Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 180/13

Tenor

I.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts– Familiengericht – Ratingen vom 07.05.2013 wird zurückgewiesen.

II.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ratingen vom 07.05.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Zurückweisung des weitergehenden Unterhaltsantrags verpflichtet, beginnend am 01.07.2012 und befristet bis zum 31.12.2017 an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt

- für die Zeit von Juli 2012 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von 1.123,00 €

- für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von 1.167,49 €, davon 80,49 € Krankenvorsorgeunterhalt

und

- für die Zeit von März 2014 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 825,49 €, davon 80,49 € Krankenvorsorgeunterhalt

jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

V.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.582,17 € festgesetzt. Hiervon entfallen 11.371,68 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 20.210,49 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.


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