Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/14
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin, das Verbot des Zuschlags nach § 115 Abs. 1 GWB wiederherzustellen oder es bis zu einer Wiederherstellung einstweilen zu verlängern, werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB: bis 13.000 Euro
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G r ü n d e :
2I. Die Vergabekammer hat mit am 10. Januar 2014 bekannt gegebenem Beschluss (VK 1-113/13) dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und hat festgestellt, dass der von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossene Interimsvertrag zur Bewachung der Bundeswehr-Liegenschaften in S., G. und P. unwirksam ist. Zugleich hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung der Beigeladenen den Zuschlag für die Bewachung der genannten Liegenschaften mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2014 zu erteilen.
3Die Vorabgestattung des Zuschlags wird von der Antragstellerin mit einem Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB an das Beschwerdegericht angegriffen. Die Antragstellerin will das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB wiederhergestellt und es bis zu einer Entscheidung über die Wiederherstellung jedenfalls verlängert sehen.
4II. Die Anträge sind unbegründet.
5Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin aus wohlabgewogenen Gründen eine Interimsvergabe des umstrittenen Auftrags für eine kurze Übergangszeit von etwa zwei Monaten gestattet. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10. Januar 2014 wird insoweit verwiesen (VKB 17 f.). Die Gründe tragen die Vorabgestattung des Zuschlags.
6Der dagegen von der Antragstellerin angebrachte Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB zeigt keine Umstände auf, die eine Wiederherstellung des Zuschlagsgebots rechtfertigen. Die Eilentscheidung der Vergabekammer knüpft an die faktisch bereits eingeleitete Vertragsbeziehung mit der Beigeladenen und die dazu getroffenen Vorbereitungen an. Sie sichert eine in zeitlicher Hinsicht nahtlose Bewachung der genannten militärischen Objekte. Dass, wie die Antragstellerin vorträgt, noch kein Bewachungsnotstand vorliege, ist unerheblich. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, die Bewachungsleistungen übergangsweise deswegen zu vergeben, damit gar nicht erst die Gefahr von Bewachungslücken auftreten kann. Die Liegenschaften bedürfen einer kontinuierlichen Bewachung. Dies steht außer Frage und ist nicht abhängig davon, dass Truppenteile aus ihnen verlegt worden sind. Eine, wie die Antragstellerin meint, von der Antragsgegnerin zu vertretende Verzögerung der Auftragsvergabe hat sich auf die Notwendigkeit eines Interimsvertrages nicht ausgewirkt. Die von der Antragstellerin dargestellten Verzögerungen gehen über dasjenige, was behördenüblich zu nennen ist, kaum hinaus. Darauf, dass das von der Vergabekammer beurteilte Vergabeverfahren an Rechtsverstößen leidet, kommt es für die Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags nicht an. Bei diesem Befund ist das eigene Interesse der Antragstellerin daran, die Bewachung für eine Übergangszeit selbst zu erbringen, geringer als das Interesse an einer lückenlosen Bewachung der Anlagen zu bewerten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB.
8Dicks Dr. Maimann Lingrün
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