Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 236/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31.07.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vereinbarung der Beteiligten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 26.01.2011 (3 F 215/10) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 09.01.2013 an den Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von 353 € zu zahlen hat.

Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 5.226 €


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