Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 2/13

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 81 O (Kart) 215/05 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom   19.12.2013  zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtmittels für verlustig erklärt.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu  20 % und der Beklagten zu  80 % auferlegt.

IV.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher  Höhe leistet.

                            V.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

                            VI.

                            Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 19.12.2012: 516.436,34 €

       danach:   52.677,07 €.


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