Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 48/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13.12.2013 (VK 1-109/13) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.

Der Antrag der Beigeladenen vom 07.02.2014 auf vorzeitige Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Senats vom 08.01.2014 ist damit gegenstandslos.


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