Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 19/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 – 4a O 179/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung gemäß A. III. des Tenors dieses Urteils zum Rückruf aus den Vertriebswegen aufgehoben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Klägerin zu 10 % auferlegt. Seine übrigen außergerichtlichen Kosten trägt der Streithelfer selbst.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 18 20 21 22 23 25 31 32 34 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 110 111 112 114 115 116 117 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.