Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 11/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2014 (VK 22/13//15/12V) aufgehoben und wird der Vollstreckungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                  bis 125.000 Euro


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