte zu 2. hafte nicht, weil er zur Aufklärung der Anleger nach der internen Aufgabenverteilung nicht zuständig gewesen sei.
20Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und dem Ziel, auch den Beklagten zu 2. zu verurteilen. Der Beklagte zu 1. hat Berufung gegen seine Verurteilung eingelegt mit dem Ziel, die Klage gegen ihn vollständig abzuweisen.
21Die Klägerin behauptet, es habe außerdem weitere Gesprächsleitfäden zusätzlich zur bereits vorgelegten Anlage K 12 gegeben (Anlagen K 54 und K 55, Bl. 374 – 377 d.A.), die von dem Beklagten zu 1. stammten. Aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass Barauszahlungen am Schalter von dem Konto der ES AG im Zeitraum von 11/2006 bis 07/2010 in Höhe von 1,1 Mio. Euro vorgenommen worden seien. Der Beklagte zu 2. sei für den Vertrieb der Aktien mit zuständig gewesen. Er sei Mittäter eines Kapitalanlagenbetruges des Beklagten zu 1., denn er habe aus den Wertpapierprospekten und aus den Geschäftsabschlüssen darauf schließen müssen, dass ein Kapitalanlagebetrug vorliege, weil die Einnahmen aus dem operativen Geschäft fast ausschließlich - über 96 % - aus dem Verkauf eigener Aktien und nicht aus dem Factoring gestammt hätten. Es sei über den Börsengang getäuscht worden, der zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Der Beklagte zu 2. hafte auch nach § 13 Verkaufsprospektgesetz, weil er den Verkaufsprospekt unterzeichnet habe.
22Die Klägerin beantragt:
23Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2011, Az.: 8 O 605/10, wird wie folgt abgeändert und neu tenoriert:
24I.
25Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin 5.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 %p.A. hieraus vom 27.11.2008 bis 30.09.2010 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.700 Euro seit 01.10.2010 als Gesamtschuldner zu zahlen.
26II.
27Ferner werden die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,85 € zu zahlen.
28III.
29Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Antrag 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der 1.500 Namensaktien der E S AG (…) von Herrn H J, A-S-S, S.
30IV.
31Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. III. in Annahmeverzug befinden.
32Außerdem hat die Klägerin beantragt,
33die Berufung des Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
34Der Beklagte zu 1. beantragt,
35das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 8 O 605/10, vom 29.09.2011 im Umfang der Verurteilung des Beklagten zu 1. aufzuheben und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1. abzuweisen.
36Der Beklagte zu 2. beantragt,
37die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
38Beide Beklagten rügen weiterhin die internationale und die örtliche Zuständigkeit. Ein Gerichtsstand sei lediglich in der Schweiz gegeben.
39Der Verkaufsprospekt der ES AG habe nicht in gedruckter Fassung überreicht werden müssen. Nach § 14 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz dürfe ein Wertpapierprospekt ausschließlich im Internet eingestellt werden. Der Vertriebsweg sei jedenfalls nicht sittenwidrig. Der Beklagte zu 1. habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er als ein in der Schweiz lebender Österreicher in Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien eine deutsche, im Kapitalanlagenrecht spezialisierte Kanzlei G P, H und R in F mit einer Beratung und Durchsicht des im Internet eingestellten Verkaufsprospekts beauftragt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Prospekte auf jeden Fall in Papierform vor der Zeichnung von Anlagen hätten versendet werden müssen.
40Der Beklagte zu 2. hält seinen Vortrag aufrecht, dass er als Präsident des Verwaltungsrats nicht für den Vertrieb der Aktien zuständig gewesen sei. Aufgrund der von Anwälten geprüften Verkaufsprospekte sei er davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass sich jeder interessierte Anleger vor dem Erwerb der Aktien durch Studium der Verkaufsprospekte ein eingehendes, umfassendes und zutreffendes Bild über etwaige mit dem finanziellen Engagement einhergehende wirtschaftliche Risiken gemacht habe.
41Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2013 (Bl. 695 ff. d.A.) verwiesen.
42II.
43Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
441.Das Landgericht Düsseldorf war international zuständig.
45a)
46Die Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich zwar nicht schon aus einer rügelosen Einlassung gemäß Art. 24 des hier anwendbaren Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ), der bestimmt, dass ein Gericht zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, allerdings nicht, wenn er sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Letzteres war hier der Fall, auch wenn die Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erhoben worden sein sollte. Da dies nach den zutreffenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zuvor schriftsätzlich geschehen war, reichte die konkludente Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung aus (BGHZ 134, 127 = NJW 1997, 397, 398 f.; BGH NJW 2006, 1806; BeckOK/ZPO-Toussaint, Stand 15.07.2013, § 39 Rn. 4 b).
47b)
48Die in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich aber aus Artikel 5 Nr. 3 LugÜ.
49Nach dieser Vorschrift besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn die klagende Partei eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind. Für die Zulässigkeit der Klage reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und deren Nachweis jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGHZ 124, 237).
50Artikel 5 Nr. 3 LugÜ eröffnet die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Dieser Ort ist sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers vor einem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (Handlungsort und Erfolgsort).
51Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Erfolgsort des Delikts, der behaupteten sittenwidrigen Schädigung, in Deutschland. Der Zedent hat den Kaufpreis für die von ihm erworbenen Aktien von seinem Konto bei der S A (vgl. Anlage K 10) in K in B auf ein Konto der E S AG bei der B Bank in S gezahlt. Der Erfolg einer etwaigen unerlaubten Handlung, hier der Verlust des Anspruchs des Zedenten gegen seine Bank auf Rückzahlung des ursprünglich vorhandenen Saldos, ist damit in Deutschland eingetreten.
52c)
53Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH (1. Kammer) vom 16.05.2013 – 10-228/11 (Melzer/MF Global UK Ltd, NJW 2013, 2099 = WM 2013, 1257). Der EuGH hat bestätigt, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, EUZW, 2012, 513, Rdnr. 19 = NJW 2012, 2175). Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich in seiner jüngsten Entscheidung lediglich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen es im Fall mehrerer Verursacher zulässig wäre, die Handlungen eines von ihnen den anderen zuzurechnen, um Letztere vor dem Gericht verklagen zu können, in dessen Bezirk diese Handlungen stattgefunden haben. Der EuGH hat Artikel 5 Abs. 3 (der Verordnung Nr. 44/2001) dahingehend ausgelegt, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten. Nach dieser Entscheidung ist der Handlungsort für jeden Beteiligten besonders zu bestimmen.
54Diese Entscheidung steht hier der Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen, da sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem Handlungs-, sondern aus dem Erfolgsort ergibt.
55d)
56Trotz der Kompetenz des Senats zur Überprüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kann der Senat nicht prüfen, ob innerhalb Deutschlands ein anderes Gericht, etwa das am Sitz der Bank des Zedenten, örtlich zuständig ist. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Damit ist dem Senat hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, also der Zuständigkeit der verschiedenen deutschen Gerichte untereinander, die Prüfung entzogen. Zwar könnte man argumentieren, dass § 513 Abs. 2 ZPO im Interesse der Prozessökonomie und –beschleunigung die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ausschließt und dass dieser Gesichtspunkt dann nicht mehr zutrifft, wenn das Gericht mit denselben Erwägungen zugleich über die internationale und die örtliche Zuständigkeit entscheiden muss, so dass der beabsichtigte Beschleunigungseffekt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ohnehin nicht mehr erreichbar ist. Nach einer erfolgten Prüfung könnte ein Berufungsgericht das zutreffende, örtlich zuständige Gericht ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand bestimmen. Der Senat folgt diesem Gedankengang nicht. Selbst wenn die deutschen Gerichte zuständig sind, kann es gleichwohl im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein, welches deutsche Gericht zur Entscheidung örtlich berufen ist. Der Prozessstoff soll insoweit nach § 513 Abs. 2 ZPO entlastet werden, um eine weitere Verweisung, die das Berufungsgericht aussprechen müsste, zu vermeiden. Damit tritt die vom Gesetz beabsichtigte Beschleunigung ein.
57e)
58Die internationale Zuständigkeit betrifft nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Soweit andere Ansprüche gegen die Beklagten, etwa aus gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem Schweizer Obligationenrecht wegen Pflichtverletzungen der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Organe der Schweizer E S AG, in Rede stehen könnten, sind diese mangels Zuständigkeit von den deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Das gilt auch für einen etwa aus den in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen Barabhebungen folgenden gesellschaftsrechtlichen Anspruch der Aktionäre gegen die Organmitglieder der ES AG nach Schweizer Recht.
592.
60Die Klage gegen den Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg, so dass aufgrund der Berufung des Beklagten zu 1. das landgerichtliche Urteil abzuändern war.
61Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar, da der Erfolgsort in Deutschland liegt (Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), weil der Kläger die Kaufpreise für die Aktien von seinem deutschen Konto auf ein deutsches Konto der ES AG bei der B-W Bank in S überwiesen hat. Artikel 41 EGBGB steht nicht entgegen. Zwar hat der Kläger Aktien einer in der Schweiz registrierten Gesellschaft erworben. Gleichwohl besteht hinsichtlich der Anlagevorgänge keine engere Verbindung zum Schweizer Recht, da die Verletzung von in Deutschland zu erfüllenden Aufklärungspflichten im Vordergrund steht.
62Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, basierend auf der Vernehmung derjenigen Zeugen, die die Klägerin in Kenntnis der Strafakte für die Beweisführung vor dem Senat auswählte, steht der Klägerin aus abgetretenem Recht kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu.
63a)
64Eine Haftung gemäß § 826 BGB ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen.
65Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler, der von vornherein chancenlose Geschäfte - beispielsweise Terminoptionen zu unwirtschaftlichen Kosten - vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, weil sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger – etwa aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge – chancenlos sind, so dass sein Geschäftsmodell damit von vornherein ganz bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGHZ 184, 365; BGH WM 2010, 2025; BGH WM 2010, 1519; BGH NJW-RR 2011, 1193).
66Diese Haftungsvoraussetzungen kann der Senat nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschließlich dazu bestimmt war, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft, das Factoring, zu betreiben.
67Ausweislich der Umsatzzahlen (Anlage K 6 Erfolgsrechnung, Position Dienstleistungsertrag: 1.7.2008 – 30.6.2009 208.989,01 CHF; Vorjahr 86.681,78 CHF) wurden tatsächlich – wenn auch nur geringe – Einnahmen aus Factoring erzielt. Die geringe Höhe dieser Einnahmen lässt sich noch damit erklären, dass die ES AG am Beginn ihrer Geschäftstätigkeit stand und dass das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beansprucht.
68Eine Akquisition von Forderungen zum Zwecke des Factoring hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich stattgefunden. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er ab etwa 2009 mit dem Aufbau der Factoring-Abteilung in D befasst war. Die Zeugin Z hat bestätigt, dass es in D eine Factoringabteilung gab und dass sie nach ihrer Tätigkeit als Telefonverkäuferin in einem anderen Bereich tätig geworden ist und damit beauftragt war, Factoringkunden zu werben. Dass das operative Geschäft durchaus betrieben wurde, ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Zeugenaussagen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Anlage K 53, Bl. 368).
69Angesichts dessen kann die Behauptung des Beklagten zu 1., er habe an das von ihm initiierte Geschäftsmodell geglaubt und ein ertragsstarkes Factoringunternehmen aufbauen wollen, nicht als widerlegt angesehen werden. Die hohen Barabhebungen, zu denen erstmals in der Berufungsbegründung aufgrund von Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens vorgetragen wird, reichen dazu nicht aus.
70b)
71Ein Anspruch aus § 826 BGB ergibt sich nicht aus einem Unterlassen der gebotenen Aufklärung über die Anlagegeschäfte.
72Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung missbraucht ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet daher gemäß § 826 BGB, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (BGH WM 1994, 453; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 2003, 975, 977; BGH WM 2006, 84, 87). Bei ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, muss sich die Aufklärung auf die wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts erstrecken. Das gilt sowohl für Börsentermingeschäfte als auch etwa für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien. Hiernach hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann.
73An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. 1992 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anleger ein zutreffendes Bild von schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen nur schriftlich vermittelt werden kann, wobei die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein muss, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu verschaffen (BGH NJW 1992, 1879 für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss für Warentermindirektgeschäfte). Allerdings können die Maßstäbe für die vertragliche und vorvertragliche Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern nicht ohne Weiteres auf die deliktischen Maßstäbe einer Haftung aus 826 BGB übertragen werden. Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist erst dann möglich, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 141, 357). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, WM 2012, 2377, 2379).
74Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat bei einer Gesamtschau ein sittenwidriges Unterlassen der gebotenen Aufklärung und damit eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Beklagten zu 1. nicht feststellen.
75aa)
76Bei dem Erwerb der Aktien der ES AG handelte es sich nicht um ein „hochspekulatives“ Geschäft. Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lagen in der Regel Warentermingeschäfte zugrunde, die für einen Anleger ohne Zusatzkenntnisse kaum überschaubar sind. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien der ES AG waren zwar risikoreicher als eine Standardaktie, die an der deutschen Börse gehandelt wird, sie waren jedoch keinesfalls in gleichem Maß spekulativ wie ein Börsentermingeschäft. Sie wiesen als Besonderheit auf, dass die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz hatte und dass es sich um ein „Start-Up-Unternehmen“ ohne Börsennotierung handelte. Der Sitz des Unternehmens in der Schweiz begründet zwar Risiken, insbesondere Währungsrisiken und die Gefahr von Transaktionskosten zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche in einer fremden Rechtsordnung. Andererseits ist die Schweiz als ein bedeutender Wirtschaftsstandort in Europa mit einem ausgereiften Aktienrecht kein Land, das als hochspekulatives Anlageland bewertet werden könnte. Auch die Tatsache, dass die ES AG noch ein junges Unternehmen, also ein „Start-Up-Unternehmen“ war, reicht allein nicht aus. Eine jede Aktiengesellschaft durchläuft bei ihrer Gründung zunächst eine Gründungs- und dann wirtschaftlich eine Anfangsphase, bevor sie sich etablieren kann. Insbesondere ist nicht jede Aktiengesellschaft von Anfang an an der Börse gelistet. Das Geschäft der ES AG, das Factoring, ist eine etablierte Dienstleistung, die vom Wirtschaftsverkehr nachgefragt wird und deren Rahmenbedingungen rechtlich geregelt sind. Dass die wirtschaftlichen Aussichten eines Factoring sich nicht nach dem Umsatz der angekauften Forderungen bemisst, sondern dass sich der Erfolg erst aus der Differenz von Ankaufspreis und Realisierungsquote ergibt, macht eine Investition in diesen Wirtschaftszweig nicht zu einem hochspekulativen Geschäft.
77bb)
78Auf die Risiken, die mit der Investition in ein nicht börsennotiertes „Start-Up-Unternehmen“ verbunden sind, wurde in dem von der ES AG in das Internet gestellten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen. Dass der Beklagte zu 1. nicht dafür gesorgt hat, dass der Prospekt den Anlageinteressenten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.
79(1)
80Ob eine beratungsvertraglich begründete Pflicht zur Aufklärung durch eine auf Papier gedruckte schriftliche Darstellung bestand, ist zweifelhaft. Selbst wenn man die für „hochspekulative“ Geschäfte verlangte schriftliche Aufklärung auch im Fall der Aktien der ES AG als erforderlich ansehen wollte, kann als „schriftlich“ durchaus auch ein Text angesehen werden, der auf einer Internetseite abrufbar ist. Als der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1879) eine schriftliche Aufklärung für unumgänglich erklärte, war das Internet noch in keiner Weise etabliert, sondern lediglich einem kleinen Kreis von Spezialisten zugänglich, während es inzwischen – auch bereits im Jahr 2008, als der Zedent die Aktien erwarb – alle Lebensbereiche beherrscht und von dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in erheblichem Umfang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel genutzt wird, so dass es durchaus ein geeignetes Medium für eine umfassende Risikoaufklärung sein kann.
81(2)
82Nähme man gleichwohl an, der Zweck, dem typischerweise unerfahrenen Anlageinteressenten die schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge hinreichend deutlich zu vermitteln und beschönigenden mündlichen Erklärungen ebenso entgegen zu wirken wie der etwa durch eine komplexe und unübersichtliche Gestaltung der Homepage bewirkten Suggestion, es handele sich um für einen Laien unbedeutende Dokumente ohne weiteren Erkenntniswert (vgl. BGH WM 1994, 453; BGHZ 105, 108, 110), fordere weiterhin eine Aufklärung in Papierform, verstieße es allenfalls gegen vertragliche Pflichten, aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sich ein Anbieter auf eine Aufklärung durch einen im Internet abrufbaren Prospekt beschränkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen öffentlich-rechtlich ausdrücklich zugelassen ist. Nach dem Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz vom 22.06.2005), muss der Anbieter für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Prospekts ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 WpPG auf einer Internetseite möglich. Nach § 14 Abs. 5 WpPG ist dem Anleger, wenn der Prospekt im Internet veröffentlicht wurde, vom Anbieter „auf Verlangen“ eine Papierversion kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit lässt der Gesetzgeber seit 2005 die Veröffentlichung von Wertpapierprospekten im Internet zu, und zwar auch dann, wenn sie dem Anleger nicht unaufgefordert, sondern nur auf Verlangen zusätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Auch der seit dem 01.06.2012 geltende § 15 Abs. 1 des Vermögensanlagegesetzes lässt dies ausreichen.
83c)
84Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht darin, dass der Beklagte zu 1. die Täuschung der Anleger durch Telefonverkäufer veranlasst hätte.
85Dies setzte voraus, dass der Beklagte zu 1. auf die Telefonverkäufer direkt oder indirekt über den Zeugen S als örtlichen Leiter der Niederlassung D oder über die möglicherweise für das Marketing zuständigen Zeugen K und W eingewirkt hätte, um die Anleger zu täuschen. Das hat der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen können.
86aa)
87Das gilt zunächst für die den Anlegern gemachten Angaben hinsichtlich des geplanten Börsenganges der ES AG.
88(1)
89Dass ein Börsengang von vornherein objektiv ausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
90(2)
91Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Anlageinteressenten in den Telefongesprächen ein Börsengang zu einem nicht präzis festgelegten und damit unbekannten Zeitpunkt angekündigt. Die Zeugin M hat ausgesagt, dass sie sich wegen des genauen Termins nicht festgelegt habe, sondern dass sie einen – sehr vagen – Termin 2009/2010 angesprochen habe. Das hat die Zeugin Z für ihre Situation bestätigt. Der Zeuge J hat ausgesagt, ihm sei erklärt worden, man werde „bald“ an die Börse gehen.
92(3)
93Selbst wenn im Einzelfall unrichtige oder zu nahe Zeitangaben zum Zeitpunkt des Börsenganges gemacht worden sein sollten, was die Zeugin M nicht bestätigt hat, ist nicht bewiesen, dass derartige Zeitangaben von dem Beklagten zu 1. veranlasst waren, da sich keine Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme ergeben haben, dass der Beklagte zu 1 einen bestimmten, festen und zugleich unrealistischen Termin für den Vertrieb vorgegeben hatte. In seinem Schreiben vom 08.12.2006 (Anl. K 56 a, Bl. 379 GA) heißt es: „… wiederholen wir die Absicht, „dass ein Börsengang in 2-3, höchstens 5 Jahren geplant ist“. In dem Newsletter Oktober 2008, dessen Inhalt er unstreitig kannte und billigte, wird der 01.01.2010 als Datum des erstmaligen öffentlichen Anbietens von Aktien genannt.
94(4)
95Schließlich ist nicht widerlegt, dass der Beklagte zu 1. an den angekündigten Börsengang geglaubt, also nicht billigend in Kauf genommen hat, dass Anleger durch falsche Angaben über sein Stattfinden geschädigt würden.
96bb)
97Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. falsche Angaben über die Entwicklung des Factoring-Geschäftes veranlasste.
98Allerdings stammten die den Anlegern mitgeteilten Umsatzzuwächse nicht aus dem operativen Geschäft, sondern aus den Aktienverkäufen, und die ES AG war tatsächlich nicht Marktführerin in Österreich und der Schweiz und hatte auch nicht bedeutende Kunden. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. auf die Inhalte der Verkaufsgespräche selbst eingewirkt hat.
99(1)
100Der Senat kann nicht feststellen, dass die Telefonverkäufer mit dem Beklagten zu 1. einen unmittelbaren Gesprächskontakt hatten. Einziger Anhaltspunkt dafür ist die Angabe des Zeugen S, der Beklagte zu 1. habe einmal vor allen Mitarbeitern verkündet, man habe die H B AG als Kundin gewonnen. Die Zeuginnen M und Z haben derartige Äußerungen des Beklagten zu 1. indes nicht bestätigt. Allein auf die Angaben des Zeugen S, der ersichtlich bemüht war, seine eigene Verantwortung herunterzuspielen, vermag der Senat seine Überzeugung nicht zu stützen.
101(2)
102Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 1. einen Gesprächsleitfaden vorgegeben hatte, um die Erwerber konkret zu täuschen.
103Die Telefonverkäufer haben nicht bestätigt, dass die vorgelegten Gesprächsleitfäden von dem Beklagten zu 1. stammten. Lediglich der Zeuge S hat bekundet, dass der Gesprächsleitfaden „aus der Schweiz“ gekommen sei. Es lässt sich nicht verifizieren, dass die Gesprächsleitfäden „aus der Schweiz“ per Fax übermittelt worden sind, weil in keinem Exemplar eine Faxkennung vorhanden ist. Eine derartige Faxkennung mag zwar bei einem vielfältigen Kopieren vom Gesprächsleitfaden verschwinden, wäre aber auf irgendeinem Exemplar zu erwarten gewesen. Aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt sich nicht, dass die Gesprächsleitfäden offiziell von dem Beklagten zu 1. oder von der Schweizer Leitung herrührten. Die Gesprächsleitfäden sind unformatiert, weisen kein Logo auf, sind wenig ausgearbeitet und vermitteln keinen professionellen Eindruck. Selbst wenn sie, wie der Zeuge S ausgesagt hat, tatsächlich ursprünglich „aus der Schweiz“ stammen sollten, lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. von diesen Gesprächsleitfäden, die den Eindruck einer internen Beratungsvorlage machen, wusste. Der Zeuge S hatte in der Schweiz auch Kontakt zu Frau H, die nach seiner Aussage sein Pendant in der Schweiz war, und Kontakt zu Frau v Z, die sein Ansprechpartner für die Aktionärsbriefe war. Soweit in der Aussage des Zeugen S anklingt, dass der Gesprächsleitfaden dem Beklagten zu 1 bekannt gewesen sei, vermag der Senat diesem Aussagedetail nicht zu folgen. Insoweit waren die Angaben des Zeugen pauschal, unkonkret und ersichtlich davon geleitet, dass der Zeuge S seine eigene Verantwortung als Verkaufsleiter in D aufgrund von Vorgaben aus der Schweiz abschieben wollte, um sich zu entlasten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge S und/oder die Zeugen K und W die Gesprächsleitfäden verfasst und/oder in der D Niederlassung verbreitet haben, ohne dass der Beklagte zu 1. dies wusste.
104(3)
105Auch sonstige Einwirkungen des Beklagten zu 1. auf die Telefonverkäufer mit dem Ziel, sie zu falschen Angaben gegenüber Anlageinteressenten zu veranlassen, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
106Allerdings stellen die vorgelegten Newsletter, deren Inhalt der Beklagte zu 1. kannte und billigte, die Lage der ES AG beschönigend dar, indem sie auf nahezu verdreifachte Einnahmen und das Erreichen der Unternehmensziele hinwiesen. Im selben Licht erscheint das im Namen des Beklagten zu 1. abgefasste Schreiben vom 06.12.2006 (Anlage K 56 a, Bl. 379), in dem von einem überwältigenden Anstieg der angebotenen Forderungen die Rede ist. Ausdrücklich unrichtige Tatsachenbehauptungen etwa zu bestimmten Großkunden oder zu konkreten Umsatzzahlen enthalten die durch werbewirksame Anpreisungen geprägten Newsletter aber nicht. Zur Information über die für Anlageinteressenten bedeutsamen Tatsachen waren sie nach Inhalt und Aufmachung erkennbar nicht geeignet und bestimmt.
107Es steht überdies nicht fest, dass der Beklagte zu 1. wusste und zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Newsletter von den Telefonverkäufern durch Übersendung an Anlageinteressenten und/oder durch Verwertung ihres Inhalts in den Telefongesprächen zur Akquisition verwendet würden. Ihre Verwendung durch die Telefonverkäufer in D lässt sich auch dadurch erklären, dass ohne Beteiligung oder Kenntnis des Beklagten zu 1. der Zeuge S als Verkaufsleiter vor Ort die Kundenakquisition wegen der hauseigenen Aktien nach eigenen Vorstellungen leitete und organisierte und wegen seiner Provision oder als Erfolg seiner Leitungstätigkeit von sich aus die Newsletter für die Werbung von Anlegern vorgab. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen K und W die Newsletter als Marketing-Maßnahme ansahen, ohne dass dieses dem Beklagten zu 1. je bewusst geworden war. Dabei darf der Senat berücksichtigen, dass die Zeugen K und W wegen eines entsprechenden Strafvorwurfs die Aussage verweigerten.
108(4)
109Für eine Haftung aus § 826 BGB kann es auch ausreichen, dass der Beklagte zu 1. sich persönlich an den Mitwirkungshandlungen und an den Täuschungen nicht beteiligt, aber eine Beteiligung von S, K und W oder der jeweiligen auf ihre Anweisung handelnden Telefonverkäufer an den sittenwidrigen Schädigungshandlungen bewusst nicht verhindert hat, über sie aber unterrichtet war (BGH NJW-RR 1999, 843; BGH WM 1994, 453). Das lässt sich indes nicht feststellen.
110Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1. von der Geschäftssituation der ES AG wusste, insbesondere dass sie sich zunächst mit dem Vertrieb eigener Aktien beschäftigte, besagt nichts darüber, dass ihm auch etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Ansprache von Anlegern bekannt waren.
111Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen nicht fest. Ein solches Verschließen kann angenommen werden, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen, leichtfertigen Handeln beruht (BGHZ 129, 136, 176). Der Beklagte zu 1. hatte einen Prospekt erstellt, der inhaltlich schonungslos und offen die Risiken der Anlage angab. Aus der Bilanz ließ sich erkennen, dass die Einnahmen überwiegend nicht aus Erfolgen des Factoring-Geschäfts stammten. Angesichts dessen kann es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als gewissenlos noch als leichtfertig bezeichnet werden, wenn er darauf vertraut hat, dass die Zeugen K und W – bei denen es sich nach den Angaben des Zeugen S um Unternehmensberater handelte – und der als Verkaufsleiter eingestellte Zeuge S, zu dessen Aufgabenbereich die Kontrolle der Telefonate der Angestellten gehörte, dafür sorgten, dass die Anlageinteressenten von der D Niederlassung aus nicht mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben geworben wurden.
112d)
113Eine Haftung des Beklagten zu 1. gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil nicht bewiesen ist, dass eine Person, die als sein Verrichtungsgehilfe angesehen werden könnte, die Anleger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
114e)
115Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. scheitert überdies daran, dass die Kausalität eines unterstellten sittenwidrigen Handelns oder Unterlassens für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht festzustellen ist.
116Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei ex-trem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anliegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein. Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar (BGH VI ZR 288/12, Urteil vom 04.06.2013, WM 2013, 1310).
117Eine Kausalität einer etwaigen Fehlinformation für den Anlageentschluss hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Zedenten nicht ergeben. Nach der Aussage des Zedenten erwarb er die Aktien, weil es sich um einen überschaubaren Betrag handelte und er deswegen „schon mal mutig“ sein konnte. Damit war die Anlage für den Zedenten unabhängig von etwaigen Angaben eine mutige Anlage eines Kleinbetrages in einem Risikobereich und damit für ihn erkennbar spekulativ, so dass der Senat davon ausgeht, dass dieser Zedent bei einer weitergehenden Aufklärung über andere Details die spekulative Anlage gleichwohl genutzt hätte. Dafür spricht das spätere Verhalten des Zedenten. Die Begrenzung auf den Einsatz hielt der Zedent durch. Die spätere Ansage am Telefon, er könne schon mal einen Sekt aufmachen, weil man jetzt an die Börse gehe und der Kurswert steigen würde, veranlasste ihn nicht zum Nachkauf weiterer Aktien.
1183.
119Die auf die Verurteilung des Beklagten zu 2. gerichtete Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
120a)
121Der Beklagte zu 2. haftet nicht gemäß § 826 BGB für eigenes Handeln. Keiner der Zeugen hat eine konkrete Tätigkeit des Beklagten zu 2. bestätigt. Unstreitig hat er in Düsseldorf keinerlei Aktivitäten entfaltet.
122b)
123Eine Haftung käme nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er aufgrund seiner Aufgabenzuweisung in Ziff. 4.1 des Organisationsreglements die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen hatte und er gemäß dem Anhang auf S. 10 des Organisationsreglements für die Marketing- und Verkaufspolitik im Sinne einer Gesamtverantwortung zuständig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diese Pflicht vorsätzlich in sittenwidriger Weise verletzt hätte. Wenn dies, wie ausgeführt, nicht einmal für den Beklagten zu 1. als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen ist, gilt das für den Beklagten zu 2. erst recht. Er durfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Anlageninteressenten anhand des ausführlichen Prospekts und der jährlichen Geschäftsberichte, die die Einnahmen entsprechend darstellten, die erforderlichen Informationen erhielten, ohne dass er verdachtsunabhängig kontrollieren musste, ob die Verkäufer die (potentiellen) Aktionäre auf der Grundlage des Prospekts informierten.
124c)
125Entgegen der Annahme der Berufung der Klägerin ergibt sich auch keine Haftung aus § 13 Verkaufsprospektgesetz.
126Nach dem inzwischen aufgehobenen § 13 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz waren die Vorschriften der §§ 44 bis 74 des Börsengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für die Beurteilung bestimmter Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Prospekt unrichtig oder unvollständig waren. Nach dem inzwischen aufgehobenen § 44 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz konnte der Erwerber von Wertpapieren, die aufgrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospektes und innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Bei der Haftung nach § 13 Verkaufsprospektgesetz war für die Bemessung des Zeitraumes von 6 Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich.
127Ob ein solcher Anspruch im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ geltend gemacht werden kann, ist zweifelhaft. Eine Haftung des Beklagten zu 2. scheitert jedenfalls daran, dass die in der Berufungsbegründung der Klägerin beanstandeten Prospektangaben weder unrichtig noch unvollständig sind, sondern ein zutreffendes Bild vermitteln.
128IV.
129Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
130Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Die Frage, ob sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht auf die örtliche Zuständigkeit zu erstrecken hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Klärung der Frage, ob es sittenwidrig ist, Verkaufsprospekte nicht unaufgefordert in Papierform zu übersenden, wenn sie zum Abruf im Internet bereit gestellt werden, erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der 6., der 9. und der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sie anders beantworten als der Senat.
131Streitwert: bis 6.000 Euro
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