Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 90/13

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. März 2013 (Az. 8 O 297/09) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) zu 60 % wie Gesamtschuldner und die Klägerin allein zu 40 % zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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