Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 39/13

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke 30… „POWER HORN“ (Wortmarke) für folgende Waren einzuwilligen:

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine Spirituosen und Liköre;

2.)

es zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Deutschland im geschäftlichen Verkehr

  • a. die Marke „POWER HORN“ auf den nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

  • b. unter der Marke „POWER HORN“ die nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

  • c. die Marke „POWER HORN“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Bewerbung der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen:

Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine, Spirituosen und Liköre;

3.)

an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

II.

30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

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