Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 37/13

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.000,00.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.