Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-13 U 66/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juni 2013 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für die erste Instanz und die Berufung auf 300.000,00 € festgesetzt


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