Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 22/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 17.07.2013, VK 6/13, aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu bis zu 290.000,00 € festgesetzt.


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